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Exponentialgleichung – Exportvereine
Aus der Moivreschen Formel folgt, daß die E. eine imaginäre Periode besitzt: e<sup>x+2πi</sup> = e<sup>x</sup>. Die E. ist selbst eine eindeutige Funktion, ihre Umkehrung aber ist unendlich vieldeutig, der Logarithmus jeder Zahl hat neben seinem einfachen Wert unendlich viele, die sich um ganzzahlige Vielfache von 2πi unterscheiden.
Exponentiālgleichung, Exponentialgröße, Exponentialkurve, s. Exponent.
Exponieren (lat.), aussetzen (z. B. einer Gefahr), auseinandersetzen, auslegen (erklären); exponībel, erklärbar, erklärlich.
Expórt, s. Ausfuhr.
Exportbonifikation, Ausfuhrvergütung, Drawback im weitern Sinne, im Gegensatz zu eigentlichen Ausfuhrprämien (s. d.) Bezeichnung derjenigen Ausfuhrbegünstigungen, die lediglich in der Rückerstattung der gewisse Ausfuhrwaren im Inlande belastenden Verbrauchssteuer- oder Zollbeträge bestehen. E. finden zunächst statt bei der Ausfuhr von Fabrikaten, welche einer inländischen Verbrauchssteuer unterliegen, z. B. von Branntwein, Zucker u. s. w., sodann bei der Wiederausfuhr der mit einem Einfuhrzoll belasteten Rohwaren, z. B. Getreide, oder bei der Ausfuhr von solchen Fabrikaten, deren Rohstoff oder Halbfabrikat bei der Einfuhr einem Finanz- oder Schutzzoll unterworfen ist, z. B. bei Baumwoll-, Woll-, Eisenfabrikaten, Mehl u. s. w. (Rückzölle). Bei der Verbrauchssteuer und dem Finanzzoll ist die Rückvergütung ein Gebot der Billigkeit, weil die Steuer- oder Zollbelastung den hier nicht eintretenden inländischen Verbrauch treffen soll; bei dem Schutzzoll soll durch die Rückgewährung des Zolls die Ausfuhrindustrie gehoben werden. Durch die Einrichtung von Freihäfen oder von zoll- und steuerfreien Niederlagen (s. d.) kann die eigentliche E. überflüssig gemacht werden, indem z. B. die zur Wiederausfuhr bestimmte Ware gar nicht in den freien Verkehr tritt, oder gewisse Bearbeitungen der unter Zollverschluß lagernden Waren in den Niederlagen selbst vorgenommen werden, oder indem die Stoffe unter steuer- oder zollamtlicher Kontrolle außerhalb der Niederlagen verarbeitet und dann wieder dorthin zurückgebracht werden. Sehr häufig artet die E. in eine Ausfuhrprämie aus, indem entweder der sog. Identitätsnachweis (s. d.) absichtlich nicht gefordert, wird, oder aus technischen Gründen nicht gefordert werden kann, oder weil die Rückvergütung der Steuer und des Zolls zu hoch bemessen ist, z. B. wenn beim Zucker das Ausbringen (rendement) aus den besteuerten Rüben oder dem Rohzucker nach einem zu niedrigen Satze angenommen wird – eine Gefahr, welche sich mit dem Fortschreiten der Technik natürlich immer mehr vergrößert. Auf solche Weise konnte es kommen, daß z. B. Österreich 1877 thatsächlich mehr an Ausfuhrvergütungen bezahlt hat, als es an Zuckersteuer vereinnahmte. Es ist daher als ein Fortschritt zu bezeichnen, daß das Deutsche Reich durch Gesetz vom 31. Mai 1891, welches 1. Aug. 1892 in Kraft trat, unter schonenden Übergangsbestimmungen die bisherige Materialsteuer auf inländischen Rübenzucker durch eine Fabrikatsteuer ersetzte. Die E. wird entweder in Barzahlung gewährt, oder nach franz. Muster in der Form, daß dem Fabrikanten, welcher die entsprechenden Halb- oder Ganzfabrikate ausführt, ein Exportschein oder eine Zollquittung (acquit-à-caution, s. d.) ausgestellt wird, welche