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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dienstpferd - Dienstunbrauchbar
hängen <§.134K). Das Gesetz enthält Bestimmung
über die Arbeiterausschüsse. In Fabriken, Berg-
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unter-
irdisch betriebenen Brüchen und Gruben dürfen
Kinder unter 13 Jahren nicht beschäftigt werden',
Kinder über 13 Jahre nicht, wenn sie zum Besuch
der Volksschule verpflichtet sind, Kinder unter
14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden täg-
lich, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen
in Fabriken nicht länger als 10 Stunden täglich be-
schäftigt werden (ß. 135). Die Arbeitsstunden für
jugendliche Arbeiter dürfen nicht vor 5^ Uhr mor-
gens beginnen und nicht über 8^ Uhr abends
dauern. Das Gefetz bestimmt über Arbeitspausen
(§.136), über die Veschästigungszeit für Arbei-
terinnen (§. 137), welche in Bergwerken u. s. w. unter
Tage überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen
(§. 154^). Der Arbeitgeber hat der Ortspolizei-
behörde schriftliche Anzeige vor Beginn der Be-
schäftigung zu machen, wenn Arbeiterinnen oder
jugendliche Arbeiter in Fabriken befckäftigt werden
sollen. In den Fabriträumen ist ein Verzeichnis
der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Ar-
beitstage, sowie des Beginns und Endes ihrer Ar-
beitszeit und der Pausen auszuhängen. Ebenso ein
Auszug der Bestimmungen über die Vesckäftigung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
(§. 138). Das Gesetz hat den Verwaltungsbehörden
die Befugnis erteilt, für im Gesetze genannte Not-
fälle Ausnahmen von der vorgeschriebenen Arbeits-
zeit innerhalb gewisser Grenzen zu gestatten (S. 138 a,
139). Dem Bundesrat ist der Erlaß besonderer Be-
stimmungen vorbehalten (§. 139 a).
Zur Aufsicht über die Ausführung der Bestim-
mungen über die Sonntagsruhe, der Einrichtungen
zum Schutze der Arbeiter (§§. 120 a-120 c) und dci
die Fabrikarbeiter betreffenden Bestimmungen (zu 5)
sind besondere Beamte bestellt (f. Fabrikinspektor).
Die Gewerbeordnung und das Zusatzgejetz ent-
halten weitere Bestimmungen über den Erlaß von
Statuten und Strafbestimmungcn. Für die Ent-
scheidnng von gewerblichen Streitigkeiten zwischen
Arbeitern und ihren Arbeitgebern, sowie zwiscbcn
Arbeitern desselben Arbeitgebers sind Gewerbe-
gerichte (s. d.) errichtet.
Dienstpferd, jedes dem Staate gehörige und in
seinem Dienst verwendete Pferd.
Dienstpflicht, die Pflicht zum Dienst im Heere
oder in der Marine. Nach den meisten der neuern
Heeresverfassungen ist jeder körperlich taugliche und
moralisch nicht untüchtig gewordene Bürger inner-
halb der Zeit seiner Wehrpflichtigkeit (f. Wehrpflicht)
zu der Ablcistnng einer gewissen D. verbunden, und
zwar scheidet sich die D. 1) in die D. im stehenden
Heere, d. h. in die aktive D. (bei derFabne) und
in die Neservepfli cht und 2) in die Landwehr-
pflicht, d. b. die D. in der Landwebr (Territorial-
armee, Mobilmiliz u. s. w.). Die D. in der Marine
zerMt entsprechend in die aktive D., die Marine-
reserve- und Seewehrpflicht, über die D. in
den verschiedenen Armeen s. unter dem Heerwesen
der betreffenden Staaten. Die Dauer der aktiven D.
