415
Funchal – Fundbureaus
der Kapseln drehen sich bei feuchter Luft infolge ihrer Hygroskopicität ziemlich stark. Die gewöhnlichste Art, F. hygrometrica Hedw. (s. Tafel: Moose Ⅱ, Fig. 3), ist fast über die ganze Erde verbreitet, in Deutschland viel auf Acker- und Gartenland und in Mauerritzen.
Funchal (spr. fungschahl), Hauptstadt der portug. Provinz F., d. i. der westafrik. Inselgruppe Madeira (s. d.) und Porto-Santo, an der Südküste von Madeira, im Hintergrunde einer seewärts von vier Forts verteidigten, sehr unsichern Bai, ist amphitheatralisch an schroffen Felsen schön gelegen und hat (1878) 19752 E. Das Innere ist winklig, die Straßen auch in dem flachern Geschäftsviertel sind mit Wagen nicht zu befahren. F. ist Sitz des Gouverneurs, eines Bischofs und eines deutschen Konsularagenten, besitzt ein Gymnasium, eine engl., eine prot. Kirche, mehrere Klöster und im ehemaligen Franziskanerkloster die sog. Schädelkapelle mit 3000 eingemauerten Schädeln. Bedeutend ist der Handel, der in engl. Händen liegt. Die Einfuhr besteht in Kohlen, Manufakturwaren, Mais, Petroleum, Olivenöl, Holz, Dauben, Fischen, Kolonialwaren; die Ausfuhr in Wein, Häuten, Zwiebeln, Bataten, Thunfischen, Vieh und Zucker. Hier legen auch die nach Westafrika, dem Kap und nach Ostindien fahrenden Dampfer an. Infolge seines milden Klimas (10‒24° C.) ist F. als Winterkurort für Brustkranke in Aufnahme gekommen.
Fund, s. Finden; über F. im Bergrecht s. Bergwerkseigentum (Bd. 2, S. 784 b).
Fund (engl., spr. fönnd), soviel wie Fonds (s. d.), dann auch soviel wie Fundation, Stiftung.
Fundamént (lat.), Grund, Grundlage, Grundbau (s. d.); fundamentāl, als Grundlage dienend; fundamentieren, den Grund zu einem Baue legen.
Fundamentālartikel (lat. articuli fundamentales), in der Kirchensprache die als fundamental (s. Fundament) für den christl. Glauben zu betrachtenden Glaubenslehren, von deren Anerkennung der orthodoxe Protestantismus die ewige Seligkeit abhängig sein läßt.
Fundamentālbaß, der mehrern Accorden gemeinsam zu Grunde liegende Ton. Rameau hat ihn (um 1720) in seinen Lehrbüchern als basse fondamentale zur Geltung gebracht und darauf aufmerksam gemacht, daß z. B. c e g, e g c und g c e nur verschiedene Formen desselben Accords mit dem Grundbaß c sind. Die ganze Lehre von den Umkehrungen des Accords ist aus der Annahme dieses Rameauschen Grundbasses entwickelt. Eine weitere Ausbildung der Lehre vom F. versuchten Kirnberger, Gottfried Weber, neuerdings H. Riemann.
Fundamentālsterne pflegt man eine Anzahl hellerer Sterne zu nennen, deren Rektascensionen und Deklinationen seit Jahrzehnten auf verschiedenen Sternwarten scharf bestimmt worden sind und andauernd weiter beobachtet werden, sodaß ihre Eigenbewegungen und damit jederzeit auch ihre Örter am Himmel genau bekannt sind. Sie dienen als Grundlage für die Bestimmung sämtlicher andern Sterne und für die Bestimmung von Zeit und Breite. Die verschiedenen astron. Jahrbücher enthalten die Ephemeriden (s. d.) der F. in mehr oder minder großer Ausdehnung.
Fundaméntum actiōnis (lat.), s. Causa.
Fundbericht, s. Fundschein.
