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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahntarife
drei Klassen und Erhebung einer Gebühr von 0,50 Pf.
für je 10 KZ überfracht für die Person und das
Kilometer in Schnellzügen: in der 1.9, in der II. 6,67,
in der III. Klasse 4,6? Pf.; in Perjonenzügen: in der
I. 8, in der II. 6, in der III. 4 und in der IV. Klasse
2 Pf.; für Rückfahrkarten (Retourbillets) der
ersten drei Wagenklassen, zur Hin- und Rückfahrt für
dieselbe Person gültig zu allen Zügen, das I^fache
der Sätze für Personenzüge; 25 k^ Gepäck frei. Die
Gültigkeitsdauer beträgt in Norddeutschland in der
Regel für Entfernungen bis zu 200 km 3 Tage und
für jede weitere 100 km einen Tag mehr; im Verkehr
nach Berlin erhöht sich bei Entfernungen von mehr
als 50 km die Gültigkeitsdauer um einen Tag. Rück-
fahrkarten mit dreitägiger Gültigkeitsdauer können
noch am vierten Tage, den Tag der Lösung einge-
rechnet, zur Rückfahrt benutzt werden, wenn sie vor
dem ersten Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage
gelöst sind. In Württemberg und Baden gelten die
Rückfahrkarten bis zur nächsten Station einen Tag,
sonst 10 Tage; in Bayern und Elsaß-Lothringen
allgemein 10 Tage. Kinder unter 4 Jahren werden
frei, im Alter von 4 bis 10 Jahren zur Hälfte des
Fahrpreises für Erwachsene befördert. Im Berliner
Vorortverkehr gelten wesentlich niedrigere Fahr-
preise. (S. Berliner Stadt- und Ringbahn, Bd. 2,
S. 819.) Militärpersonen werden zu dem Einheits-
satz von 1,5 Pf. für 1 km in der III. Klasse befördert.
Die Zuschlags- oder Ergänzungs- oderAus-
gleichungsbillets ermöglichen den Übergang
aus einer niedern in eine höhere Klasse oder von
einem Eisenbahnzuge mit niedrigen Preisen in einen
Zug mit höhern Preisen (vom Personeuzug in einen
Schnellzug). Der Preis des Zuschlagsbillets ent-
spricht dem Preisunterschiede zwischen dem bereits
gelösten und dem Billet für die betreffende höhere
Klasse oder dem zu höhern Preisen verkehrenden Zug.
Zeitkarten (Abonnementsbillets) für eine Person
oder Familie werden auf die Dauer von einem bis
zu zwölf Monaten zur Fahrt in den ersten drei Wagen-
llassen auf einer bestimmten Bahnstrecke mit Er-
mäßigungen von 50 Proz. und darüber (gegenüber
den gewöhnlichen Fahrpreisen) ausgegeben. In
Württemberg sind auch Zeitkarten für die ganze
Bahn (Landeskarten) mit 15tägiger Gültigkeitsdauer
eingeführt. Zeitkarten für Schüler zur beliebigen
Fahrt in II. und III. Klasse an den zulässigen Ve-
nutzungstagen auf bestimmter Strecke während eines
bestimmten Zeitraums werden für 1 Km mit 1-
1,33 Pf. in der III. und 1,5-2 Pf. in der II. Klasse,
bei mehrern Kindern mit weiter ermäßigten Sätzen
berechnet. Arbeiterkarten (Arbeiterfahrkarten)
zwischen bestimmten Stationen zum Durchschnittssatz
von 1 Pf. (in Berlin bis ^ Pf. herunter) für 1 km
berechtigen zu einmaliger Hin- und Rückfahrt in der
Woche oder an den sechs Wochentagen. 1889 wurden
in Deutschland 12 Mill. Fahrten (6^ Proz. aller
überhaupt zurückgelegten Fahrten), davon 7^ Mill.
in Berlin, auf Arbeiterkarten ausgeführt. Vielfach
gelten sie nur für bestimmte Züge. Auf einzelnen
Strecken sind besondere Arbeiterzüge zwischen
Wohnort und Arbeitsstätten eingerichtet. Bei Ge-
sellschaftsfahrten (mindestens 30 Personen), bei aka-
demischen Ausflügen (mindestens 10 Personen), wird
sür die ersten drei Wagenklassen eine Ermäßigung
von 50Proz. gewährt. Bei Schulfahrten (mindestens
10 Schüler) und Fahrten nach den Ferienkolonien,
Badereisen kranker mittelloser Personen, Ferien-
reisen von Waisenkindern, Zöglingen von Blinden-
und Taubstummenanstalten erfolgt die Beförderung
in der III. Klasse zum Militärfahrpreise. Die gleiche
Ermäßigung wird ferner im Interesse der öffent-
lichen Krankenpflege den Vorstehern der betreffen-
den Vereine und ebenfalls den Krankenpflegern ge-
währt; bei Benutzung der II. wird nur der Fahr-
preis III. Klasse erhoben.
