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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Fein; Feinblau; Feinbrennen; Feindliche Handlungen

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Fein – Feindliche Handlungen

Stroh, Heu oder Dürrklee im Freien (s. Nachstehende Fig. 1 u. 2). Wesentliche Bedingungen bei der Errichtung sind: Gleichmäßigkeit des Aufbaues, Schutz vor der Witterung durch feste Schichtung und sicherem Dach, Bewahrung vor Mäusen, Insekten u. s. w. durch einen passenden Unterbau, und solche Größe, daß die einmal angebrochene F. auch rasch hinweggenommen werden kann. Der Feimenbau erfordert Geschicklichkeit und Erfahrung. Am weitesten ist man darin in England, woselbst sämtliches Getreide, Stroh und Heu in F. aufbewahrt wird, entweder im freien Felde oder in einem den Wirtschaftsgebäuden angrenzenden Feimenhof. Die englischen F. sind zum Schutze gegen von unten eindringende Nässe oder Tiere auf einem Feimestuhl errichtet, welcher entweder aus einem kranzartigen Mauerwerke (Fig. 3) oder einem eisernen, mit Füßen versehenen Gestelle besteht (Fig. 4). Die holländischen F. bestehen aus einem sechseckigen Stangengerüst mit auf und ab bewegbarem Bretterdach, sog. Feldscheunen (Fig. 5). Der Vorteil dieser Art der Getreideaufbewahrung, die durch transportable Dampfmaschinen einen schnellen Ausdrusch der F. an Ort und Stelle gestattet und die in Deutschland sich immer mehr verbreitet, besteht in der wesentlichen Verringerung des landwirtschaftlichen Baukapitals, wogegen ein Nachteil die Wertverminderung namentlich des Strohes zum Zweck des Fütterns ist.

^[Abb. Fig. 1.]

^[Abb. Fig. 2.]

^[Abb. Fig. 3.]

^[Abb. Fig. 4.]

^[Abb. Fig. 5.]

Fein, in Beziehung auf die Gold- und Silbermischungen der technische Ausdruck für rein. Da Gold und Silber nur mit einem Zusatz unedler Metalle verarbeitet werden, so unterscheidet man bei den aus ihnen hergestellten Münzen, Barren, Geräten und Schmucksachen mit Beziehung auf den Stoffgehalt den Anteil an Edelmetall und an Zusatz oder Legierung. Der erstere wird die Feinheit oder der Feingehalt genannt und in den meisten Ländern jetzt in Tausendteilen ausgedrückt. Ein Gold- oder Silberfabrikat ist z. B. 750 Tausendteile «fein», wenn die Gewichtsmenge des in ihm enthaltenen Edelmetalls 750/1000, oder drei Viertel des Ganzen beträgt. Während die Feinheit sonach ein Relatives, ein Bruchverhältnis ist, bedeutet Feingewicht die absolute Menge des in einem einzelnen Edelmetallgegenstande enthaltenen Goldes oder Silbers; so ist z. B. das Feingewicht des deutschen 20-Markstücks oder der amtlich sog. Doppelkrone 7,1685 g. Die Feinheit der Münzen wird und wurde insbesondere früher auch deren Korn genannt; einige wandten jedoch diese Bezeichnung für das Feingewicht an (was mit der ursprünglichen Abwägung der Münzen mit Gerstenkörnern zusammenhängt), und es empfiehlt sich daher, von ihrem Gebrauche gänzlich abzusehen. Früher nannte man in Deutschland die Feinheit beim Golde auch wohl Karatigkeit, beim Silber Lötigkeit, weil man sich zur Bestimmung derselben der Teilgrößen der Münzgewichtseinheit, der Mark, bediente, welche für Gold in 24 Karat à 12 Gran, für Silber in 16 Lot à 18 Gran, für beide Metalle also in 288 Gran geteilt wurde. Feines Gold war daher 24karatig, feines Silber 16lötig. Diese Art der Feinheitsbezeichnung nannte man auch das Probiergewicht (s. d.); wie man heute noch bei Gold- und Silberbarren und ‑Gerätschaften statt von der Feinheit von der Probe derselben spricht. Dem Feingewicht gegenüber steht das Rauh- oder Bruttogewicht, bei den Münzen gewöhnlich Schrot genannt (s. Schrot und Korn, Münze und Münzwesen). Über die den Feingehalt von Gold- und Silberwaren betreffenden reichsgesetzlichen Vorschriften s. Goldwaren.

Feinblau, s. Anilinfarben.

Feinbrennen, s. Silber.

Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten sind in Abschnitt 4 des 2. Teils des Deutschen Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellt. Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deutschen Reich gehörigen Staat, mit welchem die Gegenseitigkeit verbürgt ist, oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, welche, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder Bundesfürsten begangen hätte, nach §§. 81 bis 86 (als Hochverrat [s. d.], Versuch oder Vorbereitung desselben) zu bestrafen sein würde, wird mit Festungshaft bestraft (§. 102). Außerdem gehört hierher: Beleidigung eines fremden Landesherrn oder Regenten (§. 103), von Gesandten oder Geschäftsträgern (§. 104) und bösliche Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung, Beschimpfung eines Hoheitszeichens oder Zeichens der öffentlichen Autorität eines solchen Staates (§. 103 a).