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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Donatĭo mortis causa; Donatĭo propter nuptĭas; Donatischer Komet; Donatisten; Donatīvgelder

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Donatio mortis causa - Donativgelder

über gab es eine Urkunde, welche die Kirche für echt ausgab, die in Handschriften verbreitet, in ihrem entscheidenden Teile in einem Nachtrage zum Decretum Gratiani (s. d.) dist. 96 c. 14 dem Corpus juris canonici (s. d.) einverleibt wurde. Die Urkunde bezeichnete sich als Constitutum domni Constantini imperatoris. Der Kaiser legt darin das orthodoxe Glaubensbekenntnis ab, erzählt wie er vom Papst Sylvester getauft und hierbei von dem Aussatz geheilt sei. In Dankbarkeit erkennt er den Primat des Papstes über alle christl. Kirchen an und weist seiner geistlichen Umgebung den hohen weltlichen Würdenträgern entsprechende Stellungen an; dem Papst widmet er die Herrschaft über Rom, Italien und die abendländ. Provinzen, indem der Kaiser sich nach Byzanz zurückzieht; denn es sei nicht recht, daß da, wo das Haupt der christl. Religion herrsche, ein irdischer Kaiser Gewalt habe. Das Mittelalter glaubte an die Echtheit der Schenkung, selbst Geister wie Dante (Hölle 19, 115), der Verfasser des Sachsenspiegels (3, 63, §§. 1, 2) und Walther von der Vogelweide. Nur bestritten die auf Seiten der spätern Kaiser stehenden Juristen die Rechtsgültigkeit der Schenkung. Im 15. Jahrh. ist nachgewiesen, daß die ganze Urkunde eine dreiste Fälschung ist, deren Echtheit nun auch nicht mehr von der Kirche behauptet wird. Überwiegende Gründe sprechen dafür, daß die Fälschung in Rom im 8. Jahrh. zu praktischen Zwecken verübt ist. – Vgl. Döllinger, Die Papstfabeln des Mittelalters (Münch. 1863); Brunner und Zeumer, Die Constantinische Schenkungsurkunde (Berl. 1888); Friedrich, Die Constantinische Schenkung (Nördl. 1889); Martens, Die falsche Generalkonzession Konstantins d. Gr. (Münch. 1889).

Donatĭo mortis causa (lat.), s. Schenkung von Todes wegen.

Donatĭo propter nuptĭas (lat., «Schenkung wegen der Hochzeit»), ein Vermögen, welches der röm. Ehefrau vom Manne für den Fall ausgesetzt wurde, daß die Ehe durch Schuld des Ehemanns getrennt wurde, ausgedehnt auf den Fall der Verarmung des Ehemanns und auf den Fall, daß die Ehe durch dessen Tod getrennt würde. Da ihre Höhe der von der Ehefrau eingebrachten Mitgift (Aussteuer) gleichgestellt wurde, so ward sie auch contrados (Wiederlage) genannt. Die röm. Bestimmungen wurden zum Teil auf die Wiederlage deutscher Partikularrechte übertragen, welche der Ehefrau bei kinderloser Ehe nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1230 immer zum Eigentum, anderwärts nur wenn sie keine Kinder hat, sonst zum Nießbrauch und nur an einem Kindesteil zu Eigentum gehört. Auf dem Gedanken einer solchen Wiederlage beruht das Dotalicium der norddeutschen Partikularrechte. Die Witwe hatte einen gesetzlichen Anspruch auf ein von der Höhe ihres Eingebrachten abhängiges Wittum, welches ihr nach einigen Rechten in Kapital, gewöhnlich aber nur als Leibgeding zu einem erhöhten Zinsfuße ausgezahlt wurde. Dieses gesetzliche Dotalicium galt namentlich für die adlige Witwe und bei Lehngütern in den Ländern sächs. Rechts, ist aber hier meistens, namentlich im Königreich Sachsen, beseitigt.

Donatischer Komet, s. Donati, Giambattista und Kometen.

