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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Frachtführer - Frachtvertrag
gültig, weil ein F. nicht ausgestellt ist. Der F. dient
als Beweisurkunde; seilt Inhalt ist maßgebend für
das zwischen Absender und Frachtführer begründete
Nechtsverhältnis, während das Verhältnis des letz-
tern zum Empfänger bei Ausstellung eines Lade-
scheins (s. d.) nach diesem beurteilt wird. Nach
§. 51 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 15. Nov. 1892 und der im
wesentlichen gleichlautenden Betriebsreglements für
die Eisenbahnen Österreichs und Ungarns vom
10. Dez. 1892 (s. Bctriebsrcglement, Eisenbahn-
recht und Eisenbahnvcrkehrsordnung) muß eine
jede Sendung von dem vorgeschriebenen gedruckten,
von der Eisenbahnverwaltung gestempelten F. be-
gleitet sein. Die Formulare sür die F. (§. 52 der
Deutschen Verkehrsordnung und der Betriebsregle-
ments für Osterreich und für Ungarn) werden für ge-
wöhnliches Gut auf weißem Schreibpapier herge-
stellt. Die Formulare für Eilfrachtbriefe tragen auf
der Vorder- und Rückfeite oben und unten am Rande
einen karminroten Streifen. F., die teilweise ver-
siegelt oder verschlossen, sowie solche, die korrigiert
sind, werden nicht angenommen. Korrekturen der Ge-
wichtsangaben werden nur zugelassen, wenn sie in
Worten wiederholt sind und denselben die Unterschrift
des Versenders beigesetzt ist. Der Frachtvertrag ist
abgeschlossen, sobald das Gut mit dem F. von der
Versandstation angenommen ist. Als Zeichen der
Annahme wird dem F. der Tagesstempel der Abferti-
gungsstelle aufgedrückt. Die Frachtbriefformularc
müssen zur Beurkundung ihrer Übereinstimmung
mit den geltenden Vorschriften den Kontrollstem-
pel einer deutfchen Eisenbahn tragen. Für Prüfung
und Abstempelung der Frachtbriefformulare werden
auf fämtlichen deutschen Eisenbahnen für 100 Stück
20 Pf. erhoben; der Verkaufspreis der Frachtbricf-
formulare beträgt für einzelne Formulare 1 Pf., für
100 Stück 75 Pf., für Formulare mit bestimmten
Firmen und den zulässigen Vermerken für 1000
Stück 8,50 M. Für die österr. Eisenbahnen ist durch
eine Verordnung vom 11. Dez. 1892 auf Grund des
oben erwähnten Vetriebsreglements vom 10. Dez.
1892 das Einzelne über die Form, das Papier, die
Herstellung und die Preise der F. festgesetzt. Die
F. sind stempelpflichtig, der Stempel beträgt 1 und
5 Kr. Der Preis für die F. stellt sich (ausschließlich
der Stempelgebühr) für 1 Stück auf ^ Kr., sür
1000 Stück auf 4 Fl. 50 Kr., für F. mit Firma und
Adresse des Absenders und einfachem Collozeichen
für 1000 Stück auf 5 Fl., bei beliebigen Collozeichen
auf 5 Fl. 50 Kr. Die F. werden in überwiegender
Zahl in der Hof- und Staatsdruckerei hergestellt; auf
derartigen F. ist das Stempelzeichen in der Regel
eingedrückt. Für den Verkehr zwifchcn deutfchcn
und solchen außerdeutschen Eisenbahnen, die dcn
Bestimmungen des internationalen Übereinkom-
mens über den Eifenbahnfrachtverkehr (f. Eisen-
bahnrecht) unterworfen sind, enthält dieses über-
einkommen im Art. 6 und im §. 2 der Ausführungs-
bcstimmungen das Nähere über die Form und den
Inhalt der F. Die Formulare für den internatio-
nalen Verkehr weichen von denjenigen für den deut-
schen Verkehr vielfach ab; die Eilfrachtbriefformu-
lare sind auf dunkelrosa Papier zu drncken. Die F.
müssen in deutscher oder franz. Sprache ausgestellt
werdcn; in den Ländern, in denen keine diefer Spra-
chen gilt, in der Landessprache mit deutscher oder
franz. Übersetzung. Der Preis sür die internatio-
nalen F. stellt sich ungefähr auf das Doppelte der
obigen Beträge. Auch für den Verkehr zwischen deut-
schen und andern, nicht dem internationalen Überein-
kommen unterworfenen Eifcnbahncn enthalten die
Tarife Bestimmungen über die äußere Gestalt der F.
