Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

260
Freies Geleit - Freifahrtordnung
der klassischen deutschen Litteraturepoche (über 1000
Faustschriften) vorhanden. In München besteht eine
Zweiggenossenschast des Hochstifts.
Freies Geleit, s. Geleit.
Freiesleben, Joh. Karl, Mineralog und Geo-
gnost, geb. 14. Juni 1774 zu Freiberg, besuchte
1790 - 92 die Bergakademie daselbst, studierte
1792 - 94 noch zu Leipzig die Rechte und bereiste
dann in Humboldts Gesellschaft die Gebirge der
Schweiz und Savoyens. Nach der Rückkehr wurde
er zunächst Bergamtsassessor in Marienberg, 1799
Vergmeister in den Revieren Iobanngeorgenstadt,
Schwarzenberg und Eibenstoä und 1800 Vcrgkom-
missionsrat und Direktor des mansfeldischen und
thüring. Bergbaues in Eislcben. Im Juli 1808
lehrte er als Assessor beim Oberberg- und Ober-
büttenamt nach Freibcrg zurück, wo er 1818 zum
Rat bei dieser Behörde befördert ward. 1838 trat
er als Verghauptmann an die Spitze des gesamten
Berg- und Hüttenwesens des Königreichs Sachsen.
Er starb, seit 1842 pensioniert, 20. März 1846 zu
Nieder-Auerbach im Vogtlandc. F. hat sich um die
Bergbaukunde und das Berg- und Hüttenwesen, be-
sonders Sachsens, sowie um die Mineralog, und
geognost. Wissenschaft große Verdienste erworben.
Unter seinen Schriften sind hervorzuheben: "Geo-
gnostische Arbeiten" (6 Bde., Freiberg 1807-18),
"Magazin für die Oryktographie von Sachsen" (Heft
1-12, ebd. 1828-45) und "Die sächs. Erzgänge"
(^ Abteil., ebd. 1843-45). Außerdem gab F. eine
(2 Tle., Lpz. 1795) und die "Übersicht der Litteratur
der Mineralogie" (2. Aufl., Freiberg 1822) heraus.
Freieslebemt, s. Schilfglaserz.
Freie Städte, auch Freistädte, nannte man
seit der Mitte des 14. Jahrh, eine Anzahl ursprüng-
lich bischöfl. Städte, die die Herrschaft ihrer geist-
lichen Herren im Laufe des 13. und 14. Jahrh, in
oft langwierigen Kämpfen abgeschüttelt hatten; so
besonders die Rheinstädte Köln, MainZ, Worms,
Speier, Straßburg, Basel, dann anch Regensburg,
Magdeburg u. a. Sie besaßen fast alle Rechte der
öffentlichen Gewalt, Selbstdesteuerung, Heerbann,
nieist auch die Gerichtshoheit, und unterschieden sich
von den Reichsstädten (s. d.) hauptsächlich dadurch,
daß sie von regelmäßigen Neichssteuern befreit waren
und von dem Reiche nicht verpfändet werden durften.
Im übrigen teilten sie deren Rechte und Pflichten,
wurden aber später zur Unterscheidung von diesen
Freie Reichsstädte genannt.
Von diesen mittelalterlichen Stadtrepubliken sind
zu unterscheiden die Freie n und Hansestädt e
Hamburg, Bremen und Lübeck, die 1810 von Napo-
leon I. annektiert, aber nebst Frankfurt a. M.
vom Wiener Kongreß als F. S. anerkannt wurden.
Als solche traten sie 8. Juni 1815 dem Deutschen
Bunde bei. Außerdem wurde durch den Wiener Kon-
greß auch Kratau unter dem Schutze Rußlands,
Österreichs und Preußens als Freie Stadt erklärt,
sedoch nach dem poln. Aufstande von 1846 dem österr.
Galizien einverleibt. In Deutschland fiel Frankfurt
infolge des Deutschen Krieges von 1866 an Preußen,
während Hamburg, Bremen und Lübeck Glieder de5
Norddeutschen Bundes und 1871 des neuen Deut-
schen Reichs wurden. - Vgl. Arnold, Verfassungs-
geschichte der deutschen Freistädte im Anschluß an
die Verfassungsgeschichte der^tadt Worms (2 Bde.,
Gotha1854); Hüllmann, Städtewesen des Mittel-
alters (4 Bde., Bonn 1826-29).
