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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einfuhrzoll - Eingesandt
in Großbritannien ist die Einfuhr von Extrakten
von Kaffee, Thee, Tabak u. s. w. sowie von nach-
gedruckten Büchern, falschen Münzen, Bildern un-
sittlichen Inhalts verboten: in den Vereinigten
Staaten von Nordamerika die Einfuhr von nach-
weislich gefälschten oder gesundheitsschädlichen Nah-
rungsmitteln sowie ausländischer Waren, welche
nicht deutlich und sichtbar mit einer das Ursprungs-
land in engl. Sprache angebenden Marke, Stem-
pelung oder Etikette versehen sind. Seit 1887 be-
steht in Großbritannien ein Einfuhrverbot für Waren
mit falschen Handelsbezeichnungen in Bezug auf Ur-
sprung oder Menge und Beschaffenheit der Ware;
in ähnlicher Weise auch in Frankreich.
Einfuhrzoll, eine von einzuführenden aus-
ländischen Waren erhobene Abgabe, die entweder
vorzugsweise im Interesse der inländischen Pro-
duktion gleichartiger Waren bestimmt ist, die fremde
Konkurrenz zu erfchweren (Schutzzoll, f. Schutz-
zollsystem), oder nur dem Staate Einnahmen ver-
schaffen soll (Finanzzoll, f. d.). Nachdem in neuerer
Zeit die Durchfuhr- und Ausfuhrzölle fast gänzlich
verschwunden sind, bildet der E. die hauptsächlichste
und wesentlichste Form der Zölle überhaupt, und
es gelten natürlich auch für ihn die verfchiedcnen
technischen Unterscheidungen der letztern. (S. Zoll.)
Außer dem eigentlichen Zoll, der sich nach der Natur
und der Quantität, unter Umständen des Wertes
der Waren richtet, werden vielfach auch noch andere
Abgaben bei der Einfuhr von Waren verlangt, wie
Schiffahrtsgebühren oder Tonnengelder, die sich
nach der Größe des Schiffs oder der ganzen Ladung
richten, ferner verschiedene Gebühren für die zollamt-
liche Behandlung sowie auch die sogenannte statist.
Gebühr (äroit äs 8tati8ticin6), die in mehrern Staa-
ten (seit 1879 auch in Deutschland und seit 1891 in
Asterreich) von den hauptsächlichsten eingehenden
und ausgehenden Waren in geringem Betrage, sei
es nach dem Gewicht oder nach der Zahl der Colli
oder Warenladungen erb oben wird. Soll die Ein-
fuhr (s. d.) nur eine zeitweilige fein, fo wird der
Zoll in der Regel nicht erhoben, indem die Wa-
ren entweder in öffentlichen oder kontrollierten pri-
vaten Niederlagen (s. d.) untergebracht oder im
Wege der Kontierung (s. d.) abgelassen werden, oder
indem ihre Wiederausfuhr unter Kontrolle mittels
Begleitschein (s. d.) oder amtlicher Begleitung be-
werkstelligt wird. Für alle zollpflichtigen Waren,
die aus dem Verfchluß oder der Kontrolle in den
freien Verkehr treten, ist der E. zu entrichten; doch
wird er größern Häufern gegen Sicherheitsleistung
zeitweise kreditiert (Zollkrcdit, s. d.). Früher kam
es häufig vor, daß bereits verzollte Waren, wenn
sie in einer gewissen Frist in unverändertem oder
auch in weiter vervollkommnetem Zustande wie-
der ausgeführt wurden, eine Rückerstattung des
Zolls (s. Ausfuhrprämien und Exportbonifikation)
erhielten. Gegenwärtig wird, wenn es sich um zu
verarbeitende Halbfabrikate handelt, allgemein die
Form der zeitweiligen zollfreien Zulassung vor-
gezogen, während die Rohstoffe, fofern sie nicht von
jedem E. befreit sind, ausreichende und bequeme
Niederlagseinrichtungen vorfinden.
