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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Exponentialgleichung - Exportvereine
Aus der Moivreschen Formel folgt, daß die E. eine
imaginäre Periode besitzt: 6^2^ ^ ^x. Die E.
ist selbst eine eindeutige Funktion, ihre Umkehrung
aber ist unendlich vieldeutig, der Logarithmus jeder
Zahl hat neben seinem einfachen Wert unendlich
viele, die sich um ganzzahlige Vielfache von 2ni
unterscheiden.
Exponentialgleichung, Exponential-
größe, Exponentialkurve, s. Exponent
Exponieren (lat.), aussetzen (z.B. einer Gefahr),
auZeinandersetzen, auslegen (erklären); exp 0 nrbel,
Export, s. Ausfuhr. Erklärbar, erklärlich.
Exportbonifikation, Ausfuhrvergütung,
Drawback im weitern Sinne, im Gegensatz zu
eigentlichen Ausfuhrprämien (s. d.) Bezeichnung
derjenigen Ausfuhrbegünstiguugen, die lediglich in
der Rückerstattung der gewisse Ausfuhrwaren im
Inlande belastenden Verbrauchssteuer- oder Zoll-
betrage bestehen. E. finden zunächst statt bei der
Ausfuhr von Fabrikaten, welche einer inländischen
Verbrauchssteuer unterliegen, z. V. von Brannt-
wein, Zucker u. s. w., sodann bei der Wiederausfuhr
der mit einem Einfuhrzoll belasteten Rohwaren,
z. B. Getreide, oder bei der Ausfuhr von solchen
Fabrikaten, deren Rohstoff oder Halbfabrikat bei der
Einfuhr einem Finanz- oder Schutzzoll unterworfen
ist, z.B. bei Baumwoll-, Woll-, Eisenfabrikaten,
Mehl u. s. w. (Rückzölle). Bei der Verbrauchs-
steuer und dem Finanzzoll ist die Rückvergütung
ein Gebot der Billigkeit, weil die Steuer- oder Zoll-
belastung den hier nicht eintretenden inländischen
Verbrauch treffen soll; bei dem Schutzzoll soll durch
die Rückgewährung des Zolls die Ausfuhrindustrie
gehoben werden. Durch die Einrichtung von Frei-
häfen oder von zoll- und steuerfreien Niederlagen (s. d.)
kann die eigentliche E. überflüssig gemacht werden,
indem z. V. die zur Wiederausfuhr bestimmte Ware
gar nicht in den freien Verkehr tritt, oder gewisse
Bearbeitungen der unter Zollverschluß lagernden
Waren in den Niederlagen selbst vorgenommen wer-
den, oder indem die Stoffe unter steuer- oder zollamt-
licher Kontrolle außerhalb der Niederlageu verar-
beitet und dann wieder dorthin zurückgebracht wer-
den. Sehr häusig artet die E. in eine Ausfuhrprämie
aus, indem entweder der sog. Identitätsnachweis
(s. d.) absichtlich nicht gefordert, wird, oder aus tech-
nischen Gründen nicht gefordert werden kann, oder
weil die Rückvergütung der Steuer und des Zolls
Zu hoch bemessen ist, z.B. wenn beim Zucker das
Ausbringen (r6uä6M6Qt) aus den besteuerten Rüben
oder dem Rohzucker nach einem zu niedrigen Satze
angenommen wird - eine Gefahr, welche sich mit
dem Fortschreiten der Technik natürlich immer mehr
vergrößert. Auf solche Weise konnte es kommen,
daß 3. B. Österreich 1877 thatsächlich mehr an Aus-
suhrvergütungen bezahlt hat, als es an Zuckersteuer
vereinnahmte. Es ist daher als ein Fortschritt zu
bezeichnen, daß das Deutsche Reich durch Gesetz
vom 31. Mai 1891, welches 1. Aug. 1892 in Kraft
trat, unter schonenden Übergangsbestimmungen
die bisherige Materialsteuer auf inländischen Rüben-
zucker durch eine Fabrikatsteuer ersetzte. Die E. wird
entweder in Barzahlung gewährt, oder nach franz.
