Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

752
Ehrenbürgerrecht - Ehrengericht
Werth. Nach den Anordnungen des Prinzen Eugen
von Savoyen wurde sie 1734 erweitert und ver-
stärkt. 1759 - 62 hielten sie die Franzosen besetzt.
Diese blockierten die Festung auch 1795, dann 1796
und 1797 und zwangen sie Jan. 1799 durch Hunger
nach zehnmonatiger Belagerung zur Übergabe. In-
folge des Luneviller Friedens 1801 wurde die
Festung von den Franzosen gesprengt. Die Trüm-
mer und die Stadt nebst dem dazugehörigen Amte
kamen 18. Dez. 1802 als Entschädigung an die
Fürsten von Nassau-Weilburg. Infolge des Wiener
Kongresses gelangte E. an Preußen, und im zweiten
Pariser Frieden wurden Frankreich für den Wieder-
aufbau der Festung 15 Mill. Frs. Kriegssteuer auf-
erlegt. Der Bau begann 1816 unter der Leitung
des Generals Aster und war 10 Jahre später mit
einem Kostenaufwand von 8 Mill. Thlrn. meister-
haft vollendet.
Ehrenbürgerrecht, das Bürgerrecht, sofern
es nicht von einer Gemeinde erworben wurde, son-
dern dem Betreffenden durch freiwilligen Beschluß
der Gemeindeorgane als Auszeichnung erteilt wor-
den ist. Dasselbe giebt die Rechte, bewirkt aber
nicht die Pflichten des ordentlichen Bürgerrechts.
Ehrendame (frz. äams ä'IioQueui-), die einer
Fürstin zur Dienstleistung zugewiesene, die Dienste
einer Hofdame vorübergehend wahrnehmende Dame
höhern Standes. In diesem Sinne entspricht E.
dem Ehrenkavalier. (S. auch Dame än ziawi^.)
Außerdem giebt es noch E. von Orden und Stiften.
So ernennt beispielsweise der nur für Männer be-
stimmte Malteserorden E. desselben. Unter E.
eines adligen Fräuleinstiftes versteht man eine
Stiftsdame, die das Ordenszeichen des Stiftes zu
tragen berechtigt ist, ohne jedoch Anspruch auf
irgendwelche Bezüge aus dem Stiftsvermögen (Geld,
Wohnung, Naturalien) fordern zu können.
Ghrendiplom, s. Ehrenmitglied.
Ehrenerklärung, s. Abbitte.
Ehrenerwetfungen,s.Honneurs, Ehrenposten,
Ehrenschüsse, Ehrenwachen.
Ehrenfeld, Stadt, seit 1. April 1888 mit Köln
(s. d.) vereinigt.
Ehrenfels, Burgruine am rechten Rheinufer
gegenüber von Vingen, wurde um 1210 vom Statt-
halter des Nheingaus, Phil. von Volanden erbaut,
im 15. Jahrh, von den Mainzer Erzbifchöfen häusig
bewohnt und 1689 von den Franzosen zerstört.
(S.Tafel: Burgen II, Fig. 5.)
Ehrenfest, im 16. Jahrh. Prädikat des niedern
Adels, ging fpäter auf obrigkeitliche Personen und
angeschene Bürgerliche über.
Ghrenfeuchtcr, Friedr. Aug. Eduard, prot.
Theolog, geb. 15. Dez. 1814 zu Leopoldshafen bei
Karlsruhe, studierte in Heidelberg, wurde 1835 Re-
ligionslehrer am Lyceum in Mannheim, 1841 Hof-
und Stadtvikar in Karlsruhe, 1845 außerord. Pro-
fessor und Universitätsprediger in Göttingen, 1849
ord. Professor daselbst, 1855 Konsistorialrat, 1856
AbtvonVursfclde, 1859Oberkonsistorialrat; 1864
auf seinen Wunsch der Konsistorialgeschäfte ent-
hoben, starb er 20. März 1878 zu Göttmgcn. E.
war ein Vertreter der sog. Vermittelungstheologie;
an den mehrfachen Kämpfen in der hannöv. Lan-
deskirche hat er bestimmenden Anteil genommen,
besonders bei dem Ansturm der neuluth. Partei
aegen die Göttinger Fakultät (1853) und im Kate-
chismusstreit (1862) die Verständigung angebahnt.