Eigentliche Einfuhrprämien sind früher zu-
weilen auf die Produkte der eigenen Kolonien zur
Hebung der letztern sowie bei Notständen, nament-
lich zur Beförderung der Zufuhr von Getreide in
Zeiten der Teuerung, gewährt worden. Häufiger
aber kamen in letzterm Falle zur Begünstigung der
Einfuhr zeitweilige Aufhebung oder Ermäßigungen
der bestehenden Zölle auf Getreide und andere not-
! wendige Lcbensmittel vor. In manchen Ländern
^ (z. B. England und Frankreich) bestanden lange
l Zeit für Getreide im voraus festgesetzte Zollstufen
nach einer fog. beweglichen Skala (frz. oodsiis
! modiis, engl. LliäinF 8oa1"), fodaß höhere Sätze bei
niedrigern Preisen erhoben wurden, und umgekehrt.
^ - Vgl. Röscher, Über Kornhandel und Teuerungs-
^ Politik (Stuttg. und Tüb. 1852); Schmoller, Die
Epochen der preuß. Finanzpolitik (im "Jahrbuch
für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege",
1877); Prince-Smith, Gesammelte Schriften, Bd. 2
(Berl. 1877-80); Leris, im "Handwörterbuch der
Staatswissenschaften", Bd. 3, S. 30 fg. (Jena 1892).
Gingänger, Einsiedler, in der Jägersprache
ein für sich, außer in der Begattungszcit > lebendes
Hauptschwein. ftuch (s. d.).
Gingangsfakturenbuch, soviel wie Einkaufs-
Gingangszoll, soviel wie Einfuhrzoll (s. d.).
Gingebinde, s. Patengeschenke.
Gingeblindet heißen in der Tischlerei Vascn,
Säulen u. dgl., die nicht gänzlich rund gearbeitet
und freistehend, sondern auf der Rückseite abge-
plattet und aufgeleimt sind.
Eingebrachtes, dasjenige Gut, welches so ein-
gebracht ist, daß dadurch einem andern Rechte er-
wachsen. So steht dem Vermieter ein Pfand- oder
! Zurückbehaltungsrecht an den von dem Mieter in
die gemietete Wohnung eingebrachten machen wegen
des Mietzinses, dem Gastwirt wegen seiner Forde-
rung an den Gast an den von diesem in den Gast-
hof eingebrachten Sachen zu, solange sie sich dort
befinden. Vornehmlich wird der Ausdruck gebrauckl
von den Gütern, welche die Ehefrau bei Eingehung
' in die Ehe eingebracht hat. Dem Ehemann steden
an denselben das Verwaltungs- und Nutzungsrecht,
wenn nicht noch weitergehende Rechte zu. Da sich
aber nach dem System derVerwaltungsgemeinsch^jt
(s. Eheliches Güterrecht) das Verwalwngs- und
Nutzungsrecht weder auf dasjenige Vermögen be-
schränkt, welches die Ehefrau thatsächlich eingebracht,
noch auf dasjenige, welches ihr bei Eingehung der
Ehe zustand, bezeichnen das Preuß. Allg. Landrecht
und nach ihm andere deutsche Gesetzbücher als E.
das gesamte Frauengut, welches dem ehemänn-
^ lichen Nutzungs- und Verwaltungsrecht unterwor-
sen ist. Den Gegensatz dazu bildet das vorbeh al-
ten e Gut. Der Entwurf des Deutschen bürgerlichen
Gesetzbuches schlägt statt E. den Ausdruck Ehegut
Eingebung, s. Inspiration. ^vor.
Gingehender Winkel, s. Unbestrichener Raum.
Gingelegt oder Einlage, ein in ein Tonwert,
namentlich eine Oper, eingefügtes fremdes Stück,
das ein schon vorhandenem, unzulängliches ersetzen
oder einer Rolle oder Situation mehr Bedeutung
geben soll. Daß das eingelegte Stück dem Charat-
ter des Ganzen und der einzelnen Rolle entsprechen
müsse, sollte sich von selbst verstehen; aber oft ist es
nur das Paradestück eines Sängers, das mit dem
Stil des Ganzen in grellem Widerspruch steht.
^ Gingelegte Arbeit, s. Voullearbeiteu, In-
! tarsia, Marqueterie.
Gingerichte des Thürschlosses, s. Schloß.
Gingerichtetes Jagen oder eingestelltes
Jagen, ein Jagen, bei dem das zusammengetrie-
bene Wild mit Jagdzeug umstellt wird.
Gingesandt, Bezeichnung für die in Zeitungen
u. s. w. aufgenommenen Mitteilungen aus dem