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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dienstmiete
Maßnahmen zum Schutze der Arbeiter schuldvoll
unterlassen hatte, dem Arbeiter für den dadurch er-
wachsenen Schaden an seiner Gesundheit, im Falle
seiner Tötung den Angehörigen hastete. Nach dem
Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 haben
die Arbeiterund deren Hinterbliebene für den durch
Unfälle im Betriebe und die dadurch verurfachte
Körperverletzung oder Tötung erwachsenen Schaden
Ersatz von der Berufsgenossenschaft zu fordern, dar-
über hinaus von dem Betriebsunternchmer, Reprä-
sentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufsehcr nur für
den von der Verufsgenossenschaft nicht zu vergüten-
den Schaden, wenn gegen jene Personen durch straf-
gerichtliches Urteil festgestellt ist, daß sie den Unfall
vorsätzlich herbeigeführt haben s§. 95). Dagegen
können die Genossenschaften oder Krankentassen
(Gesetz vom 15. Juni 1883) von jenen Personen
oder von den Aktiengesellschaften, Genossenschaften,
Innungen, deren Vorstandsmitglied den Unfall
verschuldet hat, den Ersatz dessen, was sie infolge
dessen geleistet haben, fordern, wenn gegen die be-
treffenden Personen durch strafgericht'lichcs Urteil
festgestellt ist, daß sie vorsätzlich oder durch Außer-
achtlassung der ihnen durch ihr Amt, Beruf oder
Gewerbe auferlegten Pflichten der Aufmerksamkeit
den Unsall verursacht haben. Die Gewerbeunter-
nehmer sind verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen
und die Vorschriften zu erlassen, welche erforderlich
sind, um die Aufrechthaltung der guten Sitten und
des Anstandes zu sichern l§. 120d).
Zu2. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet,
den Anordnungen der Arbeitgeber in Bezug auf
die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häus-
lichen Einrichtungen Folge zu leisten, zu häuslichen
Arbeiten sind sie nicht verbunden (ß. 121). Das
Arbeitsverhältnis kann, wenn etwas anderes nicht
verabredet ist, nach 14tägiger Kündigung aufgelöst
werden. Eine andere Verabredung ist nichtig, wenn
sie nicht für beide Teile gleiche Kündigungsfristen
feststellt (§. 122). Vor Ablauf der vertragsmäßigen
Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und
Gehilfen entlassen werden, wenn sie bei Abschluß
des Vertrags falsche Zeugnisse vorlegten iwie bei
den Angestellten zu 4), sowie aus sieben andern im
Gesetze genannten Gründen: Begehung gewisser
gegen das Eigentum gerichteten strafbaren Hand-
lungen überhaupt oder gegen den Arbeitgeber oder
einen Mitarbeiter, Beleidigungen, Vcrlafsung der
Arbeit, Unfähigkeit zur Arbeit u. s. w. Ebenso
sind die Gründe bestimmt, aus denen der Geselle
ohne Kündigung ausscheiden darf. War das Dienst-
verhältnis auf mindestens 4 Wochen oder mit einer
längern als 14 tägigen Kündigung vereinbart, fo
kann die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses noch
aus andern wichtigen Gründen gefordert werden.
Hat ein Geselle oder ein Gehilfe rechtswidrig die
Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber für jeden
Tag des Vertragsbruchs den Betrag des orts-
üblichen Tagelohns, aber nicht für längere Zeit als
eine Woche, als Entschädigung ohne den Nachweis
eines Schadens fordern. Durch Geltendmachung
dieses Anspruchs wird der Anspruch auf Erfüllung
und weitern Schadenersatz ausgeschlossen. Das-
selbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen
den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem ohne Recht
entlassen wird (§. 124d). Es ist Bestimmung ge-
rroffen über die Ersatzverbindlichkeit der Arbeitgeber
gegeneinander, wenn sie einander einen Gesellen
vor Ablauf des Dienstverhältnisses abspenstig
machen oder einen Gesellen in Dienst nehmen oder
in Dienst behalten, welcher einem andern Arbeit-
geber dienstpflichtig ist lß. 125).
Zu 3. Lehrlinge, s. Lehrvertrag.
Zu4. Das Dienstverhältnis dergegenfesteVezüge
angestellten Betrieb sbeamten, Werkmeister,
Techniker, Chemiker, Zeichner u. dgl. ist, wenn nichts
anderes verabredet wurde, so kündbar wie das der
Handlungsgehilfen (§. 133a). Auch bezüglich der
einseitigen Auflösbarkeit des Verhältnisses sind dem
Handelsgesetzbuch entsprechende Bestimmungen ge-
troffen M. 133 d, 133 e). Gegenüber jenen Angestell-
ten kann Aufhebung des Dienstverhältnisses auch ver-
langt werden, wenn sie beim Abschluß des Dienstver-
trages den Arbeitgeber durch Vorbringung falscher
Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen
eines andern, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienst-
verhältnisses in einen Irrtum versetzt haben.
Zu 5. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestim-
mungen über Gesellen, und wenn jene als Lehr-
linge anzusehen sind, die über Lehrlinge Anwen-
dung. In Fabriken, in denen regelmäßig wenig-
stens 20 Arbeiter beschäftigt sind, ist es verboten,
für den Fall, daß der Arbeiter das Arbeitsverhält-
nis rechtswidrig auflöst, die Verwirkung des rück-
ständigen Lohns über den Betrag des durchschnitt-
lichenWochenlohns hinaus auszubedingen. §. 124d
ls. oben zu 2) findet hier keine Anwendung (§. 134).
Für jede solche Fabrik muß eine Arbeitsordnung
erlassen werden (§. 134a), welche, soweit sie den Ge-
setzen nicht zuwiderläuft, für den Arbeitgeber und die
Arbeiter verbindlich ist. Vor deren Erlaß ist den groß-
jährigen Arbeitern, und, wenn ein ständiger Ärbei-
terausfchuh in der Fabrik besteht, diefem Gelegen-
heit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen.
Die Arbeitsordnung ist mit den von den Arbeitern
schriftlich oder zu Protokoll gegebenen Bedenken
der Verwaltungsbehörde einzureichen, welche Lin-
derung fordern darf, foweit die Arbeitsordnung
nicht vorschriftsmäßig erlassen ist oder den gesetz-
lichen Vestimmnngen zuwiderläuft. Die Arbeits-
ordnung muß Bestimmungen enthalten über An-
fang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeits-
zeit, sowie der für die erwachfenen Arbeiter vorge-
fehenen Pansen; über Zeit und Art der Abrechnung
und Lohnzahlung; über die Fristen der Aufkün-
digung und die Gründe der vorzeitigen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses, wenn es nicht bei den ge-
fetzlichen Bestimmungen bewenden soll; über Ärt
und Höhe der Strafen, deren Festfetzung, Einzie-
hung und Verwendung, sowie über die Verwen-
dung der Entschädigung für Vertragsbruch (ß. 134).
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die
guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsord-
nung nicht aufgenommen werden. Die Höbe der
zulässigen Geldstrafen ist durch das Gesetz (H. 134 d)
beschränkt, alle Strafgelder müssen zum Besten der
Arbeiter verwendet werden. Mit Zustimmung eines
ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeits-
ordnung Vorschriften über das Verhalten der Ar-
beiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffe-
nen, mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen
sowie Vorschriften über das Verhalten der minder-
jährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes aufge-
nommen werden. Der Arbeitgeber kann auch andere
die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der
Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen auf-
nehmen. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen
beteiligten Arbeitern zugänglicher stelle auszn-