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Dividendencoupons - Divination
ss. d.) sowohl in Deutschland wie in Österreich erst
nach Genehmigung der Bilanz des abgelaufenen
Geschäftsjahres seitens der Generalversammlung
ls. d.) erfolgen, sodaß die bei manchen ältern Ge-
sellschaften in Gebrauch gewesene Vorauszahlung
eines Bruchteils des voraussichtlichen Jahresge-
winnes mit Ablauf des ersten Halbjahres, sog. Ab-
schlagsdividende, von den jurist. Schriftstellern
für unzulässig erachtet wird. Einzelne halten die
Zahlung derÄbschlagsdividende nur insoweit für
zulässig, als sie aus dem Reingewinn eines frühern
Jahres, einer Dividendenreserve geleistet wird. Wo
ste aus den Einkünften des laufenden Jahres gezahlt
wird, erachtet man die Mitglieder des Vorstandes
nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 226 für
haftbar. Der ganze Betrag des der genehmigten
und richtigen Bilanz entsprechenden Jahresgewinnes
ist nach Abzug der für den gefetzlichen Reservefonds
oder nach dem Statut für andere Zwecke zu verwen-
denden Beträge als D. zur Auszahlung zu bringen,
wenn nicht das Statut die Höhe der D. ausdrücklich
in das Ermesfen der Generalversammlung gestellt
hat. Letzternfalls kann die Generalversammlung
nach billig auszuübendem Ermessen den Betrag der
D. beschränken und den zurückbehaltenen Teil des
Gewinnes zu andern Zwecken innerhalb des Unter-
ttchmens, wie Vermehrung des Betriebsfonds, be-
sondern Reserven, verwenden. Mitunter geschieht
dies zur Anlegung einer Dividendenreserve,
um daraus für spätere ungünstige Jahre die auszu-
zahlende D. zu vermehren. Bei den deutschen Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist seit dem
Gesetz vom 1. Mai 1889, mangels besonderer Fest-
setzung im Statut, der Gewinn dem Geschäftsanteil
des Genossen, bis dieser Anteil seine statutgemäße
Höhe erreicht hat, zuzuschreiben, sodaß bis dahin
keine Dividendenauszahlung stattfindet. Konkur-
rieren bei der Verwendung des Gewinnes verschie-
dene Gattungen von Aktien ss. Prioritätsaktien),
oder neben dem Dividendenbezug andere statut-
gemäße Verwendungszwecke, so sichert das Statut
häufig den Aktien einer Gattuug oder allen Aktien
einen Dividendenbezug in Höhe eines bestimmten
Prozentsatzes ihres Nominalbetrages in erster Reihe
zu. Mißbräuchlich werden diese Bezüge mituuter
Zinsen genannt, während sie nur, soweit Gewinn
vorhanden ist, gewährt werden können. Reicht der
Gewinn zur Deckung dieser Bezüge nicht zu, so tritt
kein Nachbezug des Ausfalls aus den Gewinnen
späterer Jahre ein, sofern nicht ein Nachbezugsrecht
im Etatut festgesetzt ist. Derjenige Teil der D., der
über diese in erster Reihe zu gewährenden Beträge
hinaus den Aktionären noch zufallen soll, soweit
nach Deckung anderer Ansprüche, wie z. B. auch
Tantiemen, noch Gewinn verfügbar bleibt, heißt
Rest- oder Superdividcnde. Aus besondern
Gründen wird mitunter für die Aktien von Dritten,
welche am Zustandekommen des Unternehmens in-
teressiertsind, insbesondere vom Staat oder einer Ge-
meinde, eine Minimaldividende mit oder ohne Zeit-
beschränkung garantiert. In diesem Falle kann auch
die Zahlung einer den garantierten Prozentsatz nicht
überschreitenden Abschlagsdividende vor Schluß des
Geschäftsjahres unbedenklich erfolgen.
