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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eintagsfliegen - Einwanderung
Devastierung des Pfandgrundstücks. 2) Zur Rege-
lung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhä ltnis. Dazu wird vorausgesetzt,
daß diese Regelung, insbesondere bei dauernden
Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus andern Gründen nötig erscheint. Hier hat
die E. V. also die Bedeutung eines Interimisti-
kums, und sie findet vorzugsweise Anwendung
auf Besitzstreitigkeiten, auf Alimentationsansprüchc,
auf Vauprozefse, auf Ehesachen u. a. - Welche An-
ordnungen zur Erreichung des jedesmaligen Zweckes
erforderlich sind, bestimmt das Gericht nach freiem
Ermessen. Es ist jede Anordnung zulässig, die dem
Gericht zweckdienlich erscheint, insbesondere auch
eine Sequestration, ein Gebot oder Verbot einer
Handlung, z. B. der Veräußerung, Belastung, Ver-
pfändung eines Grundstücks. Auf die Anordnung
der E. V. und das weitere Verfahren finden die Vor-
schriften über den Arrest entsprechende Anwendung
mit gewissen Modifikationen. So ist für den Erlaß
von E. V. das Gericht der Hauptsache zuständig. Die
Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung erfolgen. Nur unter
besondern Umständen kann die Aufhebung der E. V.
gegen Sicherheitsleistung gestattet werden. In drin-
genden Fällen darf auch das Amtsgericht, in dessen
Bezirke sich der Streitgegenstand befindet, ja sogar
der Vorsitzende des Kollegialgerichts der Hauptsache
eine einstweilige Verfügung erlassen. - Vgl. Civil-
prozeßordn. §§. 814-822.
Eintagsfliegen, Hafte oder Ephemeren
(VpKeiuLi'iäaL), eine Familie der zu den Gerad-
flüglern gehörenden ^inpliidintioa (s. d.), schlanke,
außerordentlich zart gebaute, weichhäutige Insekten,
die als ausgebildete Tiere eine ganz kurze Lebens-
dauer haben und keine Nahrung zu sich nehmen kön-
nen, da ihre Mundteile verkümmert sind. Die Fühler
sind kurz und pfricmcnförmig, die Flügel dünn-
häutig und dicht geädert, die vordern groß und drei-
eckig, die hintern klein und rundlich, beim Männchen
die Vorderbeine stark verlängert. Der Hinterleib
läuft in drei lange Schwanzfäden aus. Die Larven
leben von andern kleinen Wassertieren im Wasser, be-
sitzen kräftige Mundteile und atmen durch an den
Scitcn des Hinterleibes befindliche Kiementrachecn
(s. Tracheen). Sehr eigentümlich ist, daß sich das
vollkommene Insekt nach Verlassen des Wassers
noch einmal vollständig häutet. Zu den E. gehören
u. a. die 20 mm lange braune, mit braungefleckten
Flügeln verfehene gemeine Eintagsfliege
(I^kouisi-a. vulAHta. ^.), das Uferaas (s. d.) und
die Theißblüte (s. d.). E. werden alljährlich an
den Elbe- und Theißufern abends bei Feuerschein
massenhaft gesammelt und getrocknet als sog. Weiß -
wurm in den Handel gebracht, um als Vogelfutter
und zur Aufzucht von kostbarem Geflügel, Fasanen
u. a., Verwendung zu finden.
Einteilung, die Angabe der Glieder (Arten),
die zusammen den Umfang eines höhern Begriffs
(der Gattung) ausmachen. Sie muh immer unter
einem bestimmten Gesichtspunkt (Ein teil ungs-
gründ) geschehen, z.B. kann mandcnVcgriff Mensch
einteilen nach dem Unterschiede des Alters, Ge-
schleckts, Standes u. s. w.
Eintönigkeit, s. Monotonie.
Eintrag, Eintragfäden, s. Weberei.
