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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dienstliste - Dienstmiete
Statthaltern, später Woiwoden in den großen Pro-
vinzen ernannt, endlich zu Heerführern. Die vierte
Klasse bildeten die eigentlichen Hof- und Vureau-
beamten. Die fünfte und sechste Klasse gehören zn
den mittlern Klassen; aus ihnen wurden Verwal-
tungsbeamte, Statthalter resp. Woiwodcn und An-
führer von Regimentern spoiiy gewählt. Die siebente, !
achte und neunte Klasse gehören zu den niedern D. !
Da die D. sich selbst unterhalten mußten, so!
konnten die FeldZüge meist nur kurz sein, dauerten
sie länger, so wurde das Heer vom Zaren unter-
halten. In der ältern Zeit bildeten die D. mit ihren
Bauern das Heer. Seit dem 16. Jahrh, kamen
stehende Truppen, Strelitzen (s. d.), Artilleristen
(M8kHli) und angeworbene fremde Söldner auf.
Peter d. Gr. organisierte das Heer nach europ.
Muster. Den Unterhalt übernahm der Staat. Die
auf dem Lande (den Dienst- und Erbgütern) liegende
Dienstpflicht wurde zu einer persönlichen und alle
Diensttlassen zu einem Stande, dem Adel (s. Rus-
sischer Adel) vereinigt. Gericht.
Dienstliste, im österr. Strafprozeß, s. Schwur-
Dienstmögde Christi, eine 1848 zu Dernbach
in Nassau entstandene, 1870 von Pius IX. bestä-
tigte, in Westdeutschland ziemlich verbreitete Ge-
nossenschaft zur Pflege armer Kranken.
Dienstmann, f. Dienstmanninstitute.
Dienstmannen, s. Ministerialen.
Dienstmanninstitute, Einrichtungen, welche
den Zweck verfolgen, dem Publikum Dienst- und
Arbcitsleute zur Besorgung von Votengängen,
Transport kleinerer Lasten u. s. w. gegen eine nach
einem bestimmten, von der Ortspolizeibehörde ge-
nehmigten Tarif festgesetzte Gcldentschädigung zur
Verfügung zu stellen. Die Berechtigung der polizei-
lichen Taren beruht in Deutschland auf §. 76 der
Gewerbeordnung. In den größern Städten fand
man auch früher schon Leute, die auf den Straßen
bereit standen, um dergleichen Dienste zu verrichten,
so unter andern die sog. Eckensteher zu Berlin. Die
Aufgabe der D. ist, daß sie diesen Dienst organi-
sieren, daß sie zuverlässige Leute dazu heranziehen,
Bürgschaft für ihre Zuverlässigkeit leisten, durch
eine gleichmäßige Kleidung die Dienstmänner kennt-
lich machen. Neben den D. haben sich auch einzelne
selbständige Dienstmänner diesem Geschäfte gewid-
met. Am besten sind wenige große Institute mit
Gcsamtbürgschaft, die sich das Vertrauen durch
gute Haltung erwerben, derart, daß man auf ihre
Kleidung und Abzeichen hin unbedenklich die Dienste
jedem einzelnen anvertraut. DieseInstitute brauchen
nicht notwendig die Unternehmung eines Kapi-
talisten zu sein; sie können ebensogut Genossen-
schaften durch die Verewigung einer größeren Anzahl
tüchtiger Dienstmänner bilden. Für jede übernom-
mene Bestellung übergiebt der Dienstmann dem
Besteller eine Marke des Instituts, die auf den
Betrag des für die Bestellung empfangenen Lohns
und auf die Höhe der Garantie lautet und so zugleich
als Kontrolle für die D. und als Garantieschein für
den Austraggeber dient.
