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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fürstenhut - Fürstenspiegel
Fürstenhut, s. Fürstmkrone.
Fürstenkrone (Fürsten Hut), in der ältern
Form ein hermelinverbrämter Purpurhut, in seinem
Übergang zur Kronensorm mit vier auf ihrem Kreu-
zungspunkt einen Reichsapfel (s. d.) tragenden Bü-
geln überwölbt. (S. Tafel: Kronen I, Fig. 2.)
hieraus entwickelten sich in den verschiedenen Län-
dern Abarten, so für Osterreich (s. Tafel: Kronen II,
Fig. 37), die Niederlande (Fig. 39), Belgien (Fig.
41), Spanien (Fig. 36), Italien (Fig. 43) und Ruß-
land (Fig 37 u. 40).
Fürftenlehn, das an einen geistlichen oder welt-
lichen Fürsten verliehene Lehen. Der Beliehene wird
durch die Verleihung zum Fürsten. Das weltliche F.
beißt Fahnenlehn, das geistliche Scepterlehn
(s. Fürst, S. 425a)'. doch empfing der Erzbischof
von Köln 1180 das Herzogtum Westfalen unter
dem Symbol der Fahne (sud vkxilio impeiiaii), und
andererseits kommen vereinzelte Fälle vor, daß
weltliche F. unter Anwendung des Scepters erteilt
werden (Brandenburg 1328, Pommern 1348).
Bedingung des F. ist, daß es unmittelbar vom
Könige empfangen werde; andernfalls ist der Ve-
liehene nicht "äsr vorä6i8t6 ^m Ion", der piin-
c6p8 - hui priino c^)it (nach der Erklärung der
mittelalterlichen Rechtsbücher). Das F. ist staats-
rechtlich die wichtigste Art des Lehns; es vermittelt
die Entstehnng der Territorien und der Landes-
hoheit im Reich. Mit dem F. werden die obersten
Regierungsrechte, nämlich Heerbann und hohe Ge-
richtsbarkeit (Zi-atscHp) verliehen. Der Heerbann
im alten Sinn verfiel aber unter der Ausbildung
des Feudalwesens; an die Stelle trat das lehnherr-
liche Aufgebot zum Kriegsdienst (mHußc^). Die
Fürsten behielten ihre militär. Stellung in der Art
bei, daß sie die in ihrem Territorium gelegenen
Lehne weiter verlieben, das königl. Aufgebot zur
Leistung der Lehnsdienste demnach durch ihre Haud
ging und sie die Anführer (Herzöge) der aus dem
Fürstentum zu stellenden Lehnsmannschaft blieben.
Auch die Gerichtsbarkeit konnten sie an Grafen
weiter verleihen; jedoch durfte dieselbe nicht über
die "dritte Hand" hinaus, d. b. vom Grafen nicht
weiter übertragen werden. (Die erste Hand ist der
König, die zweite der Fürst.) Die Fürsten bildeten
sonach eine Mittelstufe zwischen dem Könige und
den Grafen, übrigens war die Titulatur nicht ent-
scheidend; auch Grafen konnten ein Fürsten- oder
Fahnlehn haben, wenn sie unmittelbar vom Könige
beliehen und mit den herzogt, und richterlichen
Amtsbefugnissen ausgestattet wurden; so z. V. die
Grafen von Anhalt, von Afchersleben, von Henne-
berg, von Meran u. a. Der staatsrechtliche Charak-
ter der F. zeigte sich darin, daß sie nickt geteilt wer-
den durften, obfchon diese Regel in der Praxis häufig
Ausnahmen erlitt, und daß heimgefallene F. vom
Könige nicht bebalten werden durften, sondern bin-
nen Iabr und Tag wieder verliehen werden mußten.
Fürstenmantel, Mantel, meist aus rotem oder
purpurnem Sammet und mit Hermelin gefüttert, war
früher das Zeichen der Fürstenwürde und umgiebt
daher noch das Wappen fürstl. Geschlechter, wobei
manchmal die Außenseite dcs Mantels mit Bestand-
teilen des Wappenschildes, z. V. Löwen, Adlern,
Sternen u. dgl., bestreut ist.
