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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Droguistenfachschulen; Dröhmer; Drohn; Drohnen; Drohóbycz; Drohung

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Droguistenfachschulen - Drohung

unterworfen (Verordnung vom 27. Jan. 1890). Die Hauptplätze für den Großhandel mit D. sind in Deutschland neben den Seestädten: Berlin, Dresden (Gehe & Co.), Leipzig, Darmstadt, Stuttgart und Mannheim. - Vgl. Schwanert, Lehrbuch der pharmaceutischen Chemie (Braunschw. 1879 - 82); Schmidt, Ausführliches Lehrbuch der pharmaceutischen Chemie (2. Aufl., 2 Bde., ebd. 1887 - 90); Mercks Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe (4. Aufl., Lpz. 1890); Buchheister, Handbuch der Droguistenpraris (3. Aufl., 2 Bde., Verl. 1893-94); A. Meyer, Wissenschaftliche Droguenkunde (2 Bde., ebd. 1891-92); Weidingers Warenlexikon der chem. Industrie und der Pharmacie (2. Aufl., Lpz. 1892); Cracau, Der Droguist (2 Bde., Zittau 1893 fg.).

Droguistenfachschulen. Unter diesem Namen haben die an vielen größern Plätzen Deutschlands (Berlin, Leipzig, Dresden, Hamburg u. a.) bestehenden Droguisteninnungen und -Vereine, deren Mitglieder meist Detaildroguisten sind, Privatschulen eingerichtet, in denen die Grundzüge der allgemeinen Waren- und speciellen Droguenkunde, der Botanik und Chemie sowie der kaufmännischen Wissenschaften gelehrt werden. Man bezweckt damit eine nach allen Seiten hin fachgemäße Erziehung des Hilfspersonals, sucht dies auch durch Herausgabe besonderer, von Fachmännern geschriebener und beim Unterricht benutzbarer Litteratur sowie neuerdings durch Einführung einer vorerst allerdings nur fakultativen Gehilfenprüfung in erhöhtem Grade zu erreichen. Außer diesen D. besteht noch in Braunschweig als Privatunternehmen, aber subventioniert vom Deutschen Droguistenverband, eine Droguistenakademie mit zweijährigem Lehrkursus, deren Besucher Droguistengehilfen sind, denen eine hervorragend gute Ausbildung (auch in Nebenfächern, wie chem. Analyse, Photographie u. s. w., soweit die Kenntnis für den Beruf als Droguist erforderlich erscheint) zu teil wird.

Dröhmer, Hermann, Kupferstecher, geb. 1820 zu Berlin, studierte auf der dortigen Akademie, unternahm 1847 eine Studienreise nach Paris, wo er sich 2 Jahre aufhielt, und brachte dann zwei weitere Jahre in London zu. 1851 kehrte er nach Berlin zurück, um sich dort dauernd niederzulassen. D. starb 9. Juli 1890 in Berlin. Er arbeitete in Mezzotinto und gemischter Manier meist nach modernen deutschen Malern, schuf aber auch einige treffliche Blätter nach Correggio (Johannes der Täufer, Leda, Jupiter und Io). Die größte Verbreitung fanden seine Blätter: Esther vor Ahasver, Abschied Karls I. von seinen Kindern nach Schrader, Ehebrecherin vor Christus nach Plockhorst, Lautenspielerin nach C. Becker, Der junge Mozart am Hofe Maria Theresias nach Ed. Ender u. a.

Drohn, älteres Feldmaß in einigen hannov. Orten, drei Viertel des frühern hannov. oder Kalenberger Morgens = 90 hannov. Quadratruten oder 23 040 hannov. Quadratfuß = 19,6576 a.

Drohnen, die männlichen Bienen, s. Biene.