Dienstmiete, der Vertrag, durch welchen sich
der eine verpflichtet, dem andern Dienste gegen
Entgelt Zu leisten. Das Gebiet dieses Vertragsver-
dältnisses ist außerordentlich weit; der Dienstmiet-
vertrag und der Kaufvertrag sind die wichtigsten
Verträge des Privatreckts, ohne welche die bürger-
liche Gesellschaft nicht bestehen könnte. Der Ver-
trag umfaßt von dem einfachsten Verhältnisse des
Arbeitgebers, welcher einen Dienstmann für einen
Weg mietet, die Verhältnisse der Herrschaft zu dem
Gesinde, zu den Hausoffizianten und Stützen der
Hausfrau, des Arbeitgebers zu den gewerblichen,
landwirtschaftlichen und Fabrikarbeitern, des Mei-
sters zu seinen Gesellen, des Kaufmanns und In-
dustriellen zu seinem gesamten Geschäftspersonal
bis hinauf zum Fabrikdirektor und Prokuristen, des
Theateruntornehmers zu den von ihm engagierten
Künstlern, das Vertragsverhältnis zum Privat-
lehrer, zum Erzieher und zur Erzieherin der Kinder.
Das Verhältnis erstreckt sich auf die einfachsten
körperlichen Arbeiten und auf lebenslängliche künst-
lerische, wissenschaftliche und gewerbliche Berufe.
Der Vertrag wird begrenzt durch die Verhältnisse
des öffentlichen Dienstes. Der Staatsbeamte, der
Kirchenbcamte und der Gemeindebeamte stehen
nicht in einem privatrechtlichen Abhängigkeitsver-
hältnis, sie erhalten auch keinen Lohn für geleistete
Dienste, sondern ein Gehalt, was im Verhältnis
zur Erfüllung der dienstlichen Pflichten keine Gegen-
leistung für die Leistung ist. Der Vertrag wird
andererseits begrenzt durch die Werkverdingung
(s. d.), bei welcher es sich nicht bloß um Leistung
von Diensten, sondern um deren Resultat, die Her-
stellung eines Werkes handelt. Minderjährige be-
dürfen zur Vermietung ihrer Dienste der Ermäch-
tigung des Vaters oder Vormundes, welche auch
generell erteilt wird, aber auch, wenn sie erteilt
war, unbeschadet der erworbenen Rechte dritter Per-
sonen wieder zurückgezogen und eingeschränkt wer-
den kann. Ehefrauen bedürfen nach den Landes-
gesetzgebungen, insonderheit wenn sie in ein Ge-
sindeverhältnis eintreten, der Genehmigung des
Ehemanns. Über die von beiden Seiten zu erfüllen-
den Verpflichtungen pflegen bei den umfassendem
und wichtigern Verhältnissen schriftliche eingehende
Verträge abgeschlossen zu werden. Wo solche Ver-
träge nicht geschlossen sind, oder soweit sie keine Be-
stimmungen treffen, normiert das Gesetz. Der
Dienstleistende (Vermieter) hat die versprochenen
Dienste und zwar, wenn nichts anderes bestimmt
oder nach den Umständen anzunehmen ist, in Person
zu leisten. Der Lohn kann nach der Zeit der Arbeit,
nach dem Stück oder nach der Qualität und der
Menge der Arbeit bezahlt werden. Er ist post-
nnmLranäo oder in bestimmten Zeitabschnitten zu
zahlen. Bezüglich der Ausführung der Arbeiten
ist der Vermieter, soweit sich nicht etwas anderes
aus der Natur der zu leistenden Dienste ergiebt,
an" die Weisungen des Arbeitgebers gebunden.
Beide Teile haften für ihre Verschuldung, der Ver-
mieter insonderheit dafür, daß er die Fähigkeiten
zu dem Dienste, welche er vermietet hat, habe. Doch
pflegt der Maßstab der Sorgfalt bei dem Gesinde
herabgesetzt zu sein. Wird der Vermieter durch
einen Zufall unfähig oder behindert, die Dienste zu
leisten, so fällt die Verpflichtung des Mieters zur
Gegenleistung ohne Entschädigungspflicht des Ver-
mieters hinweg. Eine vorübergehende Behinderung
ist bei dauernden Dienstverhältnissen ohne Einfluß.
Kann der Mieter aus einem ihn treffenden Zufall
von den Diensten keinen Gebrauch machen, so hat
er nach Gemeinem Recht und nach Sächs. Vürgerl.
Gesetzb. §. 870 gleichwohl die Gegenleistung zu
gewähren, nach Osterr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1155
den Dienstleistenden zu entschädigen. Nach Preuh.
Allg. Landr. 1,11, S. 917 wird auch in diesem Fall
der Arbeitgeber von seiner Verbindlichkeit der Be-