zur zollfreien Einfuhr einer bestimmten Menge des Rohstoffs oder Halbfabrikats ermächtigt. Da bei dieser Art der E. der Identitätsnachweis vollständig fallen gelassen ist, die Scheine auch übertragbar sind, in den Handel kommen und zuweilen sogar Gegenstand der Börsenspekulation werden, z. B. in der Eisenbranche, so wird die mißbräuchliche Ausnutzung der E. in dieser Form mit Recht vielfach bekämpft. Die E. erfolgt in Deutschland bei der Ausfuhr von Tabak und Tabaksfabrikaten sowie bei Rübenzucker auf Rechnung des Reichs, bei Bier und Branntwein auf Rechnung derjenigen Staaten, welche die Steuer hierfür für eigene Rechnung erheben, außerdem in der Bier- und Branntweinsteuergemeinschaft auf Rechnung der letztern. – Vgl. Lexis, Ausfuhrprämien und Ausfuhrvergütungen (im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Ⅰ, 963 fg., Jena 1889); ders., Handel (in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», 3. Aufl., Ⅱ, 916 fg., Tüb. 1891); außerdem die Litteratur bei Ausfuhrprämien.
Exporteur (frz., spr. -töhr), derjenige, der Waren ausführt.
Exportkommissionär, der Kommissionär (s. Kommission), welcher Waren zum Export nach überseeischen Häfen in Konsignation (s. d.) übernimmt. Derselbe hat neben den Pflichten eines Spediteurs (s. d.) nur die Verbindlichkeit, die ihm übertragenen Aufträge an die überseeischen Kommissionäre mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen, seinem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu erteilen, ihm über die Geschäfte Rechenschaft zu geben und ihm das zu leisten, was er selbst aus den Geschäften zu fordern hatte. Er hat nicht die Pflichten eines Verkaufskommissionärs, wenn er dieselben nicht übernommen hat (Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. 8, S. 121).
Exportkommissionshäuser, größere private Unternehmungen, welche für bestimmte Industriezweige den Warenabsatz dadurch vermitteln, daß sie ausländische Aufträge selbständig den Fabrikanten übergeben, den Vertrieb der Waren bis in die fernsten Gegenden mit Hilfe eigener Reisenden bewirken und die Fabrikanten entweder sofort oder kurz nach der Ablieferung der Waren bezahlen. Sie erleichtern dadurch bedeutend das Geschäft namentlich kleinerer und neu begründeter Fabriken. Die E. haben in England, Frankreich, Nordamerika und der Schweiz weite Verbreitung und große praktische Bedeutung erlangt; Deutschland verfügt nur über einzelne E. hauptsächlich in den Rheinlanden und in Westfalen. – Vgl. Huber, Die Ausstellungen und unsere Exportindustrie (Stuttg. 1886); Schönberg, Handbuch der polit. Ökonomie, Bd. 2, S. 626 (Tüb. 1891).
Exportmusterlager, s. Handelsmuseen.
Exportscheine, s. Exportbonifikation.
Exportvereine, Vereine von Produzenten und Kaufleuten, welche neuerdings im Zusammenhang mit andern Bestrebungen zur Hebung des Ausfuhrhandels zu gleichem Zwecke entstanden und noch im Entstehen begriffen sind. Sie suchen ihr Ziel durch Anlegung von Exportmusterlagern im Inlande, Ausstellung inländischer Erzeugnisse im Auslande oder Anlegung von permanenten Warendepots dortselbst, Anstellung von Agenten an auswärtigen Plätzen, Einrichtung von Informationsbureaus, Kollektivreisen der Mitglieder u. s. w. zu erreichen. Sie suchen und finden auch in der Regel die Unterstützung der Behörden und namentlich der konsularischen Vertretungen im Auslande. (S. Handelsmuseen.)