Vor der Wiederergänzung des Aktienkapitals
sowie der Geschäftsanteilsbeträge der Genossen bei
der Genossenschaft, foweit diese Beträge durch Ver-
lust vermindert sind, besteht kein zur Verteilung als
D. geeigneter Gewinn. In Höhe der Beträge, welche
in Verletzung dieses Grundsatzes zu Unrecht als D.
verteilt sind, werden die, wenn auch nur durch
Mangel an Sorgfalt, schuldigen Vorstandsmit-
glieder und die Aufsichtsratsmitglieder, die es
wissentlich, ohne einzuschreiten, geschehen ließen, bei
der Aktienkommanditgesellschaft auch die schuldigen
persönlich haftenden Gesellschafter, solidarisch zur
Erstattung verpflichtet. Das Gleiche gilt bei den
Aktienunternehmungen im Falle der Nichtbeachtung
anderer Erfordernisse einer richtigen Bilanz. Da-
gegen braucht der Aktionär, anders wie der Genosse,
die in gutem Glauben empfangene D. nicht zurück-
zugeben.
Gewöhnlich werden mit den Aktien D i v i d e n d e n-
scheine für eine Reihe von Iabren nebst Talon
(s. Coupons), der zur Erhebung der spätern Serie von
Dividendenscheinen nebst neuen: Talon legitimiert,
ausgegeben. Die Dividendenscheine pflegen auch bei
Namensaktien auf den Inhaber zu lauten. Durch
Übertragung des Dividendenscheins obne die Aktie
wird aber nur das Recht auf Erhebung der fest-
gestellten D., nicht das Recht auf Feststellung über-
tragen. In der Regel setzt das Statut eine Prä-
klusivfrist von 4-5 Jahren von der Fälligkeit ad
für die Erhebung der D. fest. Beim Verkauf einer
Aktie gilt nach dem Geschäftsgebrauch das Recht auf
die D. für das laufende Geschäftsjahr als mitver-
kauft; an den deutschen und österr. Börsen sind dem
Verkäufer für die Zeit von Beginn des laufenden
Geschäftsjahres bis zur Lieferung der Aktie sog.
Börsenzinsen nach einem usanzmäßig feststehenden
Satze, gewöhnlich 4 oder 5 Proz., vom Käufer be-
sonders zu vergüten. Aktien von liquidierenden oder
in Konkurs geratenen Gesellschaften werden aber
zinsfrei gehandelt.
Dividendencoupons, Dividendenscheine,
s. Coupons und Dividende.
Dividendus (lat.), s. Division (arithmct.).
Dividieren (lat.), teilen (als Rechnungsopera-
tion), s. Division.
Dividivi oder Libidibi, die Früchte der in
Südamerika und in Westindien einheimischen (^es-
alpinia coriiii-ia I5M<H. Sie sind etwa 5 cm lang,
flach, schnecken- oder 8-förmig gebogen, außen glatt
und kastanienbraun, oft jedoch durch Abspringen der
obern Schicht rauh und heller, und enthalten linsen-
förmige harte braune Samen. Sie enthalten reich-
liche Mengen einer eigentümlichen Gerbsäure und
kommen seit Anfang des 19. Jahrb. nach Europa, wo
sie zum Gerben und Schwarzfärben Verwendung
finden. Columbia führte 1889 rund 4200000 1<Z
aus, Maracaibo 3400000 1^. Der Zauptexport
nach Deutschland erfolgt über Hamburg, welcher
Platz 1891 50000 Doppelccntner im Werte von
1 Mill. M. einführte. Die Verpackung geschieht in
Säcken zu 30-40 I53.
vivina. voininoÄia., s. Dante Alighieri.
Divinatio, s. Divination.
Divination (lat.), Ahnung oder Vorgefühl zu-
künftiger Ereignisse, beruht entweder auf abergläu-
bischen Vorstellungen (s. Mantik, Weissagung), oder
auf einer raschen, umsichtigen und eindringenden
Kombination aller Umstände, die ein zukünftiges
Ereignis mehr oder minder wahrfckeinlich machen,
und über die der Divinicrcnde selbst sich keine ge-
naue Rechenschaft geben kann. In diesem Sinne
spricht man von der D. des Menschenkenners, des
Staatsmanns, des Feldherrn u. s. w. - Im altröm.
Recht ist D. (vivinatio) die richterliche Untersuchung,