Von seinen Schriften sind zu nennen: "Theorie des
christl. Kultus" (Hamb. und Gotha 1840), "Entwick-
lungsgeschichte der Menschheit, besonders in ethi-
scher Beziehung" (Heidelb. 1845), "Zur Geschichte
des Katechismus" (Gott. 1857), "Die praktischeTheo-
logie" (Bd. 1, ebd. 1859), "Christentum und moderne
Weltanschauung" (ebd. 1876); ferner zwei Predigt-
sammlungen: "Zeugnisse aus dem akademifchen
Gottesdienst in Göttingen" (2Bde., ebd. 1849-52).
Ghrenfriedersdorf, Stadt in der Amtshaupt-
mannschaft Annaberg der sächs. Kreishauptmann-
schaft Zwickau, in 533 in Höhe, an der zur Zschopau
gehenden Wilisch und an der Nebenlinie Wilischthal-
E. (13,9 km) der Sächs. Staatsbahnen, hat (1890)
4599 (2236 männl., 2363 weibl.) E., darunter 88
Katholiken, Post zweiter Klasse, Telegraph, Amts-
gericht (Landgericht Chemnitz); Nikolaikirche (1300)
mit altem kostbaren Altarwerk und goldenem Kelch
(15. Jahrh.), gewerbliche Fortbildungs-, Kloppel-
und Gorlnähschule, Hochdruckwasserleiwng' Fabri-
kation von Malz, Stulpenstiefeln, Spitzen, Posa-
menten, Strumpfwaren, Kinderspielbällen mit ge-
striktem Überzug, Fließ, Leonischen Gold- und Silber-
waren, lylogenit und Papierstuck; ferner Vaum-
wollspinnerei, Zwirnerei, Ziegeleien, Holzschleife-
reien, Mafchinenbauanstalten, Mahl-, Öl- und
Schneidemühlen, Brauereien und Bergbau auf
Zinn. Im städtischen sog. Freiwalde der Grei-
fenstein (730 m) mit 7 Granitfelsen, von denen
der eine, 30 in hoch, besteigbar ist und eine weite
Aussicht gewährt. In der Nähe Granitbrüche und
Steinmetzwerkplätze. - Die Gründung von E., ehe-
mals Erinfridisdorf, später Irbisdorf genannt, fällt
mit dem Beginn des Bergbaues im 13. Jahrh, zu-
sammen. 1407 wurde E. Stadt. Früher den Herren
von Waldenburg zu Wolkenstein gehörend, kam es
1440 an das Kurfürstentum Sachsen.
Ehrengericht, im allgemeinen jedes zur Unter-
suchung und zur Beilegung von Ehrensachen nieder-
gesetzte Gericht. Die E. kommen zuerst beim deut-
scken Adel als vertragsmäßige Einrichtungen l^u-
äicia. liLi'oica. oder 6^u63triH) vor, wo sie auch
Ehrentafeln genannt werden. Dieselben wurden
aus hohen Adligen zusammengesetzt und vom Lan-
desherrn bestätigt, ^ie urteilten nach einem eigenen
Ehrenrechte und hatten einen Ehrenmarschall
an ihrer Spitze, der zuvor die Schilde und Ahnen
dessen erprobte, der vor dem E. erscheinen wollte.
Solche E. bestanden besonders in Osterreich, Schle-
sien und in der Lausitz; doch sind sie, seitdem der
Adel aufhörte, ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden,
überall eingegangen.
Am wichtigsten sind die E. heute noch beim Offi-
zierstand. Dieselben haben die Aufgabe, die Ehre
nach den bei den Standesgenossen herrschenden Be-
griffen zu wahren. Die nähern Vorschriften enthält
die Verordnung über die E. im preuß. Heere vom
2. Mai 1874, welche für das ganze deutsche Heer
gilt (bayr. Verordnung vom 31. Aug. 1874). Die
E. haben den Stand von unwürdigen Mitgliedern
freizuhalten, andererseits die Ehre der Mitglieder
des Offizierkorps vor ungerechtfertigten Angriffen
zu schützen; daher kann jeder Offizier selbst auf
ehrengerichtlichen Spruch antragen. Die E. über
Hauptleute und Subalternoffiziere werden durch das
Offizierkorps, diejenigen über Stabsoffiziere durch
besonders hierzu gewählte Stabsoffiziere gebildet.
Die E. haben lediglich einen Wahrfpruch über die
ihnen vorgelegte Sache abzugeben und damit einen
Antrag zu verbinden auf Warnung, schlichten Ab-