Drohóbycz (spr. -bütsch). 1) Bezirkshauptmannschaft in Galizien, hat 1456,14 qkm und (1890) 118 742 (58 351 männl., 59 791 weibl.) E., 18 625 Häuser und 25 920 Wohnparteien, 79 Gemeinden mit 213 Ortschaften und 57 Gutsgebieten und umfaßt die Gerichtsbezirke D., Medenice und Podbuž. - 2) Stadt und Sitz der Bezirkshauptmannschaft D., links der zum Dnjestr fließenden Tysmenica, in 309 m Höhe, an der Straße von Sambor nach Stryj, an der Linie Chyrów-Stryj (Dnjestrbahn) und der Zweiglinie D.-Borysŀaw (11,6 km) der Österr. Staatsbahnen, hat (1890) 17 916 E. (etwa 6200 Deutsche, 4500 Ruthenen, der Rest Polen), darunter etwa 8700 Israeliten, Post, Telegraph, Bezirksgericht (702,22 km, 41 Gemeinden, 123 Ortschaften, 33 Gutsgebiete, 76 050 E., darunter etwa 20 200 Deutsche und 16 400 Polen, der Rest Ruthenen), schöne kath. Kirche im got. Stil, Basilianerkloster, Synagoge, Schloß mit ausgedehnten Gärten, Staatsgymnasium; Salzsiedereien, Ölmühlen, Naphtharaffinerien und bedeutenden Handel mit Vieh, Getreide, Töpferwaren, Leder, Petroleum und Produkten der Siedereien.

Drohung, Androhung, Bedrohung, die Ankündigung eines Übels, welches bestimmt und geeignet ist, die Willensfreiheit des Bedrohten zu beschränken und dessen Entschließungen zu beeinflussen. Sie kann ausdrücklich ausgesprochen oder durch konkludente Handlungen (Erheben der Faust, Anlegen des Gewehrs) angedeutet sein; das angedrohte Übel kann auch unmittelbar andere Personen als den Bedrohten selbst und Sachen treffen. Im Strafrecht kommt die D. vor bei der Widersetzlichkeit (s. d.), der Ausübung des Gottesdienstes (s. d.), dem Menschenraub (s. d.), der Entführung (s. d.), der Erpressung (s. d.), der Anstiftung (s. d.). In einzelnen Fällen ist die D. besonders qualifiziert. D. mit Gewalt (gegen einen Beamten) wird als Widerstand, D. mit Schießgewehr oder Axt einem Forst- oder Jagdbeamten gegenüber als qualifizierter Widerstand, D. mit einer strafbaren Handlung, durch welche ein Mitglied einer gesetzgebenden Versammlung verhindert wird oder werden soll, sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, als Verbrechen mit Zuchthaus oder Festung bis zu 5 Jahren, und gleiche D., durch welche ein Deutscher verhindert wird oder verhindert werden soll, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen (§§. 106, 107 des Deutschen Strafgesetzbuchs), als Vergehen mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, und endlich D. mit Mißbrauch der Amtsgewalt zum Zwecke der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung als Amtsvergehen (s. d.) bestraft (§. 339). Eine besondere Bedeutung hat die D., welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise (also z. B. durch die Möglichkeit der Flucht) nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten selbst oder eines seiner Angehörigen (s. d.) verbunden ist. Sie begründet einerseits Straflosigkeit für denjenigen, welcher durch eine so geartete D. zu einer an sich strafbaren Handlung gezwungen wird, und der Drohende erscheint dann selbst als Thäter, der sich des Bedrohten als willensunfreien Werkzeugs zur Begehung der That bedient. Andererseits begründet die lebensgefährliche D., wenn durch sie (nicht durch eine einfache D.) eine Frauensperson zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt wird, oder jemand beraubt wird, die Bestrafung wegen Notzucht (s. d.) und wegen Raub (s. d.). Eine selbständige Bedeutung endlich hat die D. in zwei Fällen: 1) im Falle des Landzwanges (s. d.), 2) im Falle der Bedrohung eines andern mit einem Verbrechen (§. 241); Bedrohung mit einem Vergehen (s. d.) oder einer Übertretung (s. d.) genügt nicht. Wenn aber A dem B gegenüber (ausdrücklich oder nicht ausdrücklich, bedingt oder unbedingt) sich dahin äußert, er