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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eidesbruch - Eierkonservierung
nach Pellworm. Die Eiderstedter sind Nordfriesen
und haben im Mittelalter fortwährend Kriege
mit den niederdeutschen Dithmarschen geführt. Im
17. Jahrh, gaben sie ihre angestammte Sprache zu
Gunsten der Niederdeutschen auf. - Vgl. Sax, Kurtze,
und förmliche Beschreibung deß löblichen Eyder-
stedschen Landes (Hamb. 1610); Petcrsen, Wan-
derungen durch die Herzogtümer Schleswig, Hol-
stein und Lauenburg, Sekt. 3 (Kiel 1839); Kohl,
Die Marschen und Inseln der Herzogtümer Schles-
wig und Holstein, Bd. 3 (Dresd. und Lpz. 1846).
Gidesbruch. Wenn ein Zeuge den vor seiner
Vernehmung dahin geleisteten Eid: "daß er nach
bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts ver-
schweigen, nichts hinzusetzen werde", wissentlich
durch ein falsches Zeugnis verletzt, fo spricht man
von einem E. im w eitern Sinne. Dasselbe gilt
von dem Sachverständigeneide. Diese Art des E.
wird als echter Meineid mit Zuchthaus bis zu
10 Jahren bestraft. Der E. im engern Sinne
ist Gegenstand des ß. 162 des Deutschen Straf-
gesetzbuchs: "Wer vorsätzlich einer durch eidliches
Gelöbnis vor Gericht", "oder dem in einem Offen-
barungseide gegebenen Versprechen" (ein kaum
praktischer Fall, da - abgesehen von etwaigen
landesrechtlichen Bestimmungen - der Offen-
barungseid ^s. d.^j reichsgesetzlich nur noch einen
assertorischen Inhalt hat) "zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft". Der
Grund, weshalb der E. im engern Sinne erheblich
geringer bestraft wird als der Meineid, liegt
darin, daß es sich hier wesentlich um die Verletzung
gewisser, unter eidlicher Bekräftigung übernom-
mener kontraktlicher oder kontraktähnlicher Pflichten
handelt, deren Erfüllung in weiterer Zukunft liegt;
wird auch diefe demnächst unterlassen, so kann doch
die Ableistung des Eides selbst im besten Glauben
erfolgt sein. Der fahrlässige E. im engern Sinne
ist straflos. Auch findet in andern als den in tz. 162
gedachten Fällen, z. V. bei Verletzung des Amts-
eides, eine selbständige Bestrafung des E. überhaupt
nicht statt. Hier kommt derselbe nur als Straf-
zumessung s gründ bei dem betreffenden Hauptdelikt
in Betracht. Der Österr. Strafgefetzentwurf von
1889 sieht die Bestrafung dessen, der unter einem
Offenbarungseid falsch aussagt, mit Gefängnis bis
zu 2 Jahren oder mit Geld bis zu 1000 Fl. vor.
Ei des Columbus, das (durch Eindrücken
der Spitze zu lösende) Problem, ein Ei aufrecht auf
eine flache Unterlage zu stellen, sprichwörtlich znr
Bezeichnung der überraschend einfachen Lösung einer
anscheinend schwierigen Aufgabe, die Umwand-
lung der volkstümlichen span. Redensart "Häns-
chens Ei". Nach Benzoni, "Hintoi-ig. äei mondo
Qnovo" (Vened. 1565), soll Columbus, als auf einem
1493 ihm zu Ehren gegebenen Gastmahl des Kar-
dinals Mendoza einige Anwesende sich rühmten,
daß ihnen ebenso gut wie Columbus die Entdeckung
der Neuen Welt gelungen sein würde, die Betreffen-
den durch Anwendung des erwähnten Problems
zum Schweigen gebracht haben. Doch ist der Vor-
gang nicht verbürgt, da Venzoni einräumt, ihn nur
durch Hörensagen zu kennen. In Vasaris "Künstler-
biographien" (1555) wird die Erzählung auf Bru-
nelleschi übertragen.
