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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Frachtvertrag
zeichnet waren, auch andere Güter geliefert werden,
wenn die Lage des Verfrachters dadurch nicht er-
schwert wird. Seitens des Befrachters oder Abladers
(s. d.) müssen die Güter richtig bezeichnet werden,
auch dürfen bei ihrer Versendung die Grundsätze
des Völkerrechts, die Gesetze des Äbladehafens und
etwaige Einfuhrverbote des Bestimmungshafens
nicht außer acht gelassen werden. Auch dürfen ohne
Wissen des Schiffers Güter nicht an Bord gebracht
werden. Die Übertretung dieser Vorschriften ver-
pflichtet zum Schadenersatz nicht nur gegenüber dem
Verfrachter, sondern auch gegenüber andern, z. V.
dem Ladungsenipfänger, dem Reifenden, der Schiffs-
besatzung, den ^chiffsgläubigern.
Hinsichtlich derZeit, in welcher der Befrachter
die Ladung liefern muft, besteht bei Verfrachtung
des ganzen Schiffs zunächst die Ladezeit, während
welcher der Schiffer auf die Abladung warten muh.
Dieselbe beginnt an dem Tage, welcher auf die vom
Schiffer Zu erstattende Anzeige, daß er zur Ein-
nahme der Ladung fertig und bereit ist, folgt. Ihre
Dauer wird in Ermangelung einer Vereinbarung
der Parteien durch die Verordnungen des Abla-
dungshafens oder dessen Ortsgebrauch bestimmt.
Über die Ladezeit hinaus braucht der Verfrachter
auf die Abladung nur dann zu warten, wenn eine
sog. Überliegezeit vereinbart worden ist. Für
die Ladezeit kann der Verfrachter, falls nicht das
Gegenteil vereinbart ist, eine Vergütung nicht be-
anspruchen. Wohl aber muß ihm für die Überliege-
zeit der Befrachter eine Vergütung (Liegegeld) ge-
währen. Die gesamte Zeit, welche der Verfrachter
auf die Abladung warten muft, wird Wartezeit
genannt. Diese Bestimmungen gelten auch dann,
wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt
bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Beim
Stückgütervertrage dagegen muß der Befrachter die
Abladung ohne Verzug auf die Aufforderung des
Schiffers bewirken. Bei Säumigkeit des Befrachters
braucht der Verfrachter auf die Lieferung der Stück-
güter nicht zu warten.
Ahnliche Bestimmungen bestehen auch für die
Löschung der Ladung. Behufs Vornahme der-
selben hat der Schiffer das Schiff an dem von
dem Empfänger bezeichneten Platz, event, an dem
ortsüblichen Löfchungsplatz anzulegen. In Er-
mangelung entgegenstehender Bestimmungen trägt
die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe der
Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löfchung der
Ladungsempfänger. Bei der Verfrachtung des
Schiffs im ganzen oder eines verhältnismäßigen
Teils oder bestimmten Raums desselben muß der
Schiffer während derLöschzeit auf die Entlöfchung
warten. Dieselbe beginnt an dem nächsten Tage,
nachdem der Schiffer angezeigt hat, daß er zum
Löschen fertig und bereit sei. Ihre Dauer wird in
Ermangelung einer Vereinbarung durch die Ver-
ordnungen oder den Ortsgebrauch des Löschungs-
hafens bestimmt. Über die Löschungszeit hinaus
braucht der Schiffer auf die Abnahme der Ladung
nur zu warten, wenn eine Überliegezeit ver-
einbart ist. Für letztere steht dem Verfrachter
eine Vergütung (Liegegeld) zu, für die Löfchzeit
nicht. Beim Stückgütervertrag besteht keine Lösch-
zeit. Vielmehr muß der Empfänger von Stück-
gütern diefelben auf die Aufforderung des Schif-
fers ohne Verzug abnehmen.
Aus besondern, gesetzlich (Art. 630 des Deut-
schen Handelsgesetzbuchs) vorgesehenen Gründen
kann der F. außer Kraft treten, ohne daß ein Teil
zur Entschädigung des andern verpflichtet ist, z. B.
wenn das Schiff durch einen Zufall vor Antritt der
Reise verloren geht (bei Verlust des Schiffs nach
Antritt der Reise endet der F., jedoch kann dem Ver-
frachter ein Anspruch auf Distanzfracht ^s. d.^ zu-
stehen), oder wenn die im F. speciell bezeichneten
Güter vor Antritt der Reise durch Zufall verloren
gehen. In andern Fällen, z. V. wenn vor Antritt
der Reise das schiff mit Embargo (s. d.) belegt wird,
oder der Handel mit dem Bestimmungsort unter-
sagt wird, oder ein Krieg ausbricht, welcher Schiff
oder Güter der Gefahr der Aufbringung aussetzt,
räumt das Gesetz (Art. 631 und 636 des Deutschen
Handelsgesetzbuchs) beiden Teilen das Recht ein,
vom Vertrage ohne Entschädigungspflicht zurück-
zutreten. Im übrigen kann der Befrachter vor An-
tritt der Reife nur gegen Zahlung mindestens der
halben Fracht, nach Antritt der Reise nur gegen
Zahlung der durch Wiederausladung der Güter ent-
stehenden Kosten sowie der vollen Fracht, in einzel-
nen Fällen von zwei Dritteln der Fracht von dem
Vertrage zurücktreten. (S. Fautfracht.)
Der Verfrachter muß für den Schaden aufkom-
men, welcher durch Verlust oder Beschädigung der
Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung
entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Ver-
lust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt,
durch die natürliche Beschaffenheit der Güter oder
durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Ver-
packung entstanden ist. Für Kostbarkeiten, Gelder
und Wertpapiere baftet er jedoch nur dann, wenn
deren Wert oder Beschaffenheit bei der Abladung
dem Schiffer angegeben worden. Die Haftung des
Verfrachters aus der Übernahme der Güter ist auf
die Vergütung des Werts der verlorenen, bez. der
Wertsminderung der beschädigten Güter beschränkt.
Der Verfrachter hat für seine Leistung den An-
spruch auf Zahlung der Fracht nebst Ncbengebühren
fowie seiner Auslagen. Durch die Annahme der
Güter wird der Empfänger zur Leistung dieser Zah-
lungen nach Maßgabe des F. oder Konnossements
dem Verfrachter verpflichtet. Letzterer ist nicht ge-
halten, die Güter, mögen sie verdorben oder be-
schädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungs
Statt anzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur hin-
sichtlich der mit Flüssigkeiten gefüllten Behältnisse,
welche während der Reise^ganz oder zum größern
Teile ausgelaufen sind. Für Güter, welche durch
einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht
zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu er-
statten, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für Güter,
deren Verlust infolge ihrer natürlichen Beschaffen-
heit eingetreten ist, sowie für Tiere, welche unter-
wegs gestorben sind. Der Verfrachter hat für feine
Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern, und
zwar nicht nur folange die Güter zurückbehalten
oder deponiert find, sondern auch über die Ab-
lieferung hinaus, sofern nur dasselbe innerhalb
30 Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend
gemacht wird und die Güter nicht vor dieser Gel-
tendmachung in den Gewabrsam eines Dritten ge-
langt sind, welcher sie nicht für den Empfänger be-
sitzt. Mit der Auslieferung der Güter an den Em-
pfänger verliert der Verfrachter seinen Regreß-
anspruch gegen den Befrachter, soweit sich letzterer
nicht mit dem Schaden des Verfrachters bereichern
würde. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung