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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Exterritorial - Extincteur
tes in die Felswand eingehanenes Reliefbild der
Kreuzabnahme Christi (ebenfalls etwa 1115). Die
mittlere Abteilung zeigt in fünf lebensgroßen
Fiauren den toten Christus, der von Joseph von
Anmathia und Nikodemus vom Kreuz genommen
wird, links Maria und rechts den Evangelisten Jo-
hannes, über dem Querbalken des Kreuzes schwebt
Gott Vater, mit der erlösten Menschcnscele im Arm
und mit der Siegesfahne in der Hand, auf den ge-
opferten l^ohn hinweisend; daneben Sonne und
Mond, um dessen Tod trauernd. Unten das erste
Menschcnpaar, welches, von einem Drachen oder
der Schlange der Sünde umschlungen, hilfeflehend
die Arme zum Erlöser emporstreckt. Das Bild ist
zwar schon stark verwittert, auch mehrfach beschädigt,
läßt aber die ursprüngliche Kunstvollendung noch
vollkommen erkennen; es ist ausgezeichnet durch den
ergreifenden Ernst und die wahrhaft künstlerische
Gruppierung. Am nächsten Felsen führt eine Stein-
treppe hinauf, wo in einer Höhe von 22 ni eine
zweite ausgehauene viereckige Kapelle, 5 m lang,
3-4 m breit, mit Altarnische, anscheinend von
etwas späterer Entstehung, sich befindet. Die E. wer-
den zuerst in einer Urkunde des Bischofs Heinrich
von Paderborn von 1093 erwähnt, nach welcher der
Lapis Agisterstein von der Witwe eines Edlen, Ida,
an das vom Bischof Meinwerk gegründete Kloster
Abdinghof zu Paderborn verkauft wurde. Seitdem
begannen die Benediktinermönche diesen in waldiger
Einsamkeit belegenen Ort zu einer Stätte des christl.
Kultus und zum Zielpunkt für Wallfahrten ein-
zurichten. - Vgl. Clostermeier, Der Eggesterstein
(Lemgo 1824: 2. Aufl., von Helwing, 1848); Maß-
mann, Der Egerstein (Weim. 1846); Giefers, Die
E. (Paderb. 1851); H. Thorbecke, Die E. in Natur,
Kunst, Geschichte, Sage und Litteratur (Detmold
1882); Dewitz, Die E. im Teutoburger Walde (mit
15 Taf., Bresl. 1886).
Exterritorial (lat.), außerhalb eines Terri-
toriums, eines Staatsgebietes (extra, territorium)
befindlich; den dort geltenden Gesetzen nicht unter-
worfen.
Exterritorialität (lat.), Bezeichnung für die
Ausnahmen von dem staatsrechtlichen Grundsatz,
daß jeder, der das Gebiet eines Staates betritt, für
die Dauer seines Aufenthalts in demselben der terri-
torialen Staatsgewalt als zeitweiliger Unterthan
unterworfen ist. Die betreffenden Personen werden
rechtlich so angesehen, wie wenn sie sich außerhalb
des Staatsgebietes befänden. Abgesehen von ge-
wissen Freiheiten in Bezug auf Zölle und Steuern
kommt hauptsächlich die Exemtion von der inländi-
schen Gerichtsbarkeit in Betracht, die man den Ver-
tretern fremder souveräner Gewalten eingeräumt
hat, um die naheliegende Möglichkeit von Konflikten
zu vermeiden. Viele der hier maßgebenden Be-
stimmungen beruhen auf dem ungeschriebenen Recht
völkerrechtlicher Tradition, andere sind wirkliches
Gesetz. Zu den letztern gehören für das Deutsche
Reich die 8§. 18 - 21 des Deutschen Gerichtsver-
fassungsgesetzes. Im Zusammenhalt beider ergiebt
sich für das deutsche Recht eine E. in doppelter Ge-
stalt : 1) als Befreiung vonallcr deutscher Gerichts-
barkeit; 2) als Befreiung von der Gerichtsbarkeit
eines Bundesstaates. 1) Befreiung von aller
deutscher Gerichtsbarkeit tritt ein: a. bei den legiti-
men Häuptern fremder Staaten, wenn sie das In-
land nicht gegen den Willen des Kaisers betreten;
b. bei ausländischen Truppenteilen und Kriegs-
