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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ebenaceen - Ebenbürtigkeit
2. Aufl. 1867; zwei weitere Bände "Neue Bilder",
Paderb. 1809). Bis 1870 war E. Professor für
deutsche Sprache und Litteratur an der Pariser
Handelsakademie. Infolge des Ausweisungsdekrets
ging er nach Düsseldorf, von da nach Köln und
wurde nach dem Frieden durch den Civilkommissar
Kühlwetter nach Metz berufen; hier bekleidete er bei
dem damaligen Präfekten, spätern sä'chs. Finanz-
minister von Könneritz, einen Vertrauensposten, der
sich speciell auf die deutschen und franz. Preßver-
yältnisse in den Ncichslanden bezog. Von Metz aus
leitete E. das in Düsseldorf erscheinende "Deutsche
Künstleralbum" (Jahrg. 5-7). 1873 folgte er einem
Nufe an die vicekönigl. Kriegsschule in Kairo, ging
aber 1878 nach den Rheinlanden zurück und lebt
seitdem in Köln. Die ägypt. Erlebnisse schilderte
er in den "Bildern aus Kairo" (2 Bde., Stuttg.
1878) und dem "Ägyptischen Tagebuch" (1880-
85). Außerdem veröffentlichte E. u. a. "Die Wun-
der der Pariser Weltausstellung 1807" (Köln 1867),
"Kaleidoskop aus den Kriegsjahren 1870-71"
(ebd. 1871), "Fürstin und Professor", interessant
durch die Beziehungen des Verfassers zu Heine
(ebd. 1880), "Thürine, eine brctonische Dorfge-
schichte" (Berl. 1872); von Poet. Arbeiten das Gha-
selenwerk "Die Krone des Orients" (Aachen 1867)
und "Der Regenbogen" (Düsseld. 1872). Verdienst-
voll sind E.s deutsche Bearbeitungen der Re'musat-
schen und Durandschen "NsmoiieL" u. d. T. "Na-
poleon I. und sein Hof" (4 Bde., Köln 1880-87;
3. Aufl. 1888), woran sich sein selbständiges Werk
"Napoleon III. und sein Hof" (3 Bde., ebd. 1891
-93) anschloß, sowie die deutsche Originalausgabe
der "Memoiren des Fürsten Talleyrand" (5 Bde.,
ebd. 1891-93). Zur Antistlavereibewegung schrieb
E. die Schrift "Die Sklaverei von den ältesten Zeiten
bis auf die Gegenwart" (Paderb. 1889).
Gbenaceen, Pflanzcnfamilie aus der Gruppe
der Dikotyledonen, Ordnung der Diospyrinen (s. d.),
gegen 250 zumeist in den Tropenländern einheimi-
sche Arten umfassend; nur wenige finden sich im
außertropischen Asien und in Nordamerika. Es sind
sehr hartholzige Bäume oder Sträucher. Die Blät-
ter sind ganzrandig und lederartig. Die Vlumen-
krone ist verwachsenblätterig. Mehrere Arten der
Gattung I)i08p^i'08 (s.d.) liefern das Ebenholz (s.d.).
Ebenalp, Alpweide der Sentisgruppe in den
Glarner Alpen (s. Westalpen) im schweiz. Kanton
Appenzell-Innerrhoden, in 1640 in Höhe, 5 km
südlich von Appenzell auf einer Terrasse der Schäf-
lerkette, die sich zwischen den Thälern des Weißbachs
und des Schwendibachs vorschiebt; wird von Appen-
zell wie vom Weihbad aus häusig besucht. Die Aus-
sicht erstreckt sich über die Appenzeller Alpen, den
Vodensee, Schwaben und Bayern. Zahlreich ist der
Besuch am Schutzengelfeste (Anfang Juli) und am
St. Michaelistage (29. Sept.), wenn in der Felsen-
einsiedelei WildNrchli (1499in), einer Grotte der
östl. Felswand, Gottesdienst gehalten wird.
Gbenbau, Bearbeitung eines Feldes durch den
Wendepflug (s. Pflug) oder durch Karreepflügen (s. d.)
vermittelst des Beetpfluges mit festem Streichbrett,
sodaß keine Beete und keine Pflugfurchen entstehen.
