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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Empfänglichkeit - Empfindung
auf solche Verluste und Beschädigungen, welche
durch eine bvswillige Handlungsweise einer Person
der Schiffsbesatzung entstanden sind (Art. 610).
Empfänglichkeit (philos.), s. Nezeptivität.
Empfangnahme, s. Ablieferung.
Empfängnis, in der Physiologie soviel wie
Befruchtung (s. d.). ^psängnis.
Empfängnis der Maria, s. Unbefleckte Em-
Empfängnis-Orden, s. Villa Vicosa.
Empfangschein, Quittung, N'ecepissc,
das schriftliche Bekenntnis des Empfanges eines
Wert^egenstandes, namentlich eines Geldbetrags
und msbeMdere der ^ahlun^ einer Schuld. In
einigen Länden: sind die E. emer Stempelgebühr
unterworfen (Quittungsstempel). Eine Quittung
kann eine gerichtliche oder eine außergerichtliche
sein; auch unterscheidet man Special- und Ge-
ncralquittung. Erstere wird bei der vollständigen
Abtragung einer Forderung oder eines Teiles einer
Forderung, letztere bei Abtragnng aller Posten,
welche eine und dieselbe Person schuldig war, aus-
gefertigt. Intcrimsquittung ist eine vorläufig aus-
gestellte Quittung, die später durch eine endgültige
ersetzt werden muß. Ein E. kann je nach den Um-
ständen in einem oder in mehrern Exemplaren aus-
gefertigt sein; in letzterm Falle pflegt man in dem-
selben die Anzahl der auegestellten Exemplare an-
zugeben und den Vermerk hinzuzufügen, daß sie
zusammen nur für einjach gültig sind. - E. oder
Recief (vom engl. w i-eceivs) heißt auch der ge-
wöhnlich vom Steuermann eines Schiffs ausge-
stellte Schein über die Ablieferung einer Ware, von
welcher das Konnossement (s. d.) noch nicht gezeich-
net ist. Der E. muß dann gegen Aushändigung
des Konnossements wieder zurückgegeben werden.
Gmpfangsprämie, Rückprämie, die im
voraus veraoredete Vergütung, die der Verkäufer
bei einem Zeitgeschäft dem Käufer dafür gewährt,
daß er von dem Kauf Zurücksteht (f. Prämiengcfchäit).
Empfehlung. Wer aus eigenem Antrieb oder
auf Anfrage eine Person als kreditwürdig, ein
Grundstück oder eine Ware als preiswert, ein Papier
oder eine Hypothek als sicher empfiehlt u. dgl. und
einen Rat erteilt, haftet für die objektive Wahrheit
seiner Erklärungen oder für den guten Erfolg seines
Rates nur, wenn er die Garantie (s. d.) übernom-
men hat. Ist das nicht der Fall, so haftet er immer
auf Ersatz des Schadens, welcher dem andern dar-
aus erwachsen ist, daß dieser der E. oder dem Rat
traute, wenn der Empfehlende wissentlich Unrichti-
ges gesagt oder arglistig falscheil Rat erteilt hat,
und diese Haftung kann auch nicht dadurch ausge-
schlossen werden, daß der Empfehlende jede Haftung
mr die E. oder den Rat ablehnte. Vgl. eine Ent-
scheidung des Reichsgerichts bei Volze, "Praxis des
Reichsgerichts", II, 532. Hat der Empfehlende
mit dem, welchem die E. erteilt wurde, kontra-
hiert, und das ist der Fall, wenn für die E. Ver-
gütung genommen wurde oder wenn innerhalb
einer Geschäftsverbindung ein Rat erteilt wurde
(vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts bei Volze,
I, 960: IV, 639, 646; XI, 313), so haftet der
Empfehlende auch für ein Verfehen, und zwar, wenn
er Kaufmann war und die Erteilung der E. (s.
s)iilM) auf seiner Seite Handelsgeschäft war, für
Verschen jedes Grades, soust nach Preuß. Allg.