Fundbureaus, Bureaus, die von den dem deutschen Eisenbahnverkehrsverband (s. Eisenbahnverbände) angehörenden Verwaltungen zur vorübergehenden Aufbewahrung der im örtlichen Bereich der betreffenden Bahnen zurückgelassenen Gegenstände und zur Vermittelung ihrer Wiederaushändigung an die Berechtigten eingerichtet sind. Der Geschäftsbereich der F. erstreckt sich auf den Bezirk der betreffenden Verwaltung und der etwa angeschlossenen kleinern Nachbarbahnen. F. bestehen innerhalb der preuß. Staatsbahnen am Sitze der königl. Eisenbahndirektionen zu Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Erfurt, Frankfurt a. M., Hannover, Köln und Magdeburg; das Fundbureau zu Köln dient als solches für die Bezirke der beiden Direktionen zu Köln und der Direktion zu Elberfeld. Außerdem besteht neben dem Fundbureau zu Hannover für den Direktionsbezirk Hannover noch ein besonderes Fundbureau in Harburg für die Stationen der frühern Unterelbeschen Eisenbahn. Dem Fundbureau zu Altona sind zur Zeit angeschlossen die Bezirke der Paulinenaue-Neuruppiner, Prignitzer und Wittenberge-Perleberger Eisenbahn, dem Fundbureau zu Berlin der Bezirk der Stargard-Cüstriner Eisenbahn (einschließlich Glasow-Berlinchen), dem Fundbureau zu Erfurt die Bezirke der Arnstadt-Ichtershausener, Ilmenau-Großbreitenbacher, Weimar-Berka-Blankenhainer und Ruhlaer Eisenbahn, dem Fundbureau zu Frankfurt a. M. die Bezirke der Cronberger und Hohenebra-Ebelebener Eisenbahn, dem Fundbureau zu Hannover die Bezirke der Georgs-Marienhütte, Hoyaer und Warstein-Lippstadter Eisenbahn, dem Fundbureau zu Magdeburg die Bezirke der Stendal-Tangermünder, Halberstadt-Blankenburger, Osterwick-Wasserlebener und Neuhaldenslebener Eisenbahn, dem Fundbureau der Lübeck-Büchener Eisenbahn zu Lübeck der Bezirk der Eutin-Lübecker Eisenbahn, dem Fundbureau der Großherzoglich Mecklenb. Friedrich Franz-Eisenbahn zu Schwerin die Bezirke der Mecklenb. Südbahn (Parchim-Neubrandenburg) und der anschließenden Parchim-Ludwigsluster und Neubrandenburg-Friedländer sowie der Wismar-Karower Eisenbahn, dem Fundbureau der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn zu Mainz die Bezirke der Worms-Offsteiner, Osthofen-Westhofener, Sprendlingen-Wöllsteiner und Reinheim-Reichelsheimer Eisenbahn. Die Einrichtung von F. ist zur Ausführung der auch in die neue Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (s. Eisenbahnverkehrsordnung) übergegangenen Bestimmungen des bisherigen Betriebsreglements (s. d.) getroffen. Danach sind alle im örtlichen Bezirk der Eisenbahn oder in den Wagen zurückgelassenen, an die Verwaltung abgelieferten Gegenstände mindestens 3 Monate aufzubewahren; Gegenstände, die dem Verderben ausgesetzt sind, sind bestmöglich zu verkaufen, sobald deren Verderben zu befürchten ist; nach Ablauf der dreimonatigen Frist wird mit den Gegenständen und dem Erlöse nach Maßgabe der gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften verfahren. Die von den einzelnen Bahnverwaltungen zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften beruhen auf den vom deutschen Eisenbahnverkehrsverband herausgegebenen Bestimmungen über die Behandlung der Fundsachen. In Preußen ist die Angelegenheit durch eine besondere Fundordnung vom 17. Febr. 1891 neu geregelt. Alle Beamten und Arbeiter der Verwaltung sowie auch die Bahnhofswirte sind verpflichtet, die von ihnen auf der Bahnstrecke u. s. w. gefundenen Gegenstände, welche nicht sogleich den Berechtigten zurückgegeben