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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Firma
Firma (engl. ürm; frz. raizon; ital. äi-ma,
ra^io^e; span. tirina couißi-cial; Holland, und
portug. krincT), vom lat. ^rinai-6 (was im Mittel-
alter die Bestätigung einer Urkunde mit der Unter
schrift oder dem Warenzeichen des Kaufmanns be-
deutete) kommendes Wort, das den Namen, unter
welchem der Kaufmann im Handol seine Geschäfte
betreibt und seine Unterschrift abgiebt, bezeichnet.
Im Deutschen Reiche sind die Vestimmuugen über
die kaufmännischen F. in den Art. 15-27 des Deut-
schen Handelsgesetzbuchs geordnet. Dieselben finden
keine Anwendung auf Höker, Trödler, Hausierer
u. dgl. Handelsleute von geringerm Gewerbebetrieb,
ferner^auf Wirte, gewöhuliche Fuhrleute, gewöhn-
liche Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht
über den Umsang des Handwertsbetriebes binaus-
geht (Art. 10). Im übrigen ist die F. wie das
Warenzeichen eine allen handeltreibenden Nationen
bekannte Einrichtung. Beide dienen dazu, für die
geschäftlichen Beziehungen nach außen das Geschäft
unabhängig von dem Wechsel der Personen zu
machen, indem sie das durch Solidität der F. und der
Ware erworbene Vertrauen dem Geschäft erhalten.
Daher werdeil für gute alte F. wie für renommierte
Warenzeichen bisweilen hohe Preise gezahlt. Doch
ist nach Art. 23 des Deutschen Handelsgesetzbuche
die Veräußerung einer F., abgesondert von dem
Handelsgeschäfts für welches sie geführt wird, nicht
zulässig. Ob der ein Geschäft fortfübrcnde Kauf-
mann für die Schulden des frühern Gefchäftsinha-
bers haftet, bestimmt sich nicht danach, daß er die
alte F. fortführt. Er kann eine neue F. angenom-
men haben und haften, und kann die alte F. fort-
führen und nicht haften (s. Schuldübernahme). Uni-
gekehrt kann der frühere Firmeninhaber aus den Ge-
schäften seines Nachfolgers belangt werden, wenn er
nicht dafür gesorgt bat, daß die Änderung in der
Person des Firmeninhabers in das Handelsregister
eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, auch
diese Änderung dem Gegenkontrahenten sonst nicht
bekannt war (Art. 25).
Nach deutschem Recht darf ein Kaufmann, welcher
sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem
stillen Gesellschafter betreibt (Einzelkaufmann),
nur seinen Familiennamen mit oder ohne Vornamen
als F. führen. Er darf der F. keinen Zusatz beifügen,
welcher ein Gesellschaftsverhültnis andeutet. Da-
gegen sind andere Zusätze gestattet, welche zu näherer
Bezeichnung der Person oder des Geschäfts dienen.
DieF. einer Offenen Händels gefellsch ast(f.d.)