Fürstenmäßige. Nach dem eigentlichen Begriff
des Wortes war nach deutschem Recht nur derjenige
ein Fürst, welcher ein Fürstenamt und ein Fürsten-
tum hatte. Wenn demnach ein Fürst mehrere l^öhne
binterließ, so wurde nur derjenige von ihnen Fürst,
welcher dem Vater in das Fürstenamt folgte und
das Fürstentum erhielt. Da aber die andern Brü-
der und Söhne, überhaupt die Agnaten an dem
Stande des Fürsten teilnahmen, ebenbürtig und
erbfolgefähig waren und hinsichtlich des Rechts
zum Zweikampf, zum Nrteilfinden u. s. w. den wirk-
lichen Fürsten gleichgestellt wurden, so bezeichnete
man sie als iVn-3t6ii-F6no^6ii oder F. Es spricht
sich hierin die Umwandlung des Fürstenamtes in
den Fürstenstand aus. Heute pflegt man unter den
dem Fürstenstande angehörenden Personen in der
Art zu unterscheiden, daß man das Familienhaupt,
auch bei den nicht landesherrlichen Familien, als
den "regierenden" Fürsten, die übrigen Familien-
genossen als "Prinzen" bezeichnet. Die Nebenlinien
mancher fürstl. Häuser führen!nur die gräfl. Titu-
Fürstenmeister, s. Heermeister. Maturen.
Fürstenrat, s. Fürst (S. 425d).
Fürstenrecht, s. Fürstengericht; vgl. Fürst.
Fürstenruf, Fansare zur Begrüßung des Jagd-
Herrn, auch zu dessenHerbeirufen bei derParforcejagd.
Fürstenschulen oder Landesschulen (im
Gegensatz zu den lat. Stadt- oder Partikular-
schulen) heißen die drei von dem damaligen Her-
zog, spätern Kurfürsten Moritz von Sachsen an
Stelle eingezogener Klöster begründeten und mit
deren Gütern ausgestatteten Älumnatsgymnasien
zu Meißen (St. Afra), Schulpforta (St. Marien)
bei Naumburg a. d. S. und Grimma, von denen
die beiden erstem 1543, Grimma 1550 eingerichtet
wurde. Pforta ist 1815 an Preußen gekommen.
Für die Mehrzahl der Zöglinge sind Freistellen ge-
stiftet, in Pforta 140, in Meißen 105, in Grimma
104, die vom Staate, von Städten, Adelsgeschlech-
tern oder andern Körperschaften stiftungsweise ver-
liehen werden. Daneben bestehen auch Koststellen
im Alumnate, das zur Zeit in Pforta 180, in
Meißen 130, in Grimma 126 Alumnen überhaupt
aufnehmen kann. Außerdem besuchen durchschnitt-
lich je 30-40 Ertraneer, die meistens in den Fa-
milien der Lehrer wohnen, den Unterricht. Die F.
haben kein Untergymnasium, sondern nur die sechs
Mittel- und Oberklassen von Untertertia bis Ober-
prima. In ihren äußern Einrichtungen früher klöster-
lich eng und dürftig, sind sie in der Neuzeit vor-
züglich ausgestattet worden, Meißen durch einen
1879 beendeten, Grimma durch einen noch groß-
artigern Neubau, der 1891 vollendet wurde, und
Pforta feit 1843 durch verschiedene stattliche Bauten,
besonders durch den neuen (1883) prächtigen westl.
Schulflügel mit Aula. Die Lehrer genießen in
Meißen und Pforta Freiwohnung, in Grimma Frei-
wohnung oder Wohnungsentschädigung. Die F.
sind bis ins 19. Jahrh, die sichersten und vorbild-
lich wirkenden Pflegestätten humanistischer Iugend-
bildung gewesen, und auch jetzt nach der einheit-
lichen Ausbildung des Gymnasialwesens bewahren
sie den Ruhm besonders gründlicher Schulung ihrer
Zöglinge durch die altklassischen Studien. - Vgl.
Flatbe, St. Afra, Geschichte der Fürstenscbule zu
Meißen (Lpz. 1879): Rößler, Geschichte der Fürsten-
und Landesschule Grimma (ebd. 1891); Schmidt
und Krast, Die Landesschule Pforta (ebd. 1844).
Fürstenfpiegel, Werke, welche Regeln über
das Verhalten der Fürsten aufstellen. Das erste
unter diesem Titel verfaßte Buch ans dem 16. Jahrh,
hat den Herzog Julius von Vraunschweig zum Au-
tor. In diese Kategorie gehören ferner Machia-