Frachtführer, nach dem Teutschen Handels-
gesetzbuch Art. 390 derjenige, welcher gewerbsmäßig
den Transport von Gütern ?u Lande oder auf Flüssen
und Binnengewässern in eigenem Namen ausführt
oder ausführen läßt. Bei der Seeschiffahrt heißt
der Führer des Schiffs der Schiffer; derjenige, für
dessen Rechnung er den Frachtvertrag der Güter
abschließt, der Verfrachter, und wenn dies der Eigen-
tümer des ^hm zum Erwerb durch die Seeschisfahrt
dienenden Schiffs ist, der Reeder. F. im Sinne des
Deutschen Handelsgesetzbuches ist nicht derjenige,
welcher, ohne gewerbsmäßig den Transport von
Gütern auszuführen, ein einzelnes Frachtgeschäft
über ein zu transportierendes Gut abschließt, auch
wenn er Kaufmann ist; ebensowenig derjenige,
welcher gewerbsmäßig den Transport von Per-
sonen übernimmt. Nach der weiter reichenden Be-
griffsbestimmung des Schweizer Obligationenrechts
Art. 449 ist dagegen F. derjenige, welcher gegen
Vergütung den Transport von Sachen auszuführen
übernimmt. F. braucht nicht eins Einzelperson zu
sein; auch eine Handelsgesellschaft oder eine Gesell-
schaft des bürgerlichen Rechts kann F. fein; ebenso
ein Dienstmanninstitut, oder der Fiskus, insofern
er das Eifenbahnfrachtgefchäft und die Post betreibt.
Zu den zu transportierenden Gütern gehören auch
Briefe, fo daß die Post auch als Briefpoft und In-
stitute, welche innerhalb eines Ortes die Besorgung
von Briefen gewerbsmäßig betreiben, F. sind. Der
F. ist nach dem Deutfchen Handelsgefetzbuch (Art. 4,
272) Kaufmann. Ist der F. ein gewohnlicher Fuhr-
mann oder ein gewöhnlicher Schiffer, fo finden die
Bestimmungen, welche das Deutfche Handelsgefetz-
buch über die Firmen (s. d.), die Handelsbücher fs.d.)
und die Prokura ls. d.) enthält, auf ihn keine An-
wendung (Art. 10).
Frachtgeschäft, fowohl das vom Frachtführer
(s. d.) betriebene Gewerbe, als auch das einzelne
Rechtsgeschäft, das er im Betriebe diefes Gewerbes
schließt, der Frachtvertrag (s. d.).
Frachtgut, s. Güter. ftecht.
"rachtrecht, internationales, s.Eiscnbahn-
rachtsatz, s. Fracht und Eisenbahntarife.
Frachtvertrag, eine Werkverdingung (s.d.), bei
welcher der, welcher sich zum Transport von Per-
sonen oder Gütern verpflichtet, einen Erfolg, d. h.
die Ankunft an der Stelle, wohin der Transport
ausgeführt werden foll, verspricht. Der Transpor-
tierende kann deshalb das für die Ausführung des
Transports versprochene Entgelt, soweit nicht etwas
anderes ausgemacht ist, nicht fordern, wenn der Er-
folg infolge eines seine Person oder das Trans-
portmittel treffenden Zufalls, infolge seiner eigenen
oder seiner Leute Verschuldung nicht erreicht ist.
Wegen seiner eigenen und seiner Leute Verschul-
dung hastet er überdies auf Schadenersatz. Nach
diesen, soweit das Deutsche Handelsgesetzbuch keine
Bestimmungen enthält, noch heute zur Anwendung
kommenden Grundsätzen ist der F. zu beurteilen
nach Gemeinem Recht, nach dem Sächs. Vürgerl.
Gesetzb. §. 1243, nach dem Deutschen Entwurf
(Motive, Bd. 2, S. 507). Nach Gemeinem Recht
hasten überdies, wenn nichts anderes verabredet
ist, die gewerbsmäßig den Transport von Personen
oder Sachen übernehmenden Schiffer für die in das