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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Doppelte strategische Umgehung - Doppelwährung
1877 von E. Zetzsche angeregte gleichzeitige Ve- !
nutzung derselben Telegraphenleitung zum Tele-
phonieren und zum Arbeiten mit Morse-Telegra-
pyen zu verwerten, und dies namentlich auch auf
Leitungen, in denen, weil sie mit andern Telegra-
phenleitungen auf einem gemeinschaftlichen Ge-
stänge angebracht sind, die aus den letztern her-
rührenden Induktionswirkungen in bohem Grade
störend wirken. Solche Einrichtungen sind zuerst in
Brüssel, in jüngster Zeit auch zwischen Brüssel und
Paris sowie zwischen Wien und Brunn in Betrieb
genommen worden.
Doppelte strategische Umgehung, s. Stra-
tegische Umgehung.
Doppeltier, s. Saugwürmer.
Doppel-^r-Induktor, s. Cylinder-Induktor.
Doppeltkohlensaures Kalium, s. Kalium-
bicarbonat. sticarbonat.
Doppeltkohlensaures Natrium, s. Natrium-
Doppeltuch, ein zu dicken Winterkleidern be-
nutztes tuchartiges Doppelgcwebe, dessen rechte
sobere) Seite gewöhnlich feiner als die linke (untere)
ist und dessen Muster meist in Nippen, Rauten,
einer Art Moiricrung, Wellenlinien u. s. w. besteht.
Die linke Seite ist ziemlich stark gerauht, aber nur
wenig geschert, um den Stoff möglichst warm-
haltend zu machen.
Doppelversicherung. Da die Versicherung
gegen einen Schaden, welcher durch Verlust oder
Beschädigung von Sachen u. dgl. entsteht, nicht zu
einem Vermögensvorteil führen soll, so darf der!
Versicherungsnehmer daraus, daß er für denfelben ^
Schaden bei zwei Versicherern Versicherung genom-
men hat, nicht den Vorteil ziehen, daß ihm mehr
gezahlt wird. Nach dem Deutschen Handelsgesetz-
buch Art. 791 hat eine gleichzeitige Abschließung
mehrerer Versicherungsverträge gegen Seegefahr,
bei welcher der Gesamtbetrag der Versicherungs-
summen den Versicherungswert übersteigt, die
Folge, daß alle Versicherer nur in Höhe des Ver-
sicherungswerts, der Einzelne pro rata nach dem
Verhältnis seiner Versicherungssumme zu dem Ge-
samtbeträge derVersicyerungssunnuen haftet. Wird
ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Wert
versichert ist, nochmals versichert, so hat die spätere
Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, als
der Gegenstand auf diefelbe Zeit und gegen dieselbe
Gefahr bereits versichert ist. Ist durch die frühere
Versicherung nicht der volle Wert versichert, fo gilt
die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe
Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen ist, nur
für den noch nicht versicherten Teil des Werts (792).
Daß diese Bestimmungen des Art. 792 analog auf
andere Versicherungen anzuwenden seien, läßt das
Reichsgericht nicht gelten. Nach einer Plenarcnt-
scheidung vom 17. Dez. 1881 ("Entscheidungen
des Reichsgericht in Civilsachen", Bd. 6, Nr. 47)
gewinnt in einem solchen Falle der D. der Ver-
sicherungsnehmer nach Gemeinem Necht nur einen
zweiten solidarischen Schuldner neben dem ersten,
also so, daß der eine von seiner Hastung für
die Schuld befreit wird, wenn der andere bereits
für denselben Schaden Vergütung gewährt hat,
unbeschadet der Wirksamkeit der Policebedin-
gungen, welche für den Fall, daß der Versiche-
rungsnehmer bei Abschluß der zweiten Versicherung
nicht die frühere Versicherung anzeigt, den Verlust
seiner Ansprüche aus dieser Zweiten Versicherung
androhen. Das Preuh. Allg. Landr. II, 8, §. 2001
legt dem Versicherungsnehmer die gesetzliche Ver-
pflichtung auf, anzuzeigen, ob er bereits an einem
andern Orte Versicherung genommen oder zu deren
Schließung Order erteilt habe lß. 2002). Wer bei
solcher Anzeige eine vorsätzliche Unrichtigkeit zum
Schaden des Versicherers oder eines Dritten be-
geht, soll sein Necht aus beiden Versicherungen ver-
lieren l8- 2003). Ist aber die Anzeige aus grobem
oder mäßigem Versehen unterlassen, so soll nur die
älteste Versicherung bei Kraft bleiben, der Versiche-
rungsnehmer aber die Police aus der jüngsten Ver-
sicherung zahlen. Das Osterr. Bürgert. Gesetzbuch
hat hierüber keine Bestimmung getroffen.