Eintragsrolle, ein nach dem Gesetz betreffend
das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen,
musikalischen Kompositionen und dramat. Werken
vom 11. Juni 1870, §§.. 39 fg. bei dem Stadtrat zu
Leipzig geführtes Verzeichnis. In die E. sind der Be-
ginn und die Vollendung der Übersetzung eines Ori-
ginalwerks innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen
Fristen einzutragen, wenn dcr Urheber den auf dem
Titelblatt oder an der Spitze des Werkes vorbehal-
tenen Schutz gegen Nachdruck bezüglich der Über-
setzungen sich bewahren will (§. 6). Wird innerhalb
30 Jahre von der ersten Herausgabe eines anony-
men oder Pseudonymen Werkcs der im Gesetz be-
zeichneten Art (§. 11) oder seit dcr Veröffentlichung
eines anonymen oder Pseudonymen Werkes der bil-
denden Kunst (Gesetz vom 9. Jan. 1876, ß. 9) der
wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder
seinen legitimierten Rechtsnachfolgern zur Eintra-
gung in die E. angemeldet, so verlängert sich da-
durch der Schutz gegen unbefugte Nachbildung und
Nachdruck von 30 Jahren seit dem Erscheinen des
Werkes auf 30 Jahre seit dem Tode des Urhebers.
Eintritt der Gestirne, s. Bedeckung.
Eintrittsrecht oderNepr äs entationsrecht,
das Necht entfernterer Abkömmlinge und der Ab-
kömmlinge der Geschwister an Stelle der nähern Ab-
kömmlinge, bez. der Geschwister, welche vor dcm
Erblasser gestorben sind, auf Grund der gesetzlichen
Erbfolge zu erben, sodaß in den bezeichneten Fällen
in Stämme geerbt wird. Dies bedeutet z. V., daß die
entfernten: Abkömmlinge, also etwa mehrere Enkel,
nur denjenigen Bruchteil dcr Erbschaft erhalten,
welchen der verstorbene Abkömmling, wenn er den
Erblasser überlebt hätte, geerbt haben würde, und
diesen nach Kopfteilen unter sich teilen. Dieser Satz
galt im röm. Rechte auch dann, wenn die Kinder
von verschiedenen Geschwistern des Erblassers allein
zur Erbfolge gelangen. Der Reichstagsabschied zu
Spcyer von 1529 ordnete in Anlehnung an älteres
deutsches Necht an, daß allein zur Erbfolge gelan-
gende Geschwisterkinder nach Köpfen zu teilen hätten.
Ebenso erben nach Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch sowie
nach Preuß. Allg. Landrecht, ohne daß von einem
E. gesprochen wird, die Abkömmlinge sowohl der
Abkömmlinge, welche vorvcrstorbcn, enterbt, durch
Verzicht oder Ausschlagung ausgeschlossen sind, als
die Abkömmlinge der Geschwister, welche vorver-
stürben oder durch Verzicht oder Ausschlagung aus-
geschlossen sind, den Bruchteil, welcher dem nähern
Abkömmlinge zu teil geworden wäre. - Sachlich
tommt der <üoä6 civil im wesentlichen zu den
gleichen Ergebnissen; er handelt in den Art. 739 fg.
von Repräsentation (das bad. Gcsctzbuch übersetzt
"Erbvertretung"), jedoch wird bestimmt, daß man
niemals Repräsentant eincr lebenden Person soin
kann (Art. 744), daß dcr Ausschlagcnde nicht re-
präsentiert wird (Art. 787). Vci der Unwürdig-
tcit zeigen sich im Art. 730 Wirkungen jencr Vor-
stellung. - Wic wcit die Lchre im Ostcrr. Vürgcrl.
Gesetzbuch noch anerkannt ist, darüber bcsteht Streit;
jedenfalls werden nach §. 732 Abkömmlinge ent-
ferntern Grades durch dcn noch lcbcndcn nähern Ab-
kömmling von dcr Erbschaft sclbst dann ausgeschlos-
sen, wenn dieser erbunfähig oder rcchtmäßig cntcrdt
ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat. - Vgl.
Unger, Österr. Erbrecht, tz. 33 (Lpz. 1864).
Einverleibung, s. Änncnon.
Einwandcrnng, dcr Zuzug von Ausländern
in ein Land zum Zwcck dcr Niederlassung, also das
Gegenstück zur Auswanderung. Man kann Massen-
einwanderung und Einzclcinwanderung unterschei-