schiffen (nicht Handelsschiffen), denen der Aufenthalt
gestattet ist; c. bei den Chefs und Mitgliedern der
bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen
jeglichen Ranges, einschließlich der Familienglieder,
des Geschäftspersonals und solcher Bediensteten, die
nicht Deutsche sind. 2) Befreiung von der Gerichts-
barkeit eines Vundesstaates tritt ein: a. bei den
Chefs u. s. w. der bei demselben beglaubigten Missio-
nen. Danach ist z. B. der preuß. Gesandte in München
der Gerichtsbarkeit der bayr. Gerichte nicht unter-
worfen. Würde er aber in Stuttgart ein Verbrechen
begehen, so könnte er von den württemb. Gerichten
bestraft werden; d. bei den nichtpreuß. Bevollmäch-
tigten zum Bundesrate samt ihren Familienmitglie-
dern, ihrem Geschäftspersonal und ihren Bedien-
steten. Sie sind der preuß. Gerichtsbarkeit nicht
unterworfen (Neichsverfassung Art. 10). Unter
Gerichtsbarkeit ist hier überall sowohl die civile als
auch die kriminelle verstanden: die Exterritorialen
können vor deutschen Gerichten weder verklagt, noch
wegen strafbarer Handlungen belangt werden. In
ersterer Beziehung machen nur diejenigen Prozesse
eine Ausnahme, in welchen der ausschließliche ding-
liche Gerichtsstand begründet ist (Eigentums- und
ähnliche Klagen über unbewegliche Sachen, Grenz-
scheidungsklagen u. a., Civilprozeßordn. §. 25). Die
strafrechtliche Unverfolgbarkeit der Exterritorialen
ist nicht auszudehnen auf die in der gesandtschaft-
lichen Wohnung von einem Nichtexterritorialen be-
gangenen strafbaren Handlungen. Die völkerrecht-
liche Fiktion von der E. der Wohnung geht über-
haupt nicht weiter als notwendig ist, um die per-
sönliche Unverletzlichkeit des Gesandten und seiner
Begleitung zu gewährleisten.
Nicht exterritorial sind die im Deutschen Reiche
angestellten Konsuln, Berufs- wie Wahlkonfuln.
Sie sind der inländischen Gerichtsbarkeit unter-
worfen, fofern nicht in Staatsverträgen andere
Vereinbarungen getroffen sind. In diesen (Kon-
sular-)Verträgen ist oft persönliche Immunität von
Verhaftung und Gefangenhaltung, ausgenommen
im Falle von Verbrechen, zugesichert. Damit ist
aber - wie auch das deutsche Reichsgericht aner-
kannt hat - eine Exemtion von der inländischen
Gerichtsbarkeit nicht gegeben, und die strafgericht-
liche Verfolgung, wenn sie auch nicht zur Unter-
suchungs- oder Strafhaft führen darf, wird dadurch
nicht ausgeschlossen. In den österr. Konsularver-
trägen ist oft der Ausdruck gebraucht, es sollen
die Konsuln persönliche Immunität genießen und
weder angehalten noch verhaftet werden dürfen,
außer im Falle von Verbrechen. Andererseits ist
oft in den deutschen Verträgen den Konsulats-
gebäuden zwar kein Asylrecht, aber doch das Recht
auf Unverletzlichkeit der Archive und Sicherheit vor
deren Durchsuchung gewährleistet. Deutsche, welche
das Recht der E. besitzen (sowie die im Auslande
angestellten Beamten des Reichs oder eines Bun-
desstaates), behalten in Ansehung des Gerichts-
standes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimat-
staate hatten. In Ermangelung eines solchen Wohn-
sitzes gilt die Hauptstadt des Heimatsstaates als ihr
Wohnsitz. Auf Wahlkonsuln findet diese Bestim-
mung keine Anwendung (Strafprozeßordn. §. 11;
Civilprozeßordn. §. 16). - Vgl. Vinding, Handbuch
des Strafrechts, Bd. 1 (Lpz. 1885), S. 685 und die
dortige Litteratur, ferner Heyking, vo I'extorri-
toriaiite (Berl. 1889).
Extincteur (frz., spr. -töhr), s. Feuerspritze.