Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

914
Eisenbahn-Verkehrskontrolleur - Eisenbahn-Verkehrsordnung
tere 500 km eine Stimme mehr zusteht. Hiernach
besitzen die 72 Verwaltungen mit 76 031,59 km im
ganzen 347 Stimmen, wovon aus die deutschen
Bahnen 199 (darunter preuß. Staatsbahnen 100),
auf die östcrr.-ungar. Bahnen 108, die niederländ.
und luxcmburg. Bahnen 20 und die übrigen Vereins-
bahnen ebenfalls 20 Stimmen entfallen. Die Ver-
einsvcrsammlungsbeschlüsse über Tarifangclcgen-
heitcn bedürfen der Genehmigung sämtlicher
Verwaltungen. Als besondere Vereinbarungen des
Vereins sind hervorgegangen das Betriebsreglement
(s. d.) des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen
(letzte Ausgabe vom 1. März 1890 mit sechs Nach-
trägen), das Übereinkommen zum Vetriebsrcglemcnt
(letzte Ausgabe vom 1. Jan. 1889) nebst drci Nach-
trägen und fünf Anhängen mit Tarifbestimmungen
über die Beförderung von Sonderzügen, über Nund-
reifehefte u. s. w.; Betriedsreglement und Überein-
kommen wurden anläßlich des Berner Übereinkom-
mens (s. Eiscnbahnrccht II, 3) neu bearbeitet und
traten in der neuen Bearbeitung 1. Jan. 1893 in
Kraft (s. Eisendahn-Verkchrsordnung); ferner das
Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagen-
benutzung (Vcrcinswagcnübcreinkommcn; letzte
Ausgabe' vom 1. Jan. 1889 mit sünf Nachträgen)
sowie die technischen Vereinbarungen über den
Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupteiscn-
bahnen (Konstauzer Normen; letzte Ausgabe vom
1. Jan. 1889) mit drei Nachträgen und die Grund-
züge für den Bau und Betrieb derNebeneisenbahncn ,
und der Lokaleisenbahnen (Berliner Normen; letzte !
Ausgabe vom Dez. 1890). Der Verein besitzt seit >
1861 ein eigenes Blatt in der "Zeitung des Ver- ^
eins deutscher Eisenbahnverwallungen", hg. von >
W. Koch, die eine Fortsetzung der "Eisenbahnzei-
tung" von Meyer (1843,1844) und Etzel und Klein
(1844-61) bildet. Die Zeitung erscheint in Berlin
wöchentlich zweimal und bringt Mitteilungen über ^
Eisenbahnen und sonstigeTransportanstalten, Bahn- !
Projekte, Statistik, Juristisches und Volkswirtschaft- !
liches sowie auf den Eiscubahndau und Betrieb be- !
züglicke amtliche und Privatanzcigcn. Dieser Zei-
tung steht seit 1864 das 1846 von Edmund Heusin- <
ger von Waldegg begründete "Organ für den Fort- ^
schritt des Eisenbahnwesens in tcchnischerBeziehung" ^
zur Seite, das, mit Tafeln und Holzschnitten ver-
schen, jährlich in 6 Heften in Wiesbaden erscheint. ,
In derselben abgekürzten Form wird serner mit- ^
unter der Verein für Eisenbahn künde in Ber-
lin bezeichnet, der lediglich wissenschaftliche Zwecke !
verfolgt und vorwiegend aus Eisenbahnfachmännern ^
besteht. Derselbe wurde 11. Okt. 1842 von 63 Män-
nern gegründet und zählt gegenwärtig (1894) nach
52jährigem Bestehen etwa 500 Mitglieder, wäh-
rend die Gesamtzahl der bisher aufgenommenen
Mitglieder über 1000 beträgt.
Eisenbahn-Verkehrskontrolleur, s. Eisen-
bahnbeamte (S. 844a). !
