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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Garantiegesetz - Garat (Dominique Joseph, Graf)
losigkeit einer Sache oder Leistung, de^ Eintritts
eines gewissen Erfolges, der Leistungsfähigkeit einer
Person, verbunden mit der Übernahme der Ge-
fahr, daß sich die Wirklichkeit anders verbalte als
die Zusicherung, also mit dem Versprechen, für
diesen ^all den, welchem die Zusicherung erteilt ist,
schadlos halten zu wollen. Es fällt unter diesen
weiten Begriff z. B. der Kreditauftrag, wodurch die
Gefahr übernommen wird für den Kredit, welchen
der andere Kontrahent einem Dritten gewähren
werde. Zu einer G. kann ein Kontrahent dem an-
dern aber auch ohne ausdrückliche Zusicherung nack
dem Gesetz verpflichtet sein, z. B. der Verkäufer
dem Käufer für nicht offenbare Mängel nach dem
Edikt der Adilen. Eine Prozehpartei, welche für den
Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Recht?
streits einen Anspruch auf Gewährleistung oder
schadlos Haltung gegen einen Dritten erheben zu
können glaubt, kann nach der Deutschen Civilprozeh-
ordnung dem Dritten gerichtlich den Streit verkün-
den, der dann zu weiterer Streitverkündung befugl
ist; z. B. der von einem andern auf Herausgabe der
gekauften Sache belangte Käufer seinem Verkäufer.
(S. Etreitverkündung.) Nach franz. Reckt (wie auck
nach der frühern bayr. Prozehordnung) kann er da
mit die Klage auf Gewährleistung oder schadlos
baltung gegen den Dritten verbinden. Dieser ist
verpflichtet, bei dem Gericht des anhängigen Pro-
zesses sich einzulassen. Der Prozeß über die Pflickt
zur Gewährleistung oder Schadloshaltung wird mit
dem "Hauptprozeß" zusammen verhandelt. Einc
solche Klage heiftt G ar anriet lag e. In die Deutschc
Zivilprozeßordnung ist dieses Institut nicht auf
genommen. - Garantieverträge werden na
mentlich abgeschlossen, um geplante Unternehmun
gen zu unterstützen. Die Garanten übernehmen
z. B. das Risiko, stehen für den Ausfall der etwa
durch eine Ausstellung erwachsenden Kosten ein. Der
Staat leistet bisweilen Zinsgarantie für die An-
leihe einer Korporation oder armer Gemeinden, auck
für die Aktien von gewissen Privatbahnen (s. Eisen-
bahnsubvention). - Vgl. Stammler, Der Garan-
tievertrag (im "Archiv für die civilistische Praxis",
Bd. 69, Freib. i. Vr. 1885).
Garantiegesetz, das 9. Mai 1871 Don der ital.
Kammer genehmigte und 13. Mai von der ital.
Regierung veröffentlichte Gefetz, durch das nack
Einverleibung Roms und der Reste des Kirchen-
staates in Italien die Stellung des Papstes als
eines unabhängigen Souveräus gesichert und dessen
Verbleiben in Rom erleichtert sowie überhaupt die
Unabhängigkeit der Kirche vom Staate im ganzen
Königreich in dem hohen Maße, wie sie Eavour (s. d.)
in Aussicht genommen hatte, verbürgt, die gesuchte
Verständigung mit der Kurie aber nicht erreicht
wurde. Dieses Gesetz gewährleistet dem Papste
alle Vorrechte eines Souveräns, insbesondere die
Heiligkeit und Ilnverlctzlichkeit seiner Person, be-
dielt ihm das Recht auf Haltung einer Leibwache,
auf Empfang und Beglaubigung von Gesandten und
auf Haltung eines besondern Post- und Telegraphen-
amts behufs seines freien und sichern Verkehrs mit
auswärtigen Mächten, Nuntien und andern kirch-
lichen Würdenträgern Italiens und des Auslandes
vor, unterstellte die Unterrichtsanstalten für Bil-
dung von Geistlichen der ausschließlichen Botmäßig-
keit des Papstes, garantierte die Freiheit der Kon-
zilien und Konklaven und sicherte dem Papste die
Exterritorialität des Vatikans und Laterans, deren
Museen, Bibliotheken und Kunstgegenstände jedoch
für Nationaleigentum erklärt wurden, mit den zu-
gehörigen Gütern und Gärten und des Land-
sitzes Eastelgandolfo, sowie eine Iabresrente von
3 225 000 Frs. zu. Im thatsächlichen Besitze der in
dem G. ihm zuerkannten Gebiete verbleibend, lehnte
Pins IX. iu der Encyklika vom 15. Mai 1872 die
offizielle Annahme diefes Gesetzes und insbesondere
13. Nov. 1872 den Empfang der in demselben ihm
zugesprochenen und nun seit 1871 von der Regie-
rung aufbewahrten Jahresrente ab und beschränkte
seine Hofhaltung auf den Vatikan. In derselben
Stellung als "Gefangener im Vatikan" verharrt
anch Papst Leo Xlll. '
Garantieren, soviel wie bürgen, Gewähr oder
Garantie (s. d.) leisten.
