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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Frachtvertrag
Schiff eingebrachten Sachen, also auch das Gepäck
der Reifenden, im Falle der Beschädigung oder des
Verlustes schlechthin auf Ersatz, es sei denn, daß
der Schiffer beweist, daß der Schaden durch Höhere
Gewalt (s. d.), durch Verschulden des Aufgebers oder
innern Verderb der Sachen entstanden fei. Aus
Entwendungen und Befchädigungen der Leute des
Schiffers gab das röm. Necht einen Anfpruch gegen
den Schiffer auf das Doppelte. Obwohl das Schweizer
Obligationenrecht den F. nach den Vorfchriften über
den Auftrag beurteilt (Art. 450), läßt es den Fracht-
führer,fo wie das GemeineRecht den gewerbsmäßigen
Schiffer haften. Er haftet jedoch nicht für den durch
Verschulden des Empfängers entstandenen Schaden.
Das Deutfche Handelsgefetzbuch beschränkt sich für
den Gütertransport zu Lande oder auf Flüfsen
und Binnengewässern auf die Regelung des F.
mit dem Frachtführer (s. d.) im Sinne des Handels-
gesetzbuchs Art. 390-431. Es läßt den Fracht-
führer wie das Gemeine Recht den Schiffer für den
Schaden haften; doch kann er sich auch durch den
Nachweis befreien, daß der Schaden durch äußerlich
nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden
ist. Über den Maßstab der Werterstattung trifft das
Handelsgefetzbuch Art. 396 Bestimmungen. Für
Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere haftet der
Frachtführer nur dann, wenn ihm diese Beschaffen-
heit oder der Wert des Gutes angegeben ist.
Der Frachtführer hat die Pflicht, den Transport
rechtzeitig, d. h. innerhalb der vereinbarten, orts-
gebräuchlichen oder den Umständen angemessenen
Frist auszuführen, und haftet auf Erfatz des durch
Versäumung der bedungenen oder üblichen Liefer-
zeit entstandenen Schadens, fofern er nicht be-
weist, daß er die Verfpätung nicht durch die Sorg-
falt eines ordentlichen Frachtführers hätte abwen-
den können. Der Frachtführer haftet für feine Leute
und für andere Personen, deren er sich bei Ausfüh-
rung des von ihm übernommenen Transports be-
dient (Art. 400). Wenn der Frachtführer zur gänz-
lichen oder teilweisen Ausführung des Transports
das Gut einem andern Frachtführer abgiebt, haftet er
jür diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis
zur Ablieferung (Art. 401); fo auch Schweizer Obliga-
tionenrecht (Art. 459). Das Deutsche Handelsgefetz-
buch läßt überdies den Frachtführer, welcher auf einen
andern Frachtführer folgt, dadurch, daß er das Gut
mit dem Frachtbrief übernimmt, eine felbständige
Verpflichtung eingehen, den Transport nach Inhalt
des Frachtbriefs auszuführen. Er hat auch in Be-
Zug auf den bereits ausgeführten Transport für die
Verbindlichkeiten der bisherigen Frachtführer ein-
zustehen. (Über das Verhältnis des Frachtführers
zum Empfänger f. d.) Der Frachtführer hat wegen
aller durch den F. begründeten Forderungen, ins-
befondere der Fracht- oder Liegegelder, wegen der
Zollgelder oder anderer Auslagen ein Pfandrecht an
dem Frachtgut, welches auch im Konkurse als Ab-
sonderungsrecht und gegenüber den übrigen Gläubi-
gern des Eigentümers geltend gemacht werden kann.
