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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Freistadt (in Österreichlech-Schlesien) - Freistett
Freistadt. 1) Bezirkshauptmaunschaft in Öfter-
rcichisch-Schlesien, hat 356,42 ykin und (1890) 86 675
(44305 männl., 42370 weibl.) E. (5472 Deutsche,
27005 Czechen, 50698 Polen), darunter 7340 Evan-
gelische, 78018 Katholische und 1300 Israeliten,
8004 bewohnte Gebäude und 16 843 Haushaltun-
gen in 41 Gemeinden mit 62 Ortschaften und um-
aßt die Gerichtsbezirke F. und Oderberg. - 2) F.,
Stadt und Sitz der Bezirkshauptmannschaft F., in
chreiter Thalmulde der rechts zur Oder gehenden
Dlsa, hat (1890) 2341, als Gemeinde 3150 meist
poln., dann deutsche und czech. E., Post, Bezirks-
.gericht (210,06 likm, 24 Gemeinden, 36 Ortschaften,
44456 meist poln. E. s2313 Deutsche, 7747 Czechen j),
ansehnliches Rathaus, schönes Schloß des Grafen
Larisch-Mönnich; Leinweberei, Gerberei, Feldwirt-
schaft und treffliche Schafzucht. In der Nähe bei
Karwin (s. d.) Kohlenbergbau.
Freistädte, s. Freie Städte.
Freistädte (königliche) in Ungarn. Das
ungar. Städtewesen ist eine Schöpsung der Deut-
schen des Landes. Die rechtliche Stellung der könig-
lichen F., welche bis 1848 den vierten Neichsstano
des Landes bildeten, war folgende: Unter dem Na-
men der Königlichen freien Städte (civitat68 lidm-^
rkZiae) verstand man solche Gemeinden, die in ihrem
abgeschlossenen Gebiete (Weichbilds) keiner grund-
herrlichen Gerichtsbarkeit, sondern unmittelbar der
des Königs unterworfen waren, als "i)6culium"
der Krone mit dem Rechte der Reichsstandfchaft zu-
gleich ein dem Reichsadel gleiches Territorialrccht
auf ihrem Gebiete besaßen. Dieselben wurden
unterschieden in einfache königl. Frei- oder zugleich
auch freie Vergstädte, wenn in ihrem Gebiete Berg-
werke vorhanden waren, und in Tavernikal- und
Personalstädte, insofern sie bei Rechtsstreitigkeiten
ihre erste Berufung bei dem Gerichtsstnhl des Ta-
vernikus (königl. Schatzmeisters) oder bei dem des
königl. Personals (Stellvertreter des Königs beim
Hofgericht) einlegten. Die Rechte und Freiheiten
dieser Städte beruhten ursprünglich nur auf königl.
Privilegien, die erst fpäter nach und nach unter die
Reichsgesetze aufgenommen oder durch das Her-
kommen fanktioniert wurden. Seit 1715 muhten
die königl. Dekrete, welche eine Gemeinde zur Frei-
stadt erhoben, vom Reichstage förmlich anerkannt
und inartikuliert werden. Die ordentliche Reichs-
standfchaft der Städte ist faktifch weit älter, wurde
aber erst 1608 gefetzlich anerkannt.
In die bevorzugte Stellung der königlichen F.
wurde durch die ungar. Gesetze von 1847/48 und
spätere eine mannigfache, zum Teil tiefgreifende
Veränderung gebracht. Von einschneidender Wir-
kung waren besonders die Municipalgesetze von
1870, 1876 und 1883. Von den 73 F. 1873 ver-
loren 48 durch ein Gesetz von 1876 ihre municipale
Selbständigkeit und wurden in polit. Beziehung
denjenigen Komitaten einverleibt, in deren Gebiet
sie lagen; den Titel "königliche F." behielten die
meisten auch fernerhin, doch ohne die Rechte. Als
königliche F. und selbständige Municipien, die der
Komitatsjurisdiktion nicht unterstehen, sondern mit
dem Ministerium direkt verkehren, auch bei der Ge-
setzgebung das Recht der Vorstellung oder Reprä-
sentation resp. des Einspruchs selbst in staatspolit.
und legislatorischen Angelegenheiten besitzen, ver-
blieben nur folgende 25 Städte: Budapest, Szege-
din,Maria-Theresiopol,Debreczin,Hodmezö-Väsar-
hely, Preßburg, Kecskem^t, Arad, Temesvär, Groß-
wardein, Klausenburg, Fünfkirchen, Kaschau, Stuhl-
weißenburg, Zombor, Ödenburg, Werschetz, Neusatz,
Raab, Szatmär-Nemeti, Baja, Pancsowa, Schem-
nitz, Komorn, Maros-Vasärhely.
