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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einfuhrprämie - Einfuhrverbote
Dauer ohne letztere nicht haltbar, wenn sie auch
zeitweise zu einem großen Teil durch dares Geld
oder Wertpapiere gedeckt werden mag. Tritt dieser
Fall ein, so liegt eine ungünstige Handelsbilanz
(s. d.) für das importierende Land vor. Wenn
sich aber der Barvorrat des Landes mehr und,
mehr erschöpft, so muß schließlich infolge der Er-
höhung des Geldwerts ein Umschlag in der Bilanz
eintreten, oder es kommt auch die E. ins Stocken.
Ein Land, das nichts für andere Völker Brauch-
bares produziert und kein Edelmetall besitzt, kann
keine fremden Waren einführen; aber ein solches
Land ist selbst außerhalb der Kulturwclt nicht zu
finden. Das merkantilistische System suchte vor
allen Dingen einen Überschuß des Werts der Aus-
suhr über den der E., also eiue günstige Handels-
bilanz zu erzielen, die dann durch Geldeinfuhr
auszugleichen war. (S. Merkantilismus.) Es be- !
sckräntte die E. von Fabrikaten, ließ aber die von
Rohstoffen und Lebensmitteln zu. (S. Einfuhrver-
bote.) Das denListfchen Anschauungen entsprechende
Schutzzollsystem ls. d.) hat hinsichtlich der E. von
Fabrikaten, Rohstoffen und Lebcnsmitteln die
gleichen Grundfätze wie das Merkantilfyftcm und
bat sie erst in neuester Zeit insoweit geändert, als
es auch die Konkurrenz der fremden Rohstoffe und
LedensnnNel durch Beschränkung der E. im Interesse
der inländischen Produzenten vermindert sehen will.
Man wird im allgemeinen nicht behaupten dür-
fen, daß die E. der eigenen Produktion unter allen
Umständen vorzuziehen sei, wenn die betreffende
Ware durch die letztere nicht so billig geliefert wer-
den könne wie durch die erstere. Wenn z. V. ein
großer Teil der produktiven Kräfte des Landes
brach läge und es möglich wäre, diefe durch Ab-
haltung der ausländischen Konkurrenz für die!
Produktion gewisser Waren, wenn auch mit ver- '
hältnismäßig geringerer Nutzwirkung zu verwerten,
so könnte diese Ausnutzung sonst verlorener Kräfte
un ganzen den Nachteil, der durch den Verzicht auf
die billigern Produkte des Auslandes entstände,
recht wohl überwiegen. Unter den frühern socialen
und polit. Verhältnissen, als der Unternehmungs-
geist in den bürgerlichen Klassen noch weniger ent-
wickelt war, konnte die Beschränkung der konkur-
rierenden E. für die Einführuug und Erziehung
neuer, dem Lande naturgemäßer Industriezweige
nützlich wirken. Doch wurde thatsächlich dasselbe
Mittel häufig angewandt zur Beförderung solcher
Gewerbe, für welche die natürlichen Bedingungen
nicht genügend vorhanden waren, und zuweilen
unter Schädigung gerade der naturwüchsigen Pro-
duktionszweige. Namentlich kann die Aussuhr zum
Nächteil der letztern beeinträchtigt werden, und
zwar nicht nur durch die direkte Erschwerung der E.
von Roh- und Mfsstoffen, sondern auch durch die
allgemeine ungünstige Rückwirkung einer Einfuhr-
beschränkung auf den auswärtigen Handel über-
haupt. Was die thatsächlichen Verhältnisse betrifft,
so weist die Statistik gerade der hervorragendsten
Kulturländer häufig einen erbeblicken Überschuß
des Werts der E. über dcn der Ausfubr auf, und
zwar nicht etwa nur in Jahren mit schlechter Ernte,
in denen Getreidezufuhr nötig geworden.
Es giebt auch eine zeitweilige E., indem viele
eingehende Wareu von vornherein entweder zur
unmittelbaren Wiederausfuhr im Transit (s. Durch-
fuhr) bestimmt sind, oder zum Zwecke der mittel-
baren Wiederausfuhr in Niederlagen (s. d.) gebracht
werden, aus denen sie, wenn sich im Inlcmoe
kein günstiger Markt darbietet, wieder ins Aus-
land geben, oder im Wege des Konticrungssystems
(s. Kontierung) in den freien Verkehr treten. Auch
der sog. Veredelungsverkehr (s. d.) schließt eine E.
von Rohstoffen oder Halbfabrikaten ein.