Landr. I, 13, §. 221 für mäßiges Versehen. Ein
Sachverständiger haftet, auch wenn er nicht kontra-
hiert hat, nach §. 219 für grobes Versehen; nach
Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §. 1301 wenn der Empfeh-
lende in einem Falle, in welchem er durch Amts-
pflicht, Beruf oder Vertrag zur Erteilung von Rat
oder E. verpflichtet ist, aus Fahrlässigkeit schädliche
E. erteilt hat. Nach Österr. Gesetzb. §. 1300 ist ein
Sachverständiger auch dann verantwortlich, wenn
er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst
oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen
Rat erteilt hat. Außer diesem Fall soll ein Rat-
geber nur für den Schaden haften, welchen er wis-
sentlich dem andern verursacht hat. Der Deutsche
Entwurf §. 604 läßt nur aus arglistiger Handlung
eine Haftung entstehen, sofern nicht aus einem Ver-
tragsverhältnisse oder aus einer Amtspflicht cine
weiter gehende Haftung sich ergiebt.
Empfehlungsbrief, ein offenes Schreiben,
durch welches der Überbringer desselben bei dem
Adressaten eingeführt und dessen Wohlwollen em-
pfohlen wird. Der E. wird insbesondere vom Kauf-
mann häufig ausgestellt, um einen Geschäftsfreund,
einen feiner Gehilfen (Reifenden) oder irgend
eine Privatperson mit dem Adressaten persönlich
bekannt zu machen. In dem E. wird der Zweck der
Reise angegeben, die Vitte ausgesprochen, dem
Empfohlenen zur Erreichung seines Zwecks behilf-
lich zu fein und die Versicherung hinzugefügt, daß
man zu Gegendiensten gerne bereit sei. Wird dem
Empfohlenen zu gleicher Zeit bei dem Adressaten
eine bestimmte Geldsumme angewiesen, so wird der
E. gleichzeitig zu einem Kreditbrief (f. Accredttieren).
- Vgl. Schiebe und Ooermann, Die kaufmännische
Korrespondenz (14. Aufl., Lpz. 1887).
Empfindlichkeit, eine leicht beleidigte, verletzte
oder getränkte Gemütsart, oft das Zeichen eines
übermäßig gesteigerten Selbstgefühls; sie stellt sich
aber auch dann leicht ein, wenn im Gemüte bittere
Gefühle von ehemals nachklingen, sodaß der neu
hinzutretende Eindruck durch das Verschmelzen der
angesammelten gleichartigen Gefühlöfpuren mit ihm
eine unwillkürliche Verstärkung bekommt. In der
erperimentellen Psychologie bedeutet E. die Fähig-
keit oder Disposition zur Aufnahme und Veurtei-
lung von Sinneseindrücken. (S. Sensibilität.)
Empfindsamkeit, cine starke Erregbarkeit durch
Empfindungen von rührender Art, besonders wenn
man diese geflissentlich sucht, sie gern zeigt und
in ihnen schwelgt. Weil in der letzten Hälfte des
18. Jahrh, durch den damaligen Zustand der Litte-
ratur cine solche Gemütsart genährt wurde, so pflegt
man diese Zeit als die empfindsame (sentimen-
tale) Periode zu bezeichnen. Damals galt E. als
Lob einer "schönen Seele". Campes Schrift "über E.
und Empftndelei" (Braunfchw. 1779) behandelt die-
sen Gegenstand in pädagogischer Hinsicht.
Empfindung, im weitern und gewöhnlichen
Sinne jeder durch die Sinne direkt hervorgerufene
Eeelenzustand; hierher gehören die Gemütszustände
(Gefühle der Lust und Unlust) und die Eindrücke oder
Sensationen der gegen die Außenwelt gerichteten
Sinne (Gesicht, Gehör u. s. w.). Die Wissenschaft
bcfchräntt das Wort auf die qualitativ einfachen Be-
standteile gcfühlsfreier Vorstellungen, wie warm,
blau, süß u.s.w. (Vgl. Gefühl.) An einer E. unter-
scheidet man als variable Bestimmungen oder Mo-
difikationen die Qualität, Intensität, Dauer und
Ausdehnung. Während die erstern drei Begriffe auf
jede E. Anwendung finden, ist die Ausdehnung nur
ein Merkmal von E. des Tast- und Gesichtssinns.
Die Frage nach dem Ursprünge der E. ist schwierig