Ebenbild Gottes, die religiöse Bezeichnung
für die geistig-sittliche Lebensbestimmung des Men-
schen. Naäsi Mos. 1,26 fg. besteht das E. G. in
seiner vernünftigen, ihn zur Beherrschung der un-
vernünstigen Kreatur befähigenden Persönlichkeit,
nach 1 Mos. 3,5,22 in der Erkenntnis, die ihm nur
auf dem Wege der Schuld und auf Kosten der ihm
zugedachten Unsterblichkeit zu teil wird, weil die
Verbindung beider Eigenschaften die volle Gleich-
heit mit Gott herbeigeführt hätte. In diesem Sinne
wird daher das E. G. als auch durch den Sünden-
fall nicht verloren betrachtet (1 Mof. 5,3; 9,6; Jak.
3, g; 1 Kor. 11, ?). Die Vorstellung, daß die Un-
sterblichkeit den Göttern vorbehalten ist, während die
Menschen sonst in allen Stücken den Göttern ähnlich
werden könnten, findet sich auch bei den alten
Griechen. Im Neuen Testament erscheint zunächst
Christus als das E. G., insofern Gottes Geist auch
das Wesen Christi vor und nach seinem Erdenleben
ausmacht, daher ihm als dem Ewigen und Erlösten
die himmlische Lichtherrlichkeit zukommt (2Kor. 4,4),
oder sofern er als der Erstgeborene aller Kreatur die
Fülle des göttlichen Wesens in sich befaßt (Kol. 1,15).
Als E. G. ist Christus der Himmelsmensch (1 Kor.
15,43), dann das Urbild der Menschen, dem alle
Gläubigen durch sittliche Erneuerung und dereinst
durch ihre Verklärung zur himmlischen Lichtherrlich-
keit gleichgestaltet werden. Die kath. Dogmatik hat
zwischen dem Ebcnbilde und der Gottähnlichkeit des
Menschen unterschieden und letztere nur als eine über-
natürliche und durch den Sündenfall allein verloren
gegangene Zugabe (f. voiium Lupei-aääiwin) be-
trachtet. Die altprot. Dogmatik betrachtete dagegen
das E. G. felbst als verloren und daher die Er-
lösung als Wiederherstellung der eigensten Natur
des Menschen. Die neuere prot. Theologie unter-
scheidet zwischen dem E. G. als sittlicher Anlage und
erfüllter Lcbensbestimmung und sieht in der Schilde-
rung der ursprünglichen Vollkommenheit der ersten
Menschen nur eine ideale Darstellung derjenigen
Vollkommenheit, die das Ziel aller sittlichen Ent-
wicklung bilden soll.
Ebenbürtigkeit, die Gleichheit des Geburts-
standes. Die mittelalterliche Gesellschafts- und
Rechtsordnung berubte auf der strengen Scheidung
der Stände, sodaß Ungleichheit des Standes Un-
gleichbeit des Rechts bedeutete. Jeder Stand hatte
sein Wergeld, d. i. die bei Tötungen und Verwun-
dungen zu erlegende Buße. Hiermit im Zusammen-
bang stand der fernere Nechtssatz, daß der höher
Geborene von dem niedriger Geborenen im Gericht
nicht überführt werden konnte; nur ebenbürtige Per-
sonen oder Personen höhern Standes waren fähig,
über jemand als Richter, Schöffen, Zeugen, Eid Helfer
zu fungieren oder ibn zum gerichtlichen Zweikampf
herauszufordern. Endlich war die E. die Voraus-
setzung der Familiengenossenschaft und der Familien-
rechte; zwischen den verschiedenen Ständen konnte
keine gültige Ehe geschlossen werden. Anfangs waren
auf Vtißehen schwere Strafen (Todesstrafe oder Ver-
knechtung) gefetzt; später wurde dies dahin gemil-
dert, daß die unebendürtige Frau nicht den l^tand
des Mannes erlangte, die gesetzlichen Ansprüche
auf Witwenversorgung nicht hatte und daß die
Kinder erbunfähig waren und der "ärgern Hand"
folgten, d. h. den Stand der Mutter, nicht des Va-
ters, hatten.
Im heutigen Recht hat die E. im allgemeinen
ibre Bedeutung verloren, da alle Staatsbürger
gleichen Stand und gleiches Recht haben; eine Aus-
nahme besieht nur hinsichtlich des Thronfolgercchts
und des Privatfürstenrechts, d. h. hinsichtlich der
Ehen und der Erbfähigkeit des sog. hohen Adels
(s. Adel, Bd. 1, S. I34d). Die Ehe eines Mannes
von hohem Adel mit einer dem niedern Adel oder