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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Freifahrtscheine - Freigrafschaft
rung von Freifahrtkarten war bis 1887 üblich im
Verein deutscher Eisenbahnvcrwaltungen (s. Eisen-
bahnverbändc), dessen Mitglieder für ihre höhern
Beainten und einzelne andere, an der Verwaltung
oder der Aufsicht beteiligte Personen sog. Ver-
ein starten erhielten, die zur unentgeltlichen Ve-
reisung des gesamten Vereinsaebietes und Mit- !
nähme von 25 1c^ Freigepäck berechtigten, (^eit >
I. Jan. 1887 sind diese Vercinskarten aufgehoben ^
und der Deutsche Verkehrsverband (s. Eisen- !
bahnvcrbände) sowie ein Niederländisch-Bel- ^
g isch-Lurenibur g ischerund einO st crr eichisch-
Ungarischer Fahrkartenverband haben über
cinstiunneudc Grundsätze für den Austaufch von Frci-
fabrtlarten (hinsichtlich der Beamten, der Wagcn-
llassen, wofür die Karten gelten u. s. w.) aufgestellt.
Alljährlich wird eine Liste der von diesen Ver-
bänden ausgegebenen Freikarten veröffentlicht und
durch Nachträge nach Bedarf ergänzt. Die Be-
stimmungen über die freie Fahrt der Beamten auf
den preußischen Staats bahnen sind enthal-
ten in der F. vom 18. Okt. 1889 (Eisenbahn-Ver-
ordnungsblatt, S. 277 fg.). Hiernach wird uuter-
schicden zwischen Freikarten (für beliebige Fahr-
ten innerhalb eines längern Zeitraums) und Frei-
fahrt schein ei: (für einzelne bestimmte Fahrten).
Die Erteilung von Freikarten steht grundsätzlich
dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu, der feine
Befugnisse aber für bestimmte Personen an die
Direltionen oder Vetriebsämter (f. Eisenbahn-
behörden) übertragen hat. Die Ausstellung der Frei-
fahrtscheine, die ebenso wie die Freikarten zur Mit-
nahme vou 25 1(A Freigepäck berechtigen, erfolgt in
der Regel durch die Direktionen, die Betriebsämter
oder Nachgeordnete Dienststellen. Den Beamten und
Hilfsarbeitern der vom Staate verwalteten Eisen-
bahnen kann unter Umständen anch - insbeson-
dere bei Umzügen - unentgeltliche Vcfördcruug
ihres Hausrats bewilligt werden. Bei den übrigen
deutschen Bahnen ist das Freifahrtwesen in ähnlicher
Weise geregelt. Die österreichischen (^taats-
bahn en gewähren nach Roll, "Encyklopädie des ge-
samten Eisenbahnwesens", Bd. 4 (Wien 1892), freie
Fahrt durch Dienstkarten, temporäre Frcifahrt^-
certifikate, Freikarten für einzelne Fahrten, Fahr-
scheine und Freischeine zum Lebensmittcleinkauf,
die ungarischen Staatsbahnen durch Jahre^-
neikartcn, temporäre Freikarten, Freikarten zur ein-
inaligen Fahrt und Fahrtlegitimatlonen zum Einkauf
von Lebensmitteln.
In Deutfchland genießen freie Fahrt auf Grund
von Vereinbarungen der deutschen Regierungen
auch die Mitglieder des Reichstags für die Reife
von ihrem Wohnort nach Berlin während der Dauer
und 8 Tage vor und nach den Sessionen des Reichs-
tags. Dieselbe Vergünstigung ist in Preußen den
Mitgliedern des Herrenhauses gewährt, die gleick
den Mitgliedern des Reichstags weder Tagegelder
noch Rciseentschädigungen bezieben. Durch gesetz-
liche Bestimmung ist in Deutschland in gewissen
Fällen den Beamten der Zollverwaltung und der
Neichspostverwaltung, in Preußen den Mitgliedern
des Landeseisenbahnrats und der Vezirkseisenbahn-
räte ls. Eiscnbahnbeiräte) für die Reise von und nach
dcn Sitzungen freie Fahrt bewilligt. Gleiche Ver-
günstigung genießen die Mitglieder der wirtschaft-
lichen Beiräte auch in den übrigen deutschen ^taatcn.
