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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eidesbruch – Eierkonservierung

nach Pellworm. Die Eiderstedter sind Nordfriesen und haben im Mittelalter fortwährend Kriege mit den niederdeutschen Dithmarschen geführt. Im 17. Jahrh. gaben sie ihre angestammte Sprache zu Gunsten der Niederdeutschen auf. – Vgl. Sax, Kurtze, und förmliche Beschreibung deß löblichen Eyderstedschen Landes (Hamb. 1610); Petersen, Wanderungen durch die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg, Sekt. 3 (Kiel 1839); Kohl, Die Marschen und Inseln der Herzogtümer Schleswig und Holstein, Bd. 3 (Dresd. und Lpz. 1846).

Eidesbruch. Wenn ein Zeuge den vor seiner Vernehmung dahin geleisteten Eid: «daß er nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen, nichts hinzusetzen werde», wissentlich durch ein falsches Zeugnis verletzt, so spricht man von einem E. im w eitern Sinne. Dasselbe gilt von dem Sachverständigeneide. Diese Art des E. wird als echter Meineid mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft. Der E. im engern Sinne ist Gegenstand des §. 162 des Deutschen Strafgesetzbuchs: «Wer vorsätzlich einer durch eidliches Gelöbnis vor Gericht», «oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen Versprechen» (ein kaum praktischer Fall, da – abgesehen von etwaigen landesrechtlichen Bestimmungen – der Offenbarungseid [s. d.] reichsgesetzlich nur noch einen assertorischen Inhalt hat) «zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft». Der Grund, weshalb der E. im engern Sinne erheblich geringer bestraft wird als der Meineid, liegt darin, daß es sich hier wesentlich um die Verletzung gewisser, unter eidlicher Bekräftigung übernommener kontraktlicher oder kontraktähnlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung in weiterer Zukunft liegt; wird auch diese demnächst unterlassen, so kann doch die Ableistung des Eides selbst im besten Glauben erfolgt sein. Der fahrlässige E. im engern Sinne ist straflos. Auch findet in andern als den in §. 162 gedachten Fällen, z. B. bei Verletzung des Amtseides, eine selbständige Bestrafung des E. überhaupt nicht statt. Hier kommt derselbe nur als Strafzumessungsgrund bei dem betreffenden Hauptdelikt in Betracht. Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 sieht die Bestrafung dessen, der unter einem Offenbarungseid falsch aussagt, mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geld bis zu 1000 Fl. vor.

Ei des Columbus, das (durch Eindrücken der Spitze zu lösende) Problem, ein Ei aufrecht auf eine flache Unterlage zu stellen, sprichwörtlich zur Bezeichnung der überraschend einfachen Lösung einer anscheinend schwierigen Aufgabe, die Umwandlung der volkstümlichen span. Redensart «Hänschens Ei». Nach Benzoni, «Historia del mondo nuovo» (Vened. 1565), soll Columbus, als auf einem 1493 ihm zu Ehren gegebenen Gastmahl des Kardinals Mendoza einige Anwesende sich rühmten, daß ihnen ebenso gut wie Columbus die Entdeckung der Neuen Welt gelungen sein würde, die Betreffenden durch Anwendung des erwähnten Problems zum Schweigen gebracht haben. Doch ist der Vorgang nicht verbürgt, da Benzoni einräumt, ihn nur durch Hörensagen zu kennen. In Vasaris «Künstlerbiographien» (1555) wird die Erzählung auf Brunelleschi übertragen.

Eideshelfer (Conjuratores, Consacramentales), im ältern deutschen Recht diejenigen Personen, die einen vor Gericht Schwörenden durch ihre Eidesleistung unterstützten. Den Haupteid leistete einer der streitenden Teile dahin, daß seine Behauptung wahr sei, die E. schwuren, daß sie von der Wahrhaftigkeit des Hauptschwörers überzeugt seien; als E. wurden nur solche Personen zugelassen, welche den Schwörenden näher kannten, deren Urteil über die Reinheit des Schwörenden also für den Richter einen Wert hatte. Wer von dieser Reinheit nicht überzeugt war, hatte die Pflicht, den Eid zu verweigern. Die E. kamen sowohl im Verfahren über civilrechtliche Ansprüche als im Strafverfahren vor; ihre Zahl war verschieden, am häufigsten sieben. Das Verfahren mit E. verfiel seit dem 13. Jahrh. und machte dem Beweise durch Zeugen Platz. Mit der Aufnahme des röm.-kanonischen Prozesses seit dem 15. Jahrh. verschwanden die E. ganz. ^[Spaltenwechsel]

Eidesleistung, s. Eid (S. 771 b).

Eidesmündigkeit, s. Alter, Eid (S. 771 b) und Minderjährigkeit.

Eideszuschiebung, s. Eid (S. 770 a).

Eidgenossenschaft, s. Schweiz.

Eidogrāph (grch.), Bildschreiber, eine von Wallace in Edinburgh 1821 erfundene Kopiermaschine, welche mit dem Pantograph (s. o.) Ähnlichkeit hat.

Eidogrăphie (grch.), Bildschreibung, ein von dem Chemiker Eckhardt in München erfundenes Verfahren, von einer auf einer Metallplatte ausgeführten Zeichnung eine Art direkter Galvanos zum Druck auf der Buchdruckpresse herzustellen. Die E. brachte es zu keiner praktischen Bedeutung.

Eidothĕa (d. h. die wissende Göttin), auch Theonoe (d. h. die göttliche Erkenntnis) genannt, eine Tochter des Proteus. Sie wohnte auf Pharos oder Antipharos und teilte dem umherirrenden Menelaos mit, wie er ihren Vater zwingen könne, ihm die Zukunft zu enthüllen. – E. heißt auch die Gattin des Phineus (s. d.).

Eidotter, s. Eigelb.

Eidschwur, s. Eid (jurist.).

Eidsvold (spr. -woll), Kirchspiel im norweg. Amte Akershus, am südl. Ende des Landsees Mjösen und an den Linien Kristiania-E. (68 km) der Norweg. Privatbahn und E.-Trondhjem (494 km) der Norweg. Staatsbahnen. Im 18. Jahrh. bestand hier ein bedeutendes Eisenwerk. Dasselbe gehörte dem Staatsrat Karsten Anker, in dessen geräumigem hölzernen Wohnhause 10. April bis 20. Mai 1814 die erste konstituierende Reichsversammlung Norwegens gehalten wurde, die das noch jetzt bestehende freisinnige norweg. Grundgesetz annahm. Das Gebäude nebst Garten wurde später durch Subskription angekauft und dem Staate geschenkt, der das Haus mit den Bildnissen der bei der Reichsversammlung thätigen Repräsentanten (der Eidsvoldsmänner) schmücken ließ.

Eier, fossile, sehr selten vorkommende vorweltliche Reste; in den tertiären Ablagerungen bei Nördlingen im Ries finden sich solche von Vögeln.

Eier, Nürnberger, Bezeichnung für die ältesten Taschenuhren, s. Uhren.

Eier-Albumin, s. Albumin.

Eierkonservierung, die Konservierung ganzer Eier oder des Inhalts derselben, namentlich des Eidotters. Um ganze Eier haltbar zu machen, muß die an und für sich poröse Kalkschale gegen das Eindringen der Luft mit einer luftdichten Hülle umgeben werden. Dieser Luftabschluß kann durch verschiedene Behandlung erreicht werden. Bedicovits überstreicht die Schalen mit einer konzentrieren Lösung von Gummiarabikum; Nowoley taucht die Eier