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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Erbswurst - Erbunterthänigkeit
Streite wider Erasmus die absolute Unfreiheit des
menschlichen Willens behauptet. Die prot. Kircben-
lehre beschränkte diese Unfreiheit auf die natürliche
Unfähigkeit der nichterlösten Menschheit zum wahr-
haft Guten, wies aber die Lehre des Flacius, das;
die E. das eigentliche Wesen des Menschen aus-
mache, als Aufhebung seiner Erlösungsfähigkeit zu-
rück. Zwingli hatte, ohne bei den Reformierten Nach-
folge zu finden, die E. nur für eine ererbte Krankheit
erklärt. Auch die Arminianer, Socinianerund einige
andere kleine Sekten leugneten die E. im streng kirch-
lichen Sinne. Seit der Äufklärungszeit wurde auch
in der prot. Kirche die Lehre von der E. mit ratio-
nalen und sittlichen Gründen bekämpft. Kant bezog
die E. auf das in der Menschennatur liegende
"radikale" Böse, welches er aus einer transcenden-
talen Freiheitsthat ableitete. Der theol. Rationalis-
mus lehrte dagegen, wiePelagius, nur eine Schwäche
der menschlichen Natur in Erkenntnis und Ausfüh-
rung des Guten. Schleiermacher sah in der E. die
menschliche Gattungssünde oder das durch das ur-
sprüngliche Übergewicht der Sinnlichkeit über den
Geist begründete Böse, das erst durch Christi un-
sündliche Vollkommenheit principiell überwunden,
nach und nach in der christl. Geineinschaft wieder
ausgeschieden werde. Die neuere Orthodoxie hat die
Augustinische Erbsündenlehre einfach restauriert,
ohne sich um eine Lösung ihrer Widersprüche zu be-
mühen, während die Ritschlsche Schule zu den pela-
gianischen Anschauungen des alten Rationalismus
zurückgekehrt ist. (S. Sünde.)
Erbswurst, eine von dem Koch Grünberg in
Berlin erfundene, im Kriege von 1870/71 zum
erstenmal in großartigem Umfange verwendete Kon-
serve. Sie besteht aus einer Mischung von Erbsen-
mehl, Speck, Zwiebeln, Salz und Gewürz und ent-
hält im Mittel 16 Pro?. Eiweiß, 30 Proz. Fett,
12 Proz. Amylum, 13,2 Proz. Salze und 28,8 Proz.
Wasser. Zu 75000 Stück Würsten zu je ^ K3 ge-
hören 225 Ctr. Speck, 450 Ctr. Erbsmehl, 28 Schef-
fel Zwiebeln, 40 Ctr. Salz. In luftigen Räumen auf-
bewahrt, erhält sich die E. Jahre hindurch. Hinsicht-
lich der Nahrhaftigkeit steht die E. ungefähr auf
gleicher Stufe mit Linsen- oder Vohnenmehl. Vor
dem Genuß muß sie in Wasser aufgekocht werden
und wird zu dem Ende entweder in Würfel geschnit-
ten und in Suppenform genossen oder im ganzen ge-
kocht und als Wurst gegessen. Während des Krieges
geschah die Herstellung der E. in Berlin in einer
eigens zu diesem Zwecke auf Staatskosten errichteten
Fabrik, die anfänglich täglich 14000 Pfd., späterhin
aber bis 130000 Pfd. erzeugte und im ganzen
9-10 Mill. Pfd. lieferte. Auch die große Militär-
konservenfabrik zu Mainz, die im Frieden nur teil-
weise in Betrieb gefetzt ist, vermag sehr bedeutende
Mengen dieses sowohl für die Verpflegung der
Feldtruppen wie zur Verproviantierung der Festun-
gen trefflich geeigneten Fabrikats herzustellen.
Grbteil, gesetzliches, s. Gesetzliche Erbfolge.