Ginfuhrprämie, s. Einfuhrzoll.
Einführungsgefetz. Kodifikationen ss. d.) des
bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des gericht-
lichen Verfahrens bcfchränken sich regelmüßig aus
Zweckmäßigkeitsrücksichten darauf, die Neuordnung
als ein in sich abgeschlossenes Ganzes darzustellen.
Die durch die Neuordnung notwendig werdende
Abänderung anderer Gesetze, mit denen sich die Ko-
difikation berührt, die Bestimmungen über das Ver-
hältnis zu örtlichen Rechtsnormen oder Landesge-
setzen, über die Anwendung der durch dieKodifikation
beseitigten Gefetze auf frühere Vorfälle, auf laufende
Geschäfte und Verhandlungen in der Übergangs-
zeit, über den Zeitpunkt, in welchem dieKodifikation
in Kraft tritt, pflegen in einem E. geordnet und er-
lassen zu werden. Solche E. find mit dem Deutschen
Strafgesetzbuch, den Prozeßordnungen, der Konturs-
ordnung erlassen, ebenfo ist der Entwurf eines E.
für das Bürgerliche Gefetzbuch (s. d.) ausgearbeitet
lBerlin 1888). Für die Deutfche Reichsgefetzgebung
treten zu den vom Reiche erlassenen E. die Aus-
führungsgcsetze der Einzelstaaten hinzu, welche
die Anwendung des Reichsgesetzes in den Bundes-
ftaatcn, die Anpassung der Landesgesetzgebung an
das Neichsgesetz, die Organisation der zur Ausübung
des Gesetzen bestimmten Behörden u. s. w. regeln.
Ginfuhrverbote. E. kommen teils als handels-
politische, teils als polizeiliche Mayregeln vor. Im
erstern Sinne bildeten sie neben den Einfuhrzöllen
ff. d.) das hauptfächlichste .Hilfsmittel des ältern
Schutzsystems. Man machte für sie geltend, daß
sie technisch zweckmäßiger seien als prohibitivc
Zölle, weil der Schmuggel wirksamer betämpst
werden könne, da jedes Quantum einer absolut
verbotenen Ware, das sich im Lande finde, als
dem Gesetz zuwider konfisciert werden könne. So
bestanden in Frankreich bis 18l)0 E. gegen fast alle
einigermaßen wichtigen Fabrikate, die ursprünglich
in dem Revolutionskriege als Kampfmaßregcln
gegen England erlassen, aber bei der Neubildung
de5 Tarifs 18ll; beibehalten worden waren. Auch
England hatte bis zur letzten Periode der Reform,
bcweguug noch zahlreiche handelspolitische E.; so
wurde z. V. erst 1842 die Einfuhr von Vieh und
Fleisch gestattet. Dagegen hat der Zollvereinstarif
solche Verbote nie enthalten. In der neuern Zeit
find sie fast überall verschwunden und tragen
überhaupt nur mehr finanziellen Charakter <bei
Staatsmonopolen) oder polizeilichen (im Interesse
der Sittlichkeit gegen obscöne Darstellungen, der
Rechtssicherheit gegen gefälschte Marken, der Ge-
sundheit bei Gefahr der Verbreitung von Krank-
heiten, oder gegen sonstige Gefahren, wie z. V. Neb-
laus). Bei Tierseuchen u. dgl. werden vorüber-
gehende E. im bloßen Verordnungswege erlassen.
Von besonderer Wichtigkeit ist in dieser Beziehung
das auch vom Deutschen Reiche durch kaiferl. Ver-
ordnung wiederholt gegen Amerika und andere
Staaten erlassene Verbot der zeitweiligen Einfuhr
von Schweinen und von Schweinefleisch wegen der
Trichinengefahr. In Deutschland bestehen noch E.
auf Münzen,Spielkarten, Kriegsmaterial und einige
Giftstoffe, Reben, daun Kartoffeln (aus Amerika);