Eisenbahn - Verkehrsordnung, staatliche ,
Vorschriften zur Regelung dcs Verkehrs auf den
Eisenbahnen, im Gegensatz zur Eisenbahn-Betriebs-
ordnung (s. d.). Auch das Vetriebsreglement für die
Eisenbahnen Deutschlands (s. Vetriebsreglement), ^
das aus Anlah des Berner internationalen übcrein- ^
kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (s. Eisen-
bahnrecht II, 3) umgearbeitet, in der neuen Be-
arbeitung vom Bundesrat in den Sitzungen vom
7. April und 15. Nov. 1892 genehmigt wurde und
1. Jan. 1893 in Kraft getreten ist, hat hierbei die Be-
zeichnung "Vertehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands" erhalten. Die Verkehrsordnung un-
terscheidet sich äußerlich von dem Vetriebsreglement
dadurch, daß sie in 9 selbständige Abschnitte zer-
fällt und - außer Eingangs- und Schlußbestim-
mungen (Abschnitt I u. IX) - 91 Paragraphen
zählt. Abschnitt II (§§. 1-9) enthält Allgemeine
Bestimmungen, Abschnitt III (§§. 10-29) behandelt
die Beförderung von Personen, Abschnitt IV (§§. 30
-38) von Reisegepäck, Abschnitt V (§§.39-41)
von Expreßgut (s. d.), Abschnitt VI (§§. 42,43) von
Leichen, Abschnitt VII (§§.44-48) von lebenden
Tieren, Abschnitt VIII (§§.49 - 91) von Gütern.
Die Vcrkehrsordnung hat 6 Anlagen: ^. Leichen-
paßformular, V. Vorschriften über bedingungsweise
^ zur Beförderung zugelassene Gegenstände, OD. For-
mulare für Frachtbrief (s. d.) und Eilfrachtbrief,
N. Formular zu Erklärungen über mangelhafte
Verpackung der Güter, 1^. Formular zur nachträg-
lichen Anweifung über das rollende Gut.
Sachlich unterscheidet sich die neue Verkehrs-
ordnung hauptsächlich darin von dem bisherigen
Vetriebsreglemcnt, daß die Bestimmungen über den
Güterverkehr in allen wesentlichen Punkten mit
denen des Berncr internationalen Übereinkommens
übereinstimmen, insbesondere ist der sog. Normal-
entschädigungssatz für verlorene und befchädigte
Güter (60 M. für 50 kg) beseitigt, für Verlust und
Beschädigung wird vielmehr der gemeine Wert des
Gutes am Orte der Ablieferung (nicht am Ver-
sandorte, wie nach dem Berner übereinkommen)
vergütet. Dieselben.haftuugsgrundsätze gelten auch
bei Gepäck, Expreßgut und ledenden Tieren. Das
Verfügungsrecht über das rollende Gut kann nach
der Verkehrsordnung nur der ausüben, der das
Frachtbriefduplikat in Zünden hat. Die für den
zwischenstaatlichen Verkehr (nach dem Verner Über-
einkommen) geltenden Beschränkungen dcs Vcr-
fügungrechts greifen für den innern Verkehr nicht
Platz. Nach der Verkehrsordnung wird ein Fracht-
briefduplikat nur auf Verlangen aus^efteüt, wäh-
rend nach dem Verner Übereinkommen die Aus-
stellung stets erfolgen muß. Dic übrigen Abschnitte
sind in der Fassung und in zahlreichen einzelnen
Punkten durchweg zu Gunsten des Publikums ver-
bessert. Durch die Verkehrsordnung erfahrt auch das
bisherige Frachtbriefformular Linderungen, die be-
fonders durch die neuen, für das Publikum günsti-
gern Bestimmungen über die Haftpflicht der Eisen-
bahnen bedingt werden. Der Abschnitt über Expreß-
gut ist neu aufgenommen,derAbschnitt des.Betriebs-
reglements über Beförderung von Fahrzeugen da-
gegen beseitigt. Fahrzeuge werden nach der Ver-
kehrsordnung entweder nach den Bestimmungen
für Gepäck oder als gewöhnliches Gut befördert.
Die neue Verkehrsordnung findet auf Bayern ver-
möge des platzgrcifenden "Rcscrvatrechts (s. Eisen-
bahnrecht) keine Anwendung, doch hat die bayr.
Regierung die Verkehrsordnung, an deren Vor-
beratungen sie bereits teilgenommen, für Bayern
ebenso in Geltung gesetzt, wie sie dies schon früher
hinsichtlich des Betriebsreglements für die Eisen-
bahnen Deutschlands gethan hatte. Die deutsche
Verkehrsordnung stimmt in allen Hauptpunkten
mit dem österreichischen und ungarischen
Betriebsreylcment, die gleichfalls aus Anlaß
des Berner Übereinkommens umgearbeitet sind,
überein. Nm die auch jetzt schon bestehende Über-
einstimmung ausrecht zu erhalten, haben 1891