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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Domjoch - Dommer
(S. Trassieren.) Regelmäßig gilt nämlich beim D. '
der Bezogene als derjenige, der die Zahlung am Do-
mizil zu leisten hat. Es kann aber von vornherein
oder nachträglich durch den Bezogenen eine andere ,
Person bezeichnet werden, durch welche die Zahlung z
am Domizil geleistet werden soll (Herrn ^ in 1^, zahl- !
dar durch oder bei Herrn L in II). In letzterm Falle
spricht man von bestimmt-domiziliertem Wechsel im z
Gegensatz zum unbestimmt-domizilierten Wechsel, wo
ein Zahlungsleistender, Domiziliat, nicht be-
nannt ist. Wenn ^ in 1^ an L in v zu zahlen!
und von 0 in II zu fordern hat, so kann er durch !
k auf sich ziehen, den Wechsel in II domizilieren,
den 0 als Domiziliaten bezeichnen lassen und so
durch 0 an L zahlen.
Das Besondere des D. ist, daß der Aussteller die
Präsentation zur Annahme vorschreiben kann, na-
mentlich um dem Bezogenen Gelegenheit zur Be- !
nennung des Domiziliaten zu geben; die Vorschrift !
zwingt den Wechselnehmer zur Präsentation, event. ^
Protestaufnahme, weil er seinen Regreß gegen den
Aussteller (und die Indossanten) verliert, wenn er
es unterläßt. Außerdem aber muh bei Verlust jedes
Wechselanspruchs, selbst gegen den Acceptanten eines !
gezogenen und den Aussteller eines eigenen Wechsels, >
bei bestimmt-domiziliertem Wechsel Protest mangels
Zahlung erhoben werden, wenn der Domiziliat nicht
zahlt. Diese Vorschrift beruht darauf, daß der
Domiziliat als der Vertreter, Beauftragter des Be-
zogenen für die Zahlung gilt, aber nicht wechsel-
mäßig verpflichtet ist, ebenso wie er auch nicht Wechsel- ^
mäßig berechtigt ist. Verpflichtet, einen domizilierten
Wechsel zu nehmen, ist niemand, wenn die Domizi-
licrung nicht bedungen ist.
Domjoch, s. Dom (Berggipfel).
Domkandidatenstift, kirchliche Stiftung Fried-
rich Wilhelms IV. zur Vorbildung junger evang.
Theologen für den Kirchendicnst, entstand 1854 in
Berlin als ein Konvikt, in dem eine Anzahl exami-
nierter Kandidaten der prcuß. Landeskirche unter
Oberaufsicht des ersten Oberhofpredigers ihre Stu- ^
dien fortsetzen, in Predigt, Katechese und Seclsorge,
insbesondere durch Hausbesuche bei Armen und z
Kranken der Domgemeinde, sich üben und durch!
wissenichaMchen Verkehr in freien Besprechungen
sich gegenseitig anregen und fördern. Das Stift
besitzt ein eigenes Gebäude mit Kapelle und ansehn-
lichen Einkünften. Aufsicht und Leitung im Innern
führt ein Inspektor. Einige der Konviktualen sind
zugleich Domhilfsprediger.
Domkapitel. Ursprünglich hatte jede Stadt
einen Bischof und derselbe wurde durch die Geist-
lichen seiner Kirche beraten. Dies sog. Presbyterium
nahm schon im 4. Jahrh, an einigen Kirchen eine
mönchische Verfassung an. Aber jene vita canonies.
(so genannt, weil sie durch den allgemeinen christl.
Kanon normiert war) fand weder überall noch
dauernde Geltung, bis sie 761 durch Chrodegang
von Metz für den dortigen Klerus neu festgestellt
und weiterhin durch die Staatsgesetzgebunq für z
alle Kirchen des Frankenreichs, an denen eine 3)tehr-
heit von Klerikern wirkte (Domstifter, wenn cs
bischöfl. Kirchen waren, sonst Kollegiatstifter), zur
Regel erhoben wurde. Indessen erhielt sich diese
Verfassung nicht auf die Dauer, das gemeinsame!
Leben zerfiel, und seit dem 11. Jahrh, lebten nur !
noch die Kanoniker einzelner Kirchen nach mönchischer I
Regel, die deswegen "regulierte" genannt wurden. !