Garaschanin, Iliia, serb. Staatsmann, geb.
28. Jan. 1812 zu Garaschi, einem Dorfe des Kreises
Kragujevac, begann seine Lanfbahn als Zoll-
beamter unter dem Fürsten Milosch Obrenowitsck.
Nach dessen Sturze (1839) mußte er als Anbänger
der damaligen Opposition aus dem Lande gehen.
Unter dem Fürsten Alexander Karadjordjewitsch
1844 zum Minister des Innern ernannt, blieb er
seitdem einer der leitenden Staatsmänner Serbiens
und erwarb sich grohe Verdienste durch seine Org^-
nisations- und Reformarbeiten. 1852 gelangte er
an die Spitze der Verwaltung, wurde jedoch 1854
wegen seiner neutralen Politik während des Krim-
krieges vom Fürsten entlassen, um 1857 wieder Mi-
nister des Innern zu werden. Unter der zweiten Re-
gierung des Fürsten Milosch (1858-60) zog sich G.
ins Privatleben zurück, leitete aber dann unter Fürst
Mickael 1862-67 als Ministerpräsident die aus-
wärtigen Angelegenheiten. Er starb 22. Juni 1874
in Belgrad.
Sein Sohn, Milutin G., geb. 22. Febr. 1843
zu Belgrad, besuchte die Hochschule daselbst, dann
das Polytechnische Institut in Paris und studierte
hierauf die Kriegswissenschaften zu Metz. Als Offi-
üer zurückgekebrt, trat er nach der Ermordung des
Fürsten Mickael Obrenowitsch 1868 ins Privatleben
znrück, bis ibn der 1876 gegen die Türkei ausgc-
brockene Krieg in die Reihen der .stampfenden rief.
Er winde verwundet und nahm nach beendeten:
Feldzuge als Major den Abfchied. Da er als Mit-
glied der Nationalversammlung zu den ersten Füh-
rern der Opposition gegen Ristitschs Re'gime ge-
hörte, wurde er im Okt. 1880 Minister des Innern
im Ministerium Pirotschanatz. Im Okt. 1883 trat
er mit dem ganzen Kabinett zurück, wurde aber nach
der Niederwerfung der Rebellion in den östl. Kreifen
Serbiens im Febr. 1884 Ministerpräsident. Der
mißliche Ausgang des Feldzugs gegen Bulgarien
veranlaßte indes im Verein mit finanziellen Schwie-
rigkeiten im Juni 1887 abermals seinen Rücktritt.
G. gehört zu den Führern der Fortschrittspartei.
Als solcher zeigte er sich dem Staatsstreich des Kö-
nigs Alexander I. (13. April 1893) günstig, der die
Herrschaft der Liberalen stürzte. Die neue Regierung
ernannte ihn Mai 1894 zum Gesandten in Paris.
GaVat(spr.-rah),Dominic,ueIoseph,Gras,fran^'.
Politiker, geb. 8. Sept. 1749 zu Bayonne, hatte sich
durch Elogen auf den Kanzler L'Höpital, den Abt
Suger, Fontenelle und andere bereits bekannt ge-
macht und war Redacteur des "Journal ä6 I'^ri"",
als die Revolution ausbrach. Von Bordeaux in die
Nationalversammlung gewählt, berichtete er täglich
in dem "^oui'mU <1o ?ini8" über die Sitzungen der
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