muß, wenn in dieselbe nicht die Namen sämtlicher
Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenig-
stens eines der Gesellschafter mit einem das Vor-
handensein einer Gellschast andeutenden Zusätze ent-
halten. Die F. einer Kommanditgesellschaft
muß den Namen eines persönlich haftenden Gesell-
schafters mit einem das Vorhandenfein einer Gesell-
schaft andeutenden Zusätze enthalten. Die Namen
anderer Personen als der persönlich haftenden Ge-
sellschafter dürfen in die F. einer Handelsgesellschaft
nicht aufgenommen werden; geschieht die^ dennoch,
so haftet z. B. der stille Gesellschafter, dessen Name
in der F. steht, aus den unter der F. geschlossenen
Geschäften dem Gläubiger der Gesellschaft solidarisch
(Art. 257). Eine offene Handelsgesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft darf sich nicht als Aktiengesellschaft
bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Komman-
ditisten in Aktien zerlegt ist. Die F. einer Aktien-
gesellschaft muß in der Regel von dem Gegen-
stände ihrer Unternehmung entlehnt sein (Sach-
sirma); der Name von Gesellschaftern oder andern
Perfonen darf in die F. nicht aufgenommen werden
(Deutsches Handelsgesetzbuch Art/i5-18). - Diese
Bestimmungen sind indessen dadurch für viele Fälle
bedeutungslos geworden, daß nach Art. 22 derjenige,
welcher ein bestehendes Handelsgeschäft durch Ver-
trag oder Erbgang erwirbt, dasselbe unter der bis-
herigen F. mit oder ohne einen das Nachfolge-
verhältnis andeutenden Zusatz fortführen kann,
wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen
Erben oder die etwaigen Miterben in die Fort-
sührung der F. ausdrücklich willigen. ^>o kann die
F. eines Einzelkaufmanns fortgeführt werden, wenn
derselbe durch Aufnahme eines Teilhabers eine
offene Handelsgesellschaft oder eine Kommandit-
gesellschaft begründet. Ebenso kann eine Gesell-
schaftssirma weiter geführt werden durch einen
Einzelkaufmann. - Nach dem Gesetz vom 20. April
1892, §.4, muß die F. einer Gesellschaft mit Be-
schränkter Haftuug (s. d.) entweder von dem
Gegenstände des Unternehmens entlehnt sein oder die
Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens
eines derselben mit einem das Vorhandensein eines
Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusätze ent-
halten. Die Namen anderer Personen als der Ge-
sellschafter dürfen in die I. nicht aufgenommen wer-
den. Die Beibehaltuug der F. eines auf die Gesell-
schaft übergegangenen Geschäfts wird hierdurch nichj
ausgeschlossen. Die F. der Gesellschaft muh aber in
allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "mit be-
schränkter Haftung" enthalten. Die F. einer Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (s.d.)
muß nach dem Gesetze vom 1. Mai 1889, §. 3, vom
Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und
den Zusatz euthalten "eingetragene Genossenschaft
mit unbeschränkter Haftpflicht" oder "eingetragene
Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht"
oder "eingetragene Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht". Der Name von Genossen darf in die
F. nicht aufgenommen werden.
Österreich hat die Bestimmungen des Deutscheu
Handelsgesetzbuchs über die F., Ungarn schließt sich
wesentlich an diese Bestimmungen an. Die Bestim-
mungen für die Schweiz sind in dem Obligationen-
recht Art. 865 fg. enthalten. Danach hat jeder, wel-
cker sich durch Verträge verpflichten kann, das Recht,
sich in das Handelsregister seines Wohnortes ein-
tragen zu lassen; und wenn er unter einer F. ein Ge-
schäft betreibt, kann er die F. in das Handelsregister
des Ortes, wo er seine Hauptniederlassung hat, ein-
tragen lassen, und nachdem dies geschehen ist, auch
am (andern) Orte der Zweigniederlassung eintragen
lassen. Wer ein Handels-, Fabrik- oder anderes
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
ist zur Eintragung verpflichtet. Bezüglich der Wahl
der F. besteht abweichend von Deutschland das fran;.
System der Wahrheit der F. Danach sind zwar die
deutschen Bestimmungen über die F. des Einzel-
kaufmanns und der Handelsgesellschaften ent-
sprechend nachgebildet; es ist aber vorgeschrieben
(Art. 872), daß, wenn eine Person, deren Name in
einer Kollektiv- (offenen Handelsgesellschaft) oder
Kommanditgesellschaft aufgenommen ist, aufhört,
Mitglied der Gesellschaft zu sein, auch mit Ein-
willigung dieser Person oder ihrer Erben die bis-
berige Gesellschaftssirma nicht beibehalten werden
darf. Der Erwerber oder übernehmer eines be-
stehenden Geschäfts hat seine F. so zu führen wie