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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einlager - Einmachen
das Verhältnis zu den Gläubigern s. die Artikel
über die einzelnen Gesellschaften. - Über E. in der
Musik s. Eingelegt. !
Einlager, ein im Mittelalter zulässiges Be- ^
stärtungsmittel der Verträge: das Versprechen des
Schuldners, wenn er den Vertrag nicht erfüllt, auf
Mahnung des Gläubigers "einzureiten", d. h. sich j
auf seine Kosten in Personalarrest zu begeben.
Ginlagerungsgewicht, s. Niederlagen.
Einlassung, nach der Deutschen Civilprozeß-
ordnung die Verhandlung des Beklagten über die
Klage, wesentlich im Sinne des Bestreiteus des Klage-
anspruchs selbst, daher E. zur Hauptsache (im
ältern Prozeßrecht 1iU8 couw^u io, Streitbefesti -
gung genannt) im Gegensatz zur Anerkenuuug des "
Klageanspruchs wie zum Bestreiten der prozessualen
Voraussetzuugen des Rechtsstreits. Die E. ist für
den Beklagten insofern geboten (Ein lassungs-
pflicht), als er mangels derselben sich dem Ver-
säumnisverfahren (s. d.) aussetzt. An die E. knüpft
das Gesetz mehrere bedeutsame prozessuale Folgen,
indem durch dieselbe der Kläger an den Prozeß
derart gebunden wird, daß er nur uoch mit Zu-
stimmuug des Beklagten die Klage zurücknehmen
kann, andererseits der Beklagte sich seiner verzicht-
daren prozesihindernden Einreden verlustig macht, !
abgesehen von dem Falle nicht verschuldeter IIn- ^
Möglichkeit früherer Geltendmachung. Dagegen!
treten die civilrechtlichen Wirkungen, welche früher
von der E. abhängig gemacht waren, nach der
Deutschen Civilprozeßordnung bereits mit der Er- .
Hebung, d. i. mit der Zustellung der Klage ein. -
Vgl. Civilprozeßordn. §§- 230, '^41, 243, 248. >
Ginlassungsfrist, nach der Deutschen Civil- !
Prozeßordnung der Zeitraum, welcher zwischen der >
Zustellung der Klageschrift, bez. der eine Rechts- !
mittelinstanz eröffnenden Schrift (Berufungs-, Re- I
Visionsschrift) und dem Termine zur mündlichen ^
Verhandlung liegen muß. Ihre Dauer beträgt j
für die erste Instanz im Landgerichtsprozesse einen '
Monat, im Amtsgerichtsprozesse drei Tage oder
eine Woche, je nachdem die Klage innerhalb oder
außerhalb des Bezirks des Prozeßgerichts zuzu- ^
stellen ist, in Meß- und Marktsachen 24 Stunden,
in Wechselsachen 24 Stunden oder drei Tage oder
eine Woche, je nachdem die Klagezustellung am Sitze
oder doch im Bezirk des Prozeßgerichts oder außer-
halb desselben zu erfolgen hat, während in allen
Fällen, wo die Zustellung im Auslande vorzuneh-
men ist, das Prozeßgericht die E. zu bestimmen hat.
Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für
die Rechtsmittelinstanzen. E. können auf Antrag
vom Prozeßgericht, gelegentlich der Terminsbestim-
mung auch vom Vorsitzenden desselben abgekürzt
werden. - Vgl. Civilprozeßordn. ߧ. 234,459, 567,
481, 517,300, 302, 204.
Einlassungspflicht, s. Einlassung.
Ginlaufen, bei neuen Maschinen und Maschinen-
teilen diejenige Periode, in der nach der Inbetrieb-
setzung der Maschinen oder der ersten Wirksamkeit
der neu angebrachten Maschinenteile die Reibung
zwischen den aufeinander gleitenden Flächen noch
größer als normal ist, weil die Ungenauigkeiten
sich erst nach und nach wegarbeiten. Da in dieser
Einlaufperiode leicht ein Warmlaufen und sonst
Unregelmäßigkeiten eintreten können, so ist dabei
die Maschine mit erhöhter Aufmerksamkeit zu warten.