Freies Vermögen der Kinder, dasjenige
Vermögen eines unter väterlicher (elterlicher) Ge-
walt stehenden Kindes, über das dem Vater nur
beschränkte Befugnisse zustehen (s. Eltern).
Freie und Hansestädte, s. Freie Städte.
Freie Volksbühne in Berlin, s. Freie Bühne.
Freie Weiber, s. Emancipation. ^S.908d).
Freie Wirtschaft, s. Betriebssystem (Bd. 2,
Freiexemplare, buchhändlerische Bezeichnung
i für die seitens des Verlegers an den Verfasser kosten-
los zu gewährenden Exemplare eines Werkes. Falls
! im Verlagsvertrag nichts darüber vereinbart ist,
bestimmt die Verlagsordnung (s. d.) für den deut-
schen Buchhandel, daß 1 von 100, jedoch nicht mehr
als 15 Exemplare der Auflage zu gewähren sind.
Ferner sind F. diejenigen Exemplare eines Werken,
welche vom Verleger "desselben dem den Verkauf
vermittelnden ^ortimentsbuchhändler als Entgelt
für gleichzeitige Entnahme einer Anzahl (6, 8, 10,
12 u. s. w.) Exemplare eines Werkes, oder als Ent-
gelt für Barzahlung kostenlos gewährt zu werden
pflegen. Dieselben sind von alters her im deutschen
und ausländischen Buchhandel üblich. Endlich ist
F. auch die Bezeichnung für Necensionseremplare
(s. d.) und Pflichtexemplare (s. d.).
Freifahrtkarten der Eisend ab nen, s. Zrci-
fahrtordnung.
Freifahrtordnung. In der Regel erheben die
Eisenbahnen für die Beförderung von Personen
und Gütern eine Vergütung (s. Eisenbahntarife).
Von jeher sind indes in allen Ländern hiervon zu
Gunsten, insbesondere einzelner Personen, Auf-
nahmen gemacht, indem diese entweder unentgelt-
lich oder zu geringern als den gewöhnlichen Fahr-
preisen befördert werden, (^o genießen auf fast
allen Bahnen die eigenen Beamten und sonstigen
Angestellten freie Fahrt, ebenso - auf besondere
Empfehlung - das Personal anderer Eisenbahnen.
In einzelnen Ländern, z. B. Osterreich, werden
andere, nicht zu den Eisenbahnbeamten gehörende
Staatsbeamte zur Hälfte des tarifmäßigen Preises
befördert. Mit der Genehmigung freier Fahrt an
andere Perfonen wird vielfach Mißbrauch getrie-
ben; in den Vereinigten Staaten von Amerika
wurde dieses Mittel häufig benutzt, um die Ge-
währung verbotener Frachtbegünstigungen zu ver-
schleiern. Die Bahnen gewährten einzelnen Kun-
den oder ihren Angestellten freie Fahrt gegen die
Verpflichtung, ihnen ihre Transporte ausschließlich
zuzuwenden. Es herrscht kein Zweifel darüber, daß
derartige Mittel unstatthaft sind. In Ländern, in
denen die Veröffentlichung und die gleichmäßige
Anwendung der Tarife für jedermann gesetzlich vor-
geschrieben ist, sind sie gesetzwidrig (vgl. z. B. die
^tz. 2, 3, 22 des nordamerik. Vundesverkehrsgesetzec-
vom 4. Febr. 1887, 2. März 1889).
Anders liegt die Sache bei Genehmigung freier
Fahrt an die Bediensteten der Eisenbahnen. Ta-
gegen, daß diese auf den von ihnen mitverwalteten
und andern Vabnen, mit denen sie geschäftliche Be-
ziehungen unterhalten, unentgeltlich befördert wer-
den, bestehen an sich keine Bedenken. Für die Be-
amten selbst ist, soweit Dienstreisen in Betracht
kommen, mit der unentgeltlichen Beförderung in-
sofern ein Nachteil verbunden, als sie zur Benutzung
ihrer Freifahrtausweise genötigt sind, dagegen für
die Reisen nicht die sonst übliche Entschädigung der
Kilometergelder erhalten, die in der Negel höher
ist als die Fahrtgebühren. Die gegenseitige Gewäh-