Doppelverwandtfchaft. D. ist vorhanden,
wenn jemand von folchen Eltern abstammt, welche
schon miteinander verwandt waren, z. B. wenn der
Onkel die Nichte heiratet. Ferner wenn jemand von
solchen Personen abstammt, die, ohne untereinander
verwandt zu sein, einen dritten gemeinschaftlichen
Verwandten haben; z.V. ein Witwer heiratet die
Tochter einer Witwe, die Witwe aber dessen Sohn
und aus beiden Ehen stammen Kinder. Oder ein
Mann heiratet hintereinander zwei Schwestern.
Die Doktrin stellt den durch das Sächs. Vürgerl.
Gesetzb. z. 2032 bestätigten Satz auf, daß bei Erb-
schaften die mehrfache Verwandtschaft unberücksich-
tigt bleibt, wenn nach Köpfen geteilt wird. Wird
aber nach Stämmen geteilt, erhält der einzelne, derzu
verschiedenen Stämmen gehört, mehrfache Erbpor-
tionen. Entsprechend der Deutsche Entwurf §. 1967.
Doppelvitriol, s. Adlervitriol.
Doppelvorschlag, musikalische Verzierung, be-
steht aus zwei kurzen Tönen, die einer Hauptnote
vorgesetzt sind.
Doppelwährung, auch Mischwährung oder,
nach einem von Cernuschi eingeführten Ausdruck,
Bimetallismus genannt, eine Ordnung des
Münzwesens, bei welcher sowohl Gold- als auch
(^ilbermünzen mit unbeschränkter gesetzlicher Zah-
lungskraft und in einem festen Wertverhältnis zu-
einander als rechtlich gleichstehende Courantmünzen
eines Landes zugelassen sind. Derartige Münzsysteme
kommen bereits in frühester Zeit vor; namentlich
hat das älteste bekannte Münzsystem, das babylo-
nische, Gold- und Silbermünzen in dem festen Wert-
verhältnis von 1:13^2 ld. h. ein Gewichtsteil Gold
gleichgesetzt 13^2 Gewichtsteilen Silber) besessen.
Desgleichen schreiben auch die deutschen Neichsmünz-
ordnungen des 16. Jahrh, einen festen Preis des
Silbers zum Golde vor. ähnliches war auch in
England seit Eduard III. der Fall, und in Frank-
reich bestand seit 1726 ein gesetzliches Wertverhält-
nis zwischen Gold und Silber von 1:14^/".
Zur vollständigen Gleichberechtigung der beiden
Metalle im modernen Sinne ist es erforderlich, daß
jeder Private berechtigt sei, beide Metalle in belie-
bigen Mengen gegen die Entrichtung der Präge-
gebühr zu vollwertigen gesetzlichen Münzen aus-
prägen zu lassen. Wird aber einem der beiden Metalle
die freie Zulassung zur Prägung entzogen, so ent-
steht die sog. Hinkende Währung (s. d.). An-
laß zu einer derartigen Maßnahme giebt gewöhn-
lich der Umstand, daß sich das Handelswertverhält-
nis zwischen beiden Metallen, d. i. das sich aus
den Preisen der beiden Metalle ergebende Wertver-
haltnis, erheblich verschoben hat. In diesem Falle
wird es vorteilhaft, die in dem Münzgesetz zu uicdrig
bewerteten Metallmünzen einzuschmelzen oder aus-
schließlich zu Zahlungen ins Ausland zu verweil-