An der Spitze einer jeden Freistadt steht die Re-
präsentanz, zur Hälfte von den Bürgern frei ge-
wählt, zur Hälfte aus den Höchstbesteuerten hervor-
gehend. Dieser Vertretungskörper wählt auf Grund
gesetzlich vorgeschriebener Qualifikation die Beamten
(Bürgermeister, Magistratsräte u. s. w.), überwacht
dieselben, erteilt ihnen Statuten, Instruktionen,
Befehle, zieht sie zur Verantwortung u. dgl. Dem
Magistrat steht die polit. Verwaltung (mit Aus-
nahme des Finanz- und zumeist auch des Polizei-
wesens) zu; die richterliche Gewalt wurde an ordent-
liche königl. Gerichte übertragen. Das eigentliche
Exekutivorgan der Municipalvertretung ist der Ver-
waltungsausschuß (6 Staats-, 5 Municipal- und
10 Ausschußmitglieder). Die Erhaltungskosten der
Stadtverwaltung werden auf Grund ordentlicher
Budgetentwürfe vom Minister des Innern geneh-
migt und durch ^teuerumlagen von den Bürgern
hereingebracht. Als Vertreter der Regierung am-
tiert in den Städten ein besonders ernannter Ober-
gespan sin der Hauptstadt "Oberbürgermeister"),
oder der Komitatsobergespan versieht auch in der
Freistadt dieses Amt. Im Königreiche Kroatien
und Slawonien führen folgende Städte den
Titel königl. Freistadt: Agram, Belovär, Ivanill,
Zengg, Buccari, Pozega, Warasdin, Esseg, Karlstadt
und Sissek. Fiume hat den Titel "freie Hafenstadt".
Freistadtl,ungar.(-^5"c?:,Groh-Gemeindeund
Hauptort des Stuhlbezirks F. (32441 E.) im ungar.
Komitat Neutra M)'iti-a), links an der Waag, an
den Linien Preßburg-F.-Leopoldstadt (64 km) und
Galantha - Sillein (Station F.-Leopoldstadt) der
Ungar, "^taatsbahnen, mit dem gegenüberliegenden
Leopoldstadt (i^ipotvÄr) durch eine lange hölzerne
Brücke verbunden, hat (1890) 7216 meist kath.
slowak. E. (1185 Deutsche, 483 Magyaren), dar-
unter 112 Evangelische und 1266 Israeliten, kath.
Kirche mit Familiengruft der Erdödy, neues präch-
tiges Schloß mit Bibliothek, Sammlung von Mün-
zen, Naturalien, Kunstgegenständen und Pferde-
gefchirren fowie ein Theater; Malzfabrik, Bier-
brauerei, große Steinbrüche, Wein- und Wein-
traubenexport, Fabrikation von Holzgerätschaften,
Holzhandel sowie große Viehmärkte.
Freistätte, s. Asyl.
Freistehende Mauern, bei permanenten Be-
festigungen als Kehlabschluß selbständiger Werke, vor
Brücken und Thoren als Tambours und namentlich
am Fuße der Eskarpe zur Herstellung der Sturmfrei-
heit erbaute Mauern. Werden dergleichen Mauern
zur Verteidigung eingerichtet, d. h. mit Schieß-
scharten versehen, so nennt man sie krenelierte
Mauern; giebt man ihnen zum Schutz der Ver-
teidiger gegen Seiten- und Wurffeuer an der Rück-
seite massive Pfeiler, deren Zwischenräume überwölbt
sind, so entstehen krenelierte Bogenmauern.
Am Fuß der Eskarpe wendet man in neuerer Zeit
nur einfache Hindernismauern ohne Scharten an.
Freiftett (Neu-), Stadt im Amtsbezirk Kehl
des bad. Kreises Offenburg, 15 Kin im NO. von
Kehl, 1 kin vom rechten Rheinufer, mitten im
"Hanaucr Land", mit Stratzenbahnverbindung nach
Kehl und Bühl, hat (1890) 397 meist evang. E.,
Post, Telegraph, eine Schiffbrücke (1876) über den
Rhein; 3 Cigarrenfabriken, 2 Seegrassvinnereien,