Grbteilung, die Auseinandersetzung unter Mit-
erben, welche die Erbschaft erworben haben, behufs
Aufhebung der unter ihnen bestehenden Gemein-
schaft durch Teilung des Nachlasses. Man unter-
scheidet außergerichtliche und gerichtliche,
besser behördliche E., je nachdem die Auseinander-
setzung unter den Miterben allein oder unter Mit-
wirkung einer Behörde oder Leitung des Verfahrens
durch die Behörde erfolgt. Diejenigen Rechte, welche
stets eine amtliche Nachlaßregelung (s. Erbschafis-
erwerb) eintreten lassen, kennen eine behördliche
E. Nach der Mehrzahl der geltenden Rechte findet
eine behördliche E. nur statt, wenn eine solche von
dem Erblasser angeordnet ist oder von einem Mit-
erben beantragt wird, nach manchen Rechten auch
dann, wenn Bevormundete als Miterben beteiligt
sind. Das Verfahren ist nicht ein prozessuales;
man rechnet es zur sog. nichtstreitigen Gerichts-
barkeit. - Die außergerichtliche E. kann bereits
durch den Erblasser in dem Umfange vorgenommen
sein, daß nur noch die Ausführung übrigbleibt, sei
es durch die Miterben selbst, sei es durch einen er-
nannten Testamentsvollstrecker. Bei der gesetzlichen
Erbfolge kann eine solche von dem Erblasser durch
die sog. äivisio PlirLiitig intsr liderog (s. Teilung
der Eltern unter den Kindern) vorgenommen sein:
eine solche ist nur einzelnen Rechten bekannt. Die
Art der Teilung ist verschieden bestimmt, soweit
darüber überhaupt Vorschriften gegeben sind. In
manchen Rechten ist von der Bildung voll Losen die
Rede, so auch im (^oäe civil Art. 831 fg., und von
einer Losziehung. Einzelne Rechte kennen ein sog.
Kürrecht (das Kiesen des Sachsenspiegels und des
lübischen Rechts): der ältere Miterbe macht die Teile,
der jüngere wählt oder zieht zuerst das Los. In
dem Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2351 findet sich eine
Losziehung in Ansehung gemeinschaftlicher Fami-
lienurkunden ohne Vermögenswert.
Die E. kann von dem Erblasser nicht schlechthin
verboten, wohl aber nach den meisten Rechten auf-
geschoben werden.
Soweit ein Verfahren besteht, wird zugleich für
die vollständige Auseinandersetzung gesorgt,
also nicht nur für die Tilgung der Schulden und die
Befriedigung der Miterben wegen der Ansprüche
gegeneinander, sondern auch in Ansehung der Aus-
gleichungspflicht, foweit eine folche besteht (s. Aus-
gleichungspflicht; vgl. insbesondere auch (^oäs civil
Art. 815-842; Sächs. Bürgert. Gesetzb. zz. 2343
-2371, u. a.). In Preußen sind diese Vorschriften
des Ooä6 civil modifiziert durch das Gesetz vom
22. Mai 1887, in Elsaß-Lothringen durch ein Gesetz
von 1888. Die Herbeiführung der Teilung kann
durch die allen Rechten bekannte Erbteilungs-
tlage herbeigeführt werden.
Die Urkunde über die erfolgte E. oder Ausein-
andersetzung ist der Erbrezeß.
Grbteilvermächtnis, s. Erbe.
Grbtochter, die nächste Verwandte des letzten
männlichen Inhabers eines im Mannsstamm erb-
lichen Familienfideikommiß-, Lehns- oder Stamm-
gutes. Um die Vererbung im Mannsstamm zu be-
festigen, war es früher üblich, daß die Töchter des
hohen Adels eine feierliche Verzichterklärung auf die
Erbfolge ausstellten. Hatten sie für sich und ihre
Erben verzichtet, so wurde angenommen, daß sie
und ihre Abkömmlinge auch im "ledigen Anfall"
ausgeschlossen waren, d.h. wenn der Mannsstamm
ausstarb. Vielfach verzichteten sie aber nur "bis
auf den ledigen Anfall". In solchen Fällen erhob
sich der Zweifel, ob die E. oder die verzichtende
Tochter und ihre Abkömmlinge (sog. Regredient-
erben) vorgingen. Das Reichskammergericht ent-
schied regelmäßig zu Gunsten der Regredienterben.
Die heutige Wissenschaft neigt dagegen im all-
gemeinen mehr zur Entscheidung für die E.
Grbtruchsefj, f. Erbämter.
Grbunfähigkeit, f. Erbfähigkeit.
Grbunterthänigkeit, f. Leibeigenschaft.