Die Personengeld- und Gepäckfrachtfätze derübri -
gen deutschenStaatsbahnenundderbedeutendern
Privatbahnen sind aus nebenstehender Zusammen-
stellung (S. 891) zu ersehen (1. April 1894).
In neuerer Zeit sind zur Erleichterung des Reise-
verkehrs in Deutschland wie in beinahe allen europ.
Ländern sog. Sommer-(Saison-) und Rund-
reise karten eingeführt, erstere nur während der
Sommermonate, letztere meist während des ganzen
Jahres verkäuflich. Es sind dies nur für eine be-
stimmte Person gültige Rückfahrkarten mit ermäßig-
ten Preisen (bis zu 30 Proz.) und längerer, zum
Teil bis auf 60 Tage ausgedehnter Gültigkeitsdauer.
Die Sommer- und festen Rundreisekarten gelten für
feststehende, von der Bahnverwaltuug bestimmte,
die zusammenstellbaren Rundreisekarteu
(Fahrscheinhefte) für von den Reisenden selbst
ausgewählte Strecken. Daneben gelangen sog. An-
schluß-Rückfahrkarten für in den Sommer- und
Rundreisekartenverkehr nicht einbezogene Strecken
zur Ausgabe; sie werden mit "Gutscheinen') verab-
folgt, deren Preis auf die binnen bestimmter Frist
zu lösende Sommer- und Rundreisekarte angerechnet
wird. Bei den zusammenstellbaren Rundreisekarten,
für die Freigepäck nicht gewährt wird, müssen Hin-und
Rückfahrt zusammen mindestens 600 km umfassen,
Ausgangsstation der Rundreise auch Endstation
derselben sein. Die Benutzung derselben Strecken
zur Hin- und Rückfahrt ist auf den preuß. Staats-
bahnen schon früher, seit 1. Mai 1890 auch im Ge-
biet der deutschen Vereinsbahnen und einer grö-
ßern Anzahl dem Verein nicht angehörender belg.,
schweiz. und skandinav. Eisenbahnverwaltungen
ohne Einschränkung gestattet. Da die Bezeichnung
Nuudreisekarten auf diefe Fahrkarten insofern nicht
mehr paßt, als bei einer Hin- und Rückfahrt auf
derselben Strecke von einer Rundreise nicht mehr
die Rede sein kann, hat man vom 1. Mai 1890 ab
im Vereinsgebiet die Bezeichnung "Zusammenstell-
bare Fahrscheinhefte" eingeführt. Solche Fahrschein-
hefte werden verausgabt: für in sich geschlossene
Rundfahrten, für Hin- und Rückfahrten über die
gleichen Strecken, für Reisen, die sich zum Teil aus
einer oder mehrern Rundfahrten, zum Teil aus Hin-
und Rückfahrten über die gleichen Strecken zusam-
mensetzen. Die zusammenstellbaren Rundreisekarten
(Fahrscheinhefte) müssen bei zu diesem Zweck beson-
ders eingerichteten Ausgabestellen unter Überrei-
chung eines nach Formular auszufüllenden Verzeich-
nisses der ausgewählten Fahrstrecken eine gewisse
Zeit vor Antritt der Reise bestellt werden. Gegen-
wärtig (1. April 1894) bestehen:
1) Zusammenstellbare Fahrscheinhefte
des Vereins deutscher Eisenbahnverwal-
tungen (s. Eiscnbahnverein) innerhalb folgen-
der Länder: Deutschland, Luxemburg, Österreich-
Ungarn, Rumänien, Belgien, Niederlande, Schweiz,
Dänemark, Schweden und Norwegen.
2) Zusammenstellbare Nundreisehefte für
den Verkehr zwischen Italien einerseits und Deutsch-
land, Österreich-Ungarn, Frankreich, Belgien, den
Niederlanden und der Schweiz andererseits,