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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Europäische Cholera - Europäisches Völkerrecht

von Haardt, Polit. Schulwandkarte von E., 1:4000000 (Wien 1883); ders., Orohydrogr. Schulwandkarte von E., 1:4000000 (ebd. 1883); Christiani, Kaart over E. sammt Middelhaven (Kopenh. 1884); Robert, Carte géologique de l’Europe, 1:25000000 (Par. 1884); Rosier, Carte de la distribution en Europe des combustibles minéraux et des principaux métaux (Genf 1884); Baur, Neue Karte von E., 1:3000000 (neue Ausg., Stuttg. 1892); Levasseur, Carte murale scolaire. Europe en 4 feuilles, 1:5000000 (Par. 1885); Bazin, Atlas de l’Europe économique (ebd. 1887); H. Kiepert, Generalkarte von E., 1:4000000 (3. Aufl., Berl. 1885); R. Kiepert, Schulwandatlas der Länder E.s, 1:1-3000000. 1. Stumme physik. Ausgabe. 2. Polit. Ausgabe (ebd. 1881-88); Sydow-Habenicht, Methodischer Wandatlas Nr. 2: E. von Habenicht. 1:3000000 (Gotha 1888); Prestwich, Geological Map of Europe, 1:10000000 (1880); Coordes und Bamberg, Klimatologische Wandkarte von E., 1:3000000 (Berl. 1888); Paquier, Atlas de géographie physique et militaire de l’Europe (Par. 1888); Handtke, Generalkarte von E., 1:9350000 (36. Aufl., Glog. 1892); Geologische, floristische, klimatologische und ethnolog. Karten in Berghaus’ Physikalischem Atlas (Gotha 1885 fg.).

Europäische Cholera, s. Cholera.

Europäische Donaukommission, aus Delegierten Frankreichs, Großbritanniens, Österreichs, Preußens, Rußlands, Sardiniens und der Türkei bestehend, trat 4. Nov. 1856 in Galatz zusammen, um die Herstellung der Schiffbarkeit, die Überwachung der Freiheit der Fahrt von Sulina bis Galatz und die Eröffnung einer Einfahrt in die Sulinamündung in die Hand zu nehmen. Durch die auf der Pariser Konferenz 1866 beschlossene neue Schiffahrtsakte für die Donaumündungen, durch die Pontuskonferenz 1871 und durch den Berliner Vertrag 1878 wurden die Vollmachten der Donaukommission verlängert und erweitert. Da die Kommission ihre Aufgaben bis Ende 1882 nicht erledigt hatte, trat 20. Febr. 1883 zur Prüfung der schwebenden Fragen in London eine Donaukonferenz zusammen, an welcher Vertreter der Signatarmächte des Berliner Vertrags (s. Berliner Kongreß) und der beteiligten mittlern und kleinern Staaten, letztere aber nur mit beratender Stimme, teilnahmen. Die Konferenz wurde 10. März 1883 geschlossen; sie hatte ihre Beschlüsse in einem aus 9 Artikeln bestehenden Vertrag niedergelegt, nach welchem die Kompetenz der Donaukommission von Galatz bis Braïla ausgedehnt wird und die Vollmachten derselben auf 21 Jahre bis 24. April 1904 verlängert werden. Die E. D. hat ihren Sitz in Galatz, ist unabhängig von der rumän. Regierung und hat als gemeinsame Vertretung der sieben Vertragsmächte und Rumäniens gewisse Vollmachten mit souveräner Gewalt über die Strecke der Donau von Galatz abwärts, übt die Polizei, beschließt und veröffentlicht Reglements mit Gesetzeskraft, erhebt Schiffahrtsabgaben, nimmt Anleihen auf und verfügt über diese Einnahmequellen zum Zwecke von Arbeiten im öffentlichen Nutzen. Im J. 1893 betrugen die Einnahmen 4667083, die Ausgaben 2691495 Frs.; die Schuld ist seit 30. Juni 1887 vollständig getilgt.