Gideshelfev ((^0^Ur3.t0r68, ^0N8g.Cr9.M6N-
Wl68), im ältern deutschen Recht diejenigen Personen,
die einen vor Gericht Schwörenden durch ihre Eides-
lcisluilg unterstützten. Den Haupteid leistet? einer der
streitenden Teile dahin, daß seine Behauptung wahr
sei, die E. schwuren, daß sie von der Wahrhaftigkeit
des Hauptschwörers überzeugt seien; als E. wurden
nur solche Personen zugelassen, welche den Schwö-
renden näher kannten, deren Urteil über die Rein-
heit des Schwörenden also für den Richter einen
Wert hatte. Wer von dieser Reinheit nicht über-
zeugt war, hatte die Pflicht, den Eid zu verweigern.
Die E. kamen sowohl im Verfahren über civilrecht-
liche Ansprüche als im Strafverfahren vor; ihre
Zahl war verschieden, am häusigsten sieben. Das
Verfahren mit E. verfiel feit dem 13. Jahrb. und
machte dem Beweise durch Zeugen Platz. Mit der
Aufnahme des röm.-kanonischen Prozesses seit dem
15. Jahrh, verschwanden die E. ganz.
Eidesleistung, s. Eid (S. 771 d).
Gidesmündigkeit, s. Alter, Eid (S. 771 d) und
Minderjährigkeit.
Eideszuschiebung, s. Eid (S. 770a).
Eidgenossenschaft, s. Schweiz.
Gidograph (grch.), Vildsckreiber, eine von Wal-
lace in Edinburgh 1821 erfundene Kopiermaschine,
welche mit dem Pantograph (s. o.) Ähnlichkeit hat.
Gidographie (grch.), Vildschreibung, ein von
dem Chemiker Eckhardt in München erfundenes
Verfahren, von einer auf einer Metallplatte aus-
geführten Zeichnung eine Art direkter Galvanos
zum Druck auf der Vuchdruckpresse berzustellen. Die
E. brachte es zu keiner praktischen Bedeutung.
Gidothea (o. h. die wissende Göttin), auch
Theonoe (d. h. die göttliche Erkenntnis) genannt,
eine Tochter des Proteus. Sie wohnte auf Pharos
oder Antipharos und teilte dem umherirrenden
Menelaos mit, wie er ihren Vater zwingen könne,
ihm die Zukunft zu enthüllen. - E. heißt auch die
Gattin des Phineus (s. d.).
Eidotter, s. Eigelb.
Eidfchlvur, s. Eid (jurist.).
Eidsvold(spr.-woll), Kirchspielimnorwea.Amte
Akershus, am südl. Ende des Landsees Mjösen und
an den Linien Kristiania-E. (68 Km) der Norweg.
Privatbahn und E.-Trondhjem (494 km) der Nor-
weg. Staatsbahnen. Im 18. Jahrh, bestand hier
ein bedeutendes Eisenwerk. Dasselbe gehörte dem
Staatsrat Karsten Anker, in dessen geräumigem
hölzernen Wohnhause 10. April bis 20. Mai 1814
die erste konstituierende Reichsversammlung Nor-
wegens gehalten wurde, die das noch jetzt bestehende
freisinnige norweg. Grundgesetz annahm. Das Ge-
bäude nebst Garten wurde später durch Subskription
angekauft und dem Staate geschenkt, der das Zaus
mit den Bildnissen der bei der Reich svcrsammlung
thätigen Repräsentanten (der Eidsvoldsmän-
ner) schmücken ließ.
Gier, fossile, sehr selten vorkommende vor-
weltlicke Reste; in den tertiären Ablagerungen bei
Nördlingen im Ries finden sich solche von Vögeln.
Eier, Nürnberger, Bezeichnung für die älte-
sten Taschenuhren, s. Nhren.
Gier-Albumin, s. Albumin.
Eierkonfervierung, die Konservierung gan-
zer Eier oder des Inhalts derselben, namentlich des
Eidotters. Um ganze Eier haltbar zu machen, muß
die an und für sich poröse Kalkschale gegen das Ein-
dringen der Luft mit einer luftdickten Hülle umgeben
werden. Dieser Luftabschluß kann durch verschiedene
Behandlung erreicht werden. Vedicovits über-
streicht die Schalen mit einer konzentrieren Lösung
von Gummiarabikum; Nowoley taucht die Eier