Donatisten (genannt nach dem Bischof Donatus), die Anhänger einer schismatischen Partei, die in Nordafrika im 4. Jahrh. von der kath. Kirche sich trennte, weil sie von den einzelnen Christen als Bedingung ihrer Zugehörigkeit zur Kirche, von den Geistlichen als Bedingung der wirksamen Sakramentsverwaltung volle sittliche Reinheit und von der Kirche die strengste Kirchenzucht forderte. Als in Karthago 311 Cäcilianus, ein den strenger gesinnten Gemeindegliedern verhaßter Geistlicher, zum Bischof gewählt und gegen alles Herkommen nicht durch den Primas von Numidien, sondern durch den als Auslieferer der heiligen Bücher an die heidn. Obrigkeit verdächtigten Bischof Felix von Aptunga geweiht wurde, sonderte sich die Partei der Rigoristen ab und erhob den Lektor Majorinus und nach dessen Tode 313 Donatus d. Gr. zum Bischof von Karthago. Dieser, der mit seinem gleichnamigen Freunde Donatus, Bischof von Casä Nigrä in Numidien, das Haupt der Partei war, gab ihr den Namen (pars Donati, Donatistae, Donatiani). Das Schisma verbreitete sich über ganz Nordafrika. Kaiser Konstantin d. Gr. übertrug die Untersuchung der Sache dem röm. Bischof Melchiades, welcher Cäcilian freisprach und Donatus für abgesetzt erklärte. Ebenso urteilte eine Synode zu Arles 314 und Konstantin selbst 316, als er durch die Appellation der D. zu einer persönlichen Entscheidung gedrängt ward. Er verbannte ihre Bischöfe, schloß ihre Kirchen, ließ sie jedoch bald wieder gewähren, als diese Maßregeln wenig Erfolg zeigten. Kaiser Constans griff neuerdings zur Gewalt und rief dadurch gewaltthätige, halbrevolutionäre Erscheinungen unter den D. hervor. Die extremen, fanatischen Elemente der Partei verbanden sich mit den unzufriedenen Bauern und zogen, kirchliche und socialistische Forderungen verschmelzend, als Cirkumcellionen (von cella, Bauernhütte) oder Agonistiker, d. h. Streiter (Christi), oder auch Campitae (von campus, Feld) heimatlos im Lande umher, zertrümmerten kath. Kirchen, übten Gewaltthat an ihren Gegnern, namentlich den kath. Geistlichen, und predigten von Freiheit und Brüderlichkeit. Nun griff der Staat nochmals zu den Waffen, und nach längerm Kampf ward 345 durch Taurinus wenigstens die äußere Ruhe wiederhergestellt. Das Schisma jedoch dauerte fort und mehrere Kaiser gingen noch mit scharfen Edikten gegen die D. vor. Ihr gewaltigster Gegner erstand ihnen in Augustinus (s. d.). 441 wurde zu Karthago eine große Disputation abgehalten, auf welcher 286 kath. und 279 donatistische Bischöfe zugegen waren. Der kaiserl. Kommissar sprach den Katholiken den Sieg zu, 414 wurden den D. alle bürgerlichen Rechte entzogen, 415 die Erlaubnis, gottesdienstliche Zusammenkünfte zu halten. Dennoch hielten sie sich, bis die ganze nordafrik. Kirche durch die Vandalen und Araber vernichtet wurde. Im Kampfe gegen die D. entschied die Kirche namentlich, daß der Wert der Sakramente objektiv in ihnen selber liege und nicht abhänge von der Würdigkeit des spendenden Priesters. – Vgl. Optatus Milevitanus, De schismate Donatistarum (Par. 1700); Ribbeck, Donatus und Augustinus (2 Bde., Elberf. 1857‒58); Deutsch, Drei Aktenstücke zur Geschichte des Donatismus (Berl. 1875); Völter, Der Ursprung des Donatismus (Freiburg 1884); Thümmel, Zur Beurteilung des Donatismus (Halle 1893).

Donatīvgelder (d. i. geschenkte Beisteuer), in zahlreichen deutschen Territorien die unverhältnismäßig geringen Beiträge, welche die Ritterschaft außer den die Lehnsdienste ablösenden Ritterpferdsgeldern zu den Staatsbedürfnissen bewilligte. Es sollte durch diese Benennung gegen jeden Schluß auf eine Steuerpflicht des ritterschaftlichen Grund