Europäischer Bote, russ. Věstnik Jevropy (Wjestnik Ewropy), 1866 gegründete, anfangs vierteljährlich, seit 1868 monatlich in Bänden von etwa 40 Bogen, unter Redaktion und im Verlag von M. M. Staßuljewitsch in Petersburg erscheinende russ. Zeitschrift. Sie bringt Romane, Gedichte, wissenschaftliche Abhandlungen, Kritiken, polit. Übersichten u. s. w. und zeichnet sich durch ihre wissenschaftliche, auch national unbefangene Haltung aus. Mitarbeiter waren und sind zum Teil noch: Kostomarow, Pypin, Kawelin, Spasowicz, Arsenjew, Turgenjew, Polonskij, Slonimskij, Weßelowskij u. a. Vgl. Katalog des Journals E. B. auf 1866-90 (russ., Petersb. 1891). - Eine Zeitschrift gleichen Namens, begründet von Karamsin, später vorwiegend von Katschenowskij redigiert, erschien halbmonatlich 1802-30 in Moskau und suchte Rußland namentlich mit den litterar. und polit. Bewegungen in Europa (d. i. Westeuropa) bekannt zu machen.

Europäisches Heerwesen, s. Heerwesen Europas.

Europäisches Konzert, die noch im Art. 7 des Pariser Vertrags vom 30. März 1856 feierlich angewendete, seitdem allmählich außer Gebrauch gekommene Benennung der durch den Vertrag von Chaumont (1. März 1814) begründeten, durch das Protokoll des Aachener Kongresses vom 15. Nov. 1818 durch Aufnahme Frankreichs ergänzten und durch die Deklaration vom selben Tage allen Staaten angekündigten Vereinigung der europ. Großmächte, welche nicht mit der nur von den Ostmächten geschlossenen Heiligen Allianz (s. d.) verwechselt werden darf. Wesentlicher Zweck der Vereinigung war die Erhaltung des europ. Friedens durch Schlichtung entstehender Streitigkeiten auf Kongressen (s. d.), an deren Stelle später meist formlosere Konferenzen (s. d.) traten unter Zuziehung der jedesmal beteiligten Staaten zu den Beratungen der Großmächte, die allerdings nicht immer stattgefunden hat. So wurden, abgesehen von der Intervention in die ital. und span. Angelegenheiten auf den Kongressen von Troppau, Laibach und Verona (1820-22), auf den Londoner Konferenzen 1829-30 die griechische, 1830-39 die belgische, 1840-41 die orientalische, 1850-52 die schleswig-holstein. Frage geordnet. Der Pariser Kongreß 1856, ursprünglich nur von den kriegführenden Mächten und Österreich als vermittelnder Macht beschickt, ergänzte sich durch den Eintritt Preußens zur Vertretung des E. K., und die hier vereinbarte Ordnung der orient. Angelegenheiten wurde auf einer Reihe weiterer Konferenzen bis zum Kongreß (1878) und der Konferenz (1880) in Berlin ergänzt und abgeändert. Das Königreich Italien, welches an diesen Vereinigungen ursprünglich als Pariser Signatarmacht teilnahm, wurde zu der Londoner Konferenz von 1867 über Luxemburg zuerst unzweideutig als Großmacht zugezogen. So hat das E. K. bis in die neueste Zeit, wenn auch nicht mehr unter diesem Namen, sich als eine zur Erhaltung des Friedens wirksame Einrichtung im Sinne seiner Begründung bewährt.

Europäisches Völkerrecht, nach geschichtlicher Anschauung das heutige Völkerrecht (s. d.), weil es seine Ausbildung in dem durch das dreifache Band der german. Abstammung und Einwanderung, der antiken Kulturüberlieferung und der abendländisch-christl. Religion zusammengehaltenen Völkerkreise erlangt hat, den Ranke in seinem Erstlingswerke (1824) "Die roman. und german. Völker" nannte. Dieser geschichtliche Völkerrechtskreis hat sich dann einerseits über die dem Christentum gewonnenen Länder des europ. Ostens, andererseits