Auf den deutschen Eisenbahnen wird der Salon-
wagen des Fürsten Bismarck, der ihm 15. Jan. 1872
vom Verein der deutschen Privatbahnen zur Ver-
fügung gestellt wurde, ohne Erhebung von Fahrgeld
von den den Wagen benutzenden Personen befördert.
- Vgl. Roll, a/a.O.; Krönig, Die Verwaltung der
Preuh. Etaatseisenbahnen, Bd. 2 (Vresl. 1892).
Freifahrtfcheine, s. Freifahrtordnung.
Freifahrung, f. Vergwerkseigentum (Bd. 2,
S. 7851>). sVergbohrer.
Freifallbohrer, Freifallvorrichtungen, f.
Freifechter vonder Feder von Greisenfels
(Federfechter), eine innungsmäßig gegliederte
Fechtverbrüderung aus dem 16. Jahrh, mit dem
^itz ihres Vorstandes in Prag. Sie hatten gleichen
Fechtgebrauch und Fechtgesetze wie die Marks-
brüder (s. d.), mit denen sie in ehrlichem, gewisser-
maßen freundschaftlichem Wettbewerb standen. Ehre,
Zucht, ^itte, Treue und Glauben galten bei beiden
Genossenschaften als heilig.
Freiflut, s. Freiarche.
Freifluther, s. Fluther.
Freifrau oder Freiin, die Gattin eines Frei-
herrn (s. d.), wird meist mit Baronin angeredet.
Freifräulein oder Frei in, die Tochter eines
Freiherrn (s.d.), wird meist mit Baronesse angeredet.
Freigebige Verfügung, jede Verfügung,
durch welche einem andern ein vermögensrecht-
licher Vorteil auf Kosten des Verfügenden in dieser
Absicht zugewendet wird, ohne daß also der Em-
pfänger eine Gegenleistung oder eine der Zuwcn-
duug entsprechende Gegenleistung zu gewähren
bat. Eine F. V. liegt nicht vor, wenn der Ver-
fügende dcn Vorteil aus andern Gründen zuwendet,
z. B. weil ihm von einem Dritten diese Auflage auf
einen dem Verfügenden von dem Dritten zugewen-
deten Vorteil gemacht ist (also das Vermächtnis,
welches der Erbe infolge der Verfügung des Erb-
lassers aus seinem Vermögen leistet; oder wenn die
Zuwendung, welche der Erblasser in die Form einer
Bedingung gekleidet hat, von dem bedingt Berech-
tigten zur Erfüllung der Bedingung gemacht wirdi
"Wenn du meinem Freunde A. 1000 M. zahlst, sollst
du mein Kaus erhalten"). F. V. ist auch uicht die
Zuwendung bei Aleatorischen Verträgen (s.d.). Der,
welcher beim Spiel einen Gewinn auf Kosten des
Verlierenden macht, erhält den Gewinn nicht, weil
der Verlierende ihm den Gewinn zuwenden will,
sondern weil der Gewinnende für den Fall, daß das
Spiel anders ausschlug, seinen Einsatz verlor.
Ebenso bei der Wette (s. d.), bei dem Versicherungs-
vertrag (s. d.), bei der emtio 8psi (s.^mtio). Den Ge-
gensatz zu den F. V. bilden die Entgeltlichen Verträge
(s. d.). Unterarten der F. V. sind die Schenkung
(s. d.) unter Lebenden und die Zuwendung durch
letztwillige Verfügung. Aber der Begriff der F. V.
ist weiter als der der Schenkung. Wer feinem
Freunde die Benutzung seiner Equipage, seiner
Villa während der Sommerferien zuwendet, ein
Darlehn ohne Zinsen giebt, trifft eine F. V., aber
er vermehrt dessen Vermögen nicht, schenkt ihm also
nichts, wenn der Freund ohne die entsprechende
Verfügung eine Ausgabe nicht gemacht haben würde.
Freigeist, s. Freidenker.
Freigelassener, s. Freilassung.
Freigepäck, s. Reisegepäck.
Freigerichte, s. Femgerichte.
Freigerinne, s. Freiarche.
Freigrafschaft war zur Zeit der wcstfäl. Fem-
gerichte (s. d.) nicht eine Grafschaft, sondern der
Inbegriff einer Zahl von FreistäNen oder "der Besitz