Andererseits wurden die Kapitel bei den Domkirchen ^
eine feste Einrichtung der Kirchenverfassung, und ihre
Befugnisse stiegen immer höher; sie erlangten be-
deutenden Einfluß auf die Regierung der Diöcefen,
insbesondere seit ihnen allenthalben in Deutschland
das Recht der Bischofswahl zugefallen war. Fast
allenthalben wurde adlige Geburt der Mitglieder
(Domkapitulare, Domherren, Kanoniker,
Chorherren) für die Aufnahme gefordert. Durch
die ihnen gebührende Autonomie regelten sie ihre
Verhältnisse selbständig, hatten eigene Beamte be-
sonders für die Verwaltung ihres meist sehr be-
deutenden Vermögens und verstanden es bei jeder
Wahl eines Bischofs, die bischöfl. Befugnisse mehr
einzuengen. Dabei riß unter ihnen die Verwelt-
lichung derartig ein, daß sie ihre Nesidenzpflicht
(Einnahme der Amtssitze) vernachlässigten und ihre
geistlichen Obliegenheiten durch Vikare wahrnehmen
ließen. Nachdem die Säkularisation durch den
Reichsdeputationshauptschluß (1803) die geistlichen
Staaten in Deutschland und mit ihnen die alten
reichen D. vernichtet hatte, haben die neu wieder-
hergestellten einen specififch kirchlichen Charakter
empfangen. Auch heute noch autonomische Korpo-
rationen, bilden sie den beratenden Senat des
Bischofs, der sie in wichtigen Fällen befragen und
in einzelnen nach ihrem Beschluß handeln mnß.
Von den alten Amtern der D. haben sich erhalten
das des Propstes und des Dekans, bald beide Zu-
sammen, bald eins allein. Ebenso die (Meia des
tKsologiiZ und P06iiit6iitiliiin8. Wo Domvikare
(Chorvikare) vorkommen, dienen sie zur Aus-
hilfe, wo Ehrendomherren (nur in Altpreußen),
ist diese Stellung eine Auszeichnung für verdiente
Pfarrer, über die Zusammensetzung der Domstifter,
für welche jetzt nicht mehr der Adel Erfordernis ist,
haben die deutscheu Negierungen mit Rom Verein-
barungen getroffen. In Altpreuhen, Hannover und
der oberrhein. Kirchenprovinz gebührt ihnen die
Wahl des Bischofs, fowie diejenige des Kapitular-
vikars bei erledigtem bischöfl. Stuhle. Die pro-
testantischen D. in Preußen und Sachsen (Branden-
burg, Naumburg, Merseburg, Zeitz, Meißen) tragen
keinerlei kirchlichen Charakter, sondern sind nur Ver-
mögensmassen, mit deren Renten ausgezeichnete
Staatsmänner und Feldherren belohnt werden. -^
Vgl. von Below, Entstehung des ausschließlichen
Wahlrechtes der D. (in den "Histor. Studien", Heft 11,
Lpz. 1883); Schneider, Die bifchöflichen D., ihre
Entwicklung und^rechtliche Stellung (Mainz 1892).
Domkap itular, s. Domkapitel.
Domleschg, roman. DoiMaLckFa oder lomi-
liasca, das obstreiche Thal des einstigen Reichs-
hofs Tomils im schweiz. Kanton Graubünden,
die unterste der drei Thalstufen des Hinterrheins
(s. Rhein). Das Thal bildet einen Kreis des Bezirks
Heinzenbcrg (s. d.).
Dommel, Fluh in den Niederlanden und in Bel-
gien, entspringt in der Landschaft Kempen der belg.
Provinz Limburg, unweit der Grenze in der Pro-
vinz Vrabant, östlich von Diest, in 75 m Höhe, fließt
langsam nach N., tritt 6 Km unterhalb Neerpelt in
die niederländ. Provinz Nordbrabant ein, berührt
Eindhoven und empfängt die Tongrecp, die Rul,
Vecrse und die Tilburger Aa. Bei Herzogenbusch
nimmt sie die Helmonder Aa auf und heißt nun
Dieze; sie mündet nach einem Lauf von etwa
100 lim beim Fort Crcvecoeur links in die Maas.
Dommer, Arey von, Musikschriftsteller, geb.
9. Febr. 1828 zu Danzig, studierte 1851-54 zu