Muster in der Form, daß dem Fabrikanten, welcher
die entsprechenden Halb- oder Ganzfabrikate aus-
führt, ein Erportschein oder eineZollquittung
<HCHuit-ü.-cauti0n, s. d.) ausgestellt wird, welche
zur zollfreien Einfuhr einer bestimmten Menge
des Rohstoffs oder Halbfabrikats ermächtigt. Da
bei dieser Art der E. der Identitätsnachweis
vollständig fallen gelassen ist, die Scheine auch
übertragbar sind, in den Handel kommen und
zuweilen sogar Gegenstand der Börsenspekulation
werden, z. B. in der Eisenbranche, so wird die
mißbräuchliche Ausnutzung der E. in dieser Form
mit Recht vielfach bekämpft. Die E. erfolgt in
Deutschland bei der Ausfuhr von Tabak und Tabaks-
fabrikaten sowie bei Rübenzucker auf Rechnung des
Reichs, bei Vier und Branntwein auf Rechnung
derjenigen Staaten, welche die Steuer hierfür für
eigene Rechnung erheben, außerdem in der Vier-
und Branntweinsteuergemeinschaft auf Rechnung
der letztern. - Vgl. Lexis, Ausfuhrprämien und Aus-
fuhrvergütungen (im "Handwörterbuch der Staats-
wissenschaften", 1,963 fg., Jena 1889); ders., Han-
del (in Schönbergs "Handbuch der polit. Ökonomie",
3. Aufl., II, 916 fg., Tüb. 1891); außerdem die
Litteratur bei Ausfuhrprämien.
Exporteur (frz., fpr. -töhr), derjenige, der
Waren ausführt.
Gxportkommiffionär, der Kommissionär (s.
Kommission), welcher Waren zum Export nach über-
seeischen Häfen in Konsignation (s. d.) übernimmt.
Derselbe hat neben den Pflichten eines Spediteurs
(s. d.) nur die Verbindlichkeit, die ihm übertragenen
Aufträge an die überseeischen Kommissionäre mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszu-
führen, seinem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu erteilen, ihm über die Geschäfte
Rechenschaft zu geben und ihm das zu leisten, was
er selbst aus den Geschäften zu fordern hatte. Er
hat nicht die Pflichten eines Verkaufskommissionärs,
wenn er dieselben nicht übernommen hat (Entschei-
dungendesReichsoberhandelsgerichts,Bd.8,S.121).
Exportkommissionshäuser, größere private
Unternehmungen, welche für bestimmte Industrie-
zweige den Warenabsatz dadurch vermitteln, daß sie
ausländische Aufträge selbständig den Fabrikanten
übergeben, den Vertrieb der Waren bis in die fern-
sten Gegenden mit Hilfe eigener Reisenden bewirken
und die Fabrikanten entweder sofort oder kurz nach
der Ablieferung der Waren bezahlen. Sie erleichtern
dadurch bedeutend das Geschäft namentlich kleinerer
und neu begründeter Fabriken. Die E. haben in
England, Frankreich, Nordamerika und der Schweiz
weite Verbreitung und große praktische Bedeutung
erlaugt; Deutschland verfügt uur über einzelne E.
hauptfächlich in den Nheinlanden und in Westfalen.
- Vgl. Huber, Die Ausstellungen und unfere Er-
portindustrie (^tuttg. 1886); Schönberg, Handbuch
der polit. Ökonomie, Bd. 2, S. 626 (Tüb. 1891).
Gxportmusterlager, s. Handelsmuseen.
Gxportfcheine, s. Exportbonifikation.
Exportvereine, Vereine von Produzenten uud
Kaufleuten, welche neuerdings im Zusammenhang
mit andern Bestrebungen zur Hebung des Ausfuhr-
handels zu gleichem Zwecke entstanden und noch im
Entstehen begriffen sind. Sie suchen ihr Ziel durch
Anlegung von Exportmusterlagern im Inlande,Aus-
stellung inländischer Erzeugnisse im Auslande oder
Anlegung von permanenten Warendepots dortselbst,
Anstellung von Agenten an auswärtigen Plätzen,
Einrichtung von Informationsbureaus, Kollektiv-
reifen der Mitglieder u.s.w. zu erreichen. Sie suchen
und finden auch in der Regel die Unterstützung der
Behörden und namentlich der konsularischen Ver-
tretungen im Auslande. (S. Handelsmuseen.)