Einläuten, den Beginn eines Festes durch die
Glocken verkündigen; Gegenteil: Ausläuten.
Einlegen, Ausdruck der Jägersprache, gebraucht
vom Hirsch, der mit vorgestrecktem Geweih den Jäger
oder Hund annimmt; sich einlegen, vom Leit-
oder Schweißhund, der zu hitzig geht und den Rie-
men zu stark anzieht. - Über E. der Früchte und
Gemüse, s. Einmachen. smittel.
Einlegung eines Rechtsmittels, s. Rechts-
Ginleitnngsbeschluß. Die Zwangsvoll
strecknng in ein Grundstück wird nach der Deutschen
Civilprozehordn. §. 755 von dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, auf An-
trag angeordnet. Handelt es sich um die Zwangs-
versteigerung, so nennt man den Beschluß des Sub-
hastationsrichtcrs in Prenßen den E.; in dem Deut-
schen Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen §. 25
wird derselbe als Versteigerun gsbeschluh be-
zeichnet. Der Beschluß ordnet die Beschlagnahme des
Grundstücks zu Gunsten des Gläubigers an. Dritte
Erwerber eines Rechts am Grundstück gelten für
schlechtgläubig, wenn ihnen beim Erwerb die Be-
schlagnahme oder auch nur der Vcrsteigerungsan-
lrag bekannt war. Jede rechtliche Verfügung des
Schuldners über das beschlagnahmte Grundstück
ist dem Gläubiger gegenüber unwirlsam, eine Frucht-
nulumg nur noch beschränkt zulässig (preuß. Gesetz
vom 13. Juli 1883).
Einlieger, s. Landwirtschaftliche Arbeiter.
Einlösung, Bezeichnung für Bezahlung ge-
wisser Schulden zum Fälligkeitstermin, z.B. E. von
Wechseln, Papiergeld, Pfändern. Einlösungs -
fonds, auch Deckung^fonds, ist der zur E. solcher
Schulden bereit zu haltende Barbetrag, nber die
Einlöolichkeit von Banknoten s. d. und Notenbanken.
Ginmachen, auch Einsetzen oder Einlegen,
die verschiedenen Verfahren zur Konservierung von
Fruchten oder Gemüsen. Die Früchte setzt man ent-
weder bloß in ihrem eigenen Saft, oder mit Zucker
gedünstet, oder auch in Weinessig, Franzbranntwein
und Rum ein, während die Gemüse meist in ge-
würztem Essig oder Salzwasser eingemacht werden.
Zum E. der Früchte bediene man sich eines llcinen,
gut verzinnten Kupferkessels oder einer großen, starl
glasierten irdenen Kasserolle, zum Umrühren und
Abschäumen nehme man nur Porzellan- oder neue
Holzlöffel; auch darf während des Einkochens von
Früchten nichts anderes im Ofen oder auf dem
Herd gekocht werden. Alles eingemachte Obst soll,
wenn man es in die wohlgereinigten Glas-, Por-
zellan- oder ^teinbüchsen füllt, völlig von dem kurz
und dick eingekochten Saft bedeckt sein, um den Zu-
tritt der Luft abzuhalten. Dann verschließt man die
Büchsen entweder mit einem aufzuschraubenden
Deckel oder man bedeckt das Eingemachte zunächst
mit einem in Rum oder Franzbranntwein einge-
tauchtem Fließpapier und überbindet die Büchse
hieraus fest mit angefeuchtetem Pergamentpapier
oder Schweinsblase. In Zucker eingekochte Früchte
sowie Marmelade und Gelee halten sich besonders
gut, wenn man das oben aufgelegte Papier in eine
Lösung von Salicylsäure mit Rum oder Weingeist
eintaucht. - In feinem Rum und Franzbranntwein
mit Zusatz von geläutertem Zucker macht man vor-
zugsweise Kirschen, Pflaumen, Aprikosen und Pfir-
siche ein' sehr beliebt ist auch das aus allerlei Früch-
ten und Beeren zusammengestellte gemischte Rumobst.
- Zum E. in Essig wählt man von Früchten am
liebsten die sog. Ostheimer Sauerkirschen sowie Bir-
nen und Pflaumen; von Gemüsen hingegen Gurken.