Das Pfandrecht besteht, folange das Gut zurück-
behalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach
der Ablieferung fort, infofern der Frachtführer es
binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich
geltend macht und das Gut sich noch bei dem Em-
pfänger oder bei einem Dritten befindet, welcher es
für den Empfänger besitzt. Er kann zu seiner Be-
friedigung den Verkauf des Gutes oder eines Teils
des^H'^nncmlcch'en(Art.409). Geht das Gut durch
Brockhaus' Konversations-Lexikon. 14. Aufl.. VII.
die Hände mehrerer Frachtführer, fo hat der letzte
bei der Ablieferung, sosern der Frachtbrief nicht das
Gegenteil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe
sich ergebenden Forderungen der Vorhergehenden
einzuziehen und deren Rechte, insonderheit das
Pfandrecht, auszuüben (Art. 410). Wenn der Fracht-
führer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das
Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ab-
lieferung gerichtlich geltend macht, so wird er sowie
die vorhergehenden Frachtführer des Rückgriffs gegen
die Vormänner verlustig. Der Anfpruch gegen den
Empfänger bleibt in Kraft (Art. 412).
Für das Frachtgeschäft derEisenbahnen enthält
das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 422-431 wei-
tere Bestimmungen, die einerseits durch die Eisen-
bahn-Verkehrsordnung (s. d.), andererseits durch das
internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-
srachtverkehr (s. Eisenbahnrecht, Bd. 5, S. 8805) er-
gänzt sind. Nach dem Handelsgesetzbuch darf eine
Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für
den Gütertransport eröffnet ist, die Eingehung eines
Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern,
fofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn
zur Ausführung des Transports genügen, die Güter
nach dem Reglement sich zum Transport eignen und
der Abfender sich den allgemein geltenden Anord-
nungen der Bahn unterwirft (Art. 422). Verkehrs-
bestimmungen, durch welche folche Eisenbahnen die
Haftung für Verlust oder Vefchädigung des Fracht-
guts, verspätete Lieferung, Haftung für ihre Leute
oder die frühern Frachtführer und für bei der Ab-
lieferung nicht erkennbare Verluste oder Beschädigun-
gen (Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408) ablehnen,
sind ungültig, soweit sie nicht in den besondern
Bestimmungen über das Eisenbahnfrachtgefchäft
(Art. 424-430) zugelassen sind.
Für Postsendungen ist die Haftpflicht der
PostVerwaltung durch Reichsgesetz vom 28. Okt.
1871 geregelt (s. Ersatzleistung).
Das seerechtliche Frachtgeschäft hat die Beför-
derung von Gütern und Perfonen über See zum
Gegenstand. Es ist stets ein abfolutes Handelsge-
schäft. Der F. zur Beförderung von Gütern über
See beziehtsich entweder 1) auf das Schiff im ganzen
oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen be-
stimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder 2) auf
einzelne Güter (Stückgüter). Im erstern Falle wird
der Vertrag Chartervertrag oder Charte-
partie genannt, weil allgemein nach älterm See-
recht für denfelben eine schriftliche Urkunde, die
Chartepartie (s. d.), verlangt wurde. Im zweiten
Fall wird der Vertrag Stückgütervertrag (s. d.)
genannt. Beide Arten des F. stellen einen Fall nicht
der Sachmiete, sondern der Dienstmiete dar und
zwar der sog. Werkverdingung. Der Verfrachter
(s. d.) muß das Schiff, auf welches der F. sich bezieht,
in seetüchtigem Zustande liefern. Andernfalls ist er
dem Befrachter (s. d.) regelmäßig zum Schadenersatz
verpflichtet. Er muß das Schiff zur Einnahme der
Güter an dem vom Befrachter bestimmten Platz an-
legen. Unterläßt der Befrachter die Anweisung, oder
ist die Anlegung an den angewiesenen Platz nicht
ausführbar, fo muß das Schiff an dem ortsüblichen
Ladungsplatz anlegen. Die Kosten der Anlieferung
der Güter an das schiff trägt in Ermangelung ent-
gegenstehender Bestimmungen der Befrachter, die-
icmgen der Einladung in das Schiff der Verfrachter.
Statt der vertragsmäßigen Güter können, falls die-
selben nur nach Art und Gattung, nicht speciell be-
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