im deutschen Heere (s. Deutsches Heerwesen) wird
nach dem wirklich erfolgten Dienstcintritt derart
berechnet, daß die Mannschaften, welche in der Zeit
vom 2. Okt. bis 31. März eingestellt werden, als
am vorhergehenden 1. Okt. eingestellt gelten. Die
aktive Dienstzeit der " unsichern Hccvespflichtigen"
und erst später aufgegriffenen Rekruten wird von
dem auf ihre Einstellung folgenden Einstellungs-
termin berechnet. Eine Freiheitsstrafe von mehr als
6 Wochen, ferner die Zeit einer Urlaubsüberfchrei-
tung, einer unerlaubten Entfernung oder einer
Fahnenflncht werden auf die aktive Dienstzeit nicht
angerechnet. -über die Zurückstellung der Aspi-
ranten auf den Einjährig-Frciwilligendienst s. Ein-
jährig-Freiwillige. - Veurlaubungen zurDis -
Position der Truppenteile (sog.Königsurlaub,
s. Dispositionsurlaub) sind nach zweijähriger Dienst-
zeit statthaft: für die Auswahl hierzu sind außer den
dienstlichen Verhältnissen, die vorzugsweise berück-
sichtigt werden, auch Lebeusalter und häusliche Ver-
bältnissc maßgebend. Die Dispositionsurlanber kön-
nen bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jeder-
zeit durch die Vezirkskommandos wieder einberufen
werden. Da seit dem Militärgesetz vom 3.Aug. 1893
die Dienstzeit der Fußtruppen nnr noch 2 Jahre be-
trägt, fällt für sie der Dispositionsurlaub weg. über
die Ncservepflicht, Landwehrpflicht/Land-
sturmpflicht, Ersatzreservepflicht f. die Ar-
tikel Neferve, Landwehr, Landsturm, Erfatzreserve.
Nicht zu verwechseln mit Wehrpflicht und D.
ist die Militärpflicht, d.h. die Pflicht, sich der
Aushebung Zu unterwerfen; sie beginnt mit dein
I.Ian. desjenigen Kalenderjahres, in welchem der
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet.
Dienstpragmatik, f. Pragmatifch.
Dienstprämien fnr Unteroffiziere (im deut
schen Heere). Diejenigen Unteroffiziere (Zeugfeld-
webel, Zcugfergeanten, Stallmeister, Unterrostärzte),
welche nach zwölfjähriger aktiver Dienstzeit (ohne
Doppelrechnung der Kricgsjahre) mit dem Civil-
versorgungsschein (s.d.) ausscheiden, empfangen eine
! einmalige Dienstprämie von 1000 M. Diese Prämie
ist ihnen auch bei der Anstellung als Offizier oder
als Beamter der Militärverwaltung zu zahlen, so-
wie beim Übertritt zur Landgendarmerie oder lHchutz-
mannsä^aft und bei Einstellung in Invalidenhäuser.
Nach etwaigem Wiedereintritt in den aktiven Dienst
ist die Prämie nicht von neuem zahlbar. Ist ein
! zum Empfang der Prämie berechtigter Unteroffizier
! vor dem Ausscheiden verstorben, so ist die Prämie
an den Empfänger der Gnadengebührnisse zu zahlen.
Von der Pfändung ist die Prämie ausgeschlossen.
Dienstreglement, die Zusammenstellung der
Vorschriften, nach denen in einer Armee die dienst-
^ lichen Verrichtungen jeglicher Art ausgeführt wer-
den follen. Die meisten Armeen besitzen D., die
j deutsche Armee nicht. Zwar bestehen in Deutsch-
! land für die meisten Dienstzweige Neglements oder
! Instruktionen (jetzt Vorschriften): der Mangel eines
! allgemeinen D. macht sich aber weniger fühlbar,
da das Herkommen, die geschichtliche Entwicklung,
die stete Überwackung durch die Vorgesetzten die
notwendige Übereinstimmung in der Ausführung
des Dienstes gewährleisten.
Dienstunbrauchbar heißen die bereits militä-
risch ausgebildeten Mannschaften, welche vor voll-
endeter achtjähriger Dienstzeit wegen Krankheiten
oder Gebrechen, die nicht dilrch Beschädigung bei Aus-
übung des aktiven Militärdienstes entstanden sind,
^ zur Fortfetzung desselben unfähig und zur Dis-
, Position der Ersatzbehörden entlassen werden. Die
^ Ticnstunbraucbbarcn sind zu scheiden in solche, bei
denen nur die Felddienstfähigkeit, und in solche, bei
denen die Feld- und Garnisondicnstfä'higkeit aufge-
hoben ist. Die Beurteilung erfolgt nach den Bestim-
mungen der "Dienstanweisung zur Beurteilung der