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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gefängniswesen
kungen unterworfen werden als solchen, die durch
den Zweck der Haft und die Ordnung im Gefäng-
nisse notwendig werden. Auch sollen Untersuchungs-
gefangene ohne Not nicht gefesselt werden. Da die
deutsche Strafprozeßordnung eine Verteidigung
schon während der Voruntersuchung znläßt, hat der
Verhaftete auch darauf Anspruch, mit seinem Ver-
teidiger schriftlich und mündlich zu verkehren. Unter
allen Umständen bleibt auch die mildeste Unter-
suchungshaft für den Betroffenen ein Übel. Es ist
daher billig, daß dieselbe auf eine später erkannte
Freiheitsstrafe in Anrechnung gebracht werde, wozu
auch der Richter in Deutschland ermächtigt, aber
nicht verpflichtet ist.
3) Strafgefängnisse. Unter allen Gefäng-
nissen nimmt gegenwärtig diese dritte Klasse den
ersten Rang ein. Wenn von Gefängnissen und G.
schlechthin die Rede ist, pflegt man zuuächst an die
Strafanstalten zu denken. Einmal ist die Anzahl
der gleichzeitig bestraften Personen so viel zahl-
reicher als diejenige der andern Gefangenen, und
fodann kommen erst bei den eigentlichen Straf-
gefängnissen die wichtigsten und schwierigsten Pro-
bleme zum Vorschein. Im Vergleich zu ihnen kann
man alles dasjenige, was bei den Sicherheits- und
Schuldgefängnissen zu beachten ist, als einfach und
leicht erreichbar bezeichnen. Die Strafgefängnisse
der heutigen Zeit selbst sind wiederum nach ihren
Bezeichnungen mannigfach verschieden. Je nach
den Abstufungen und Arten der Freiheitsstrafen
sondert man auch die Namen der Haftanstalten.
Oft sind diese Arten und Abzeichen höchst willkür-
lich und unsicher; dem Gesetzgeber schwebte viel-
mehr eine dunkle Vorstellung als ein klares Be-
wußtsein vor. In Deutschland bestehen im Anschluß
an das Strafensystem des Reichsstrafgesetzbuchs
folgeude Abstufungen: 1) Zuchthäuser, 2) Gefäng-
nisse im engern Sinne, 3) Festungen, 4) Haftlokale, l
5) polizeiliche Arbeitshäuser oder Korrigenden- ^
anstalten, 6) Besserungshäuser für jugendliche De-
linquenten im Alter zwischen 12 und 18 I., welche
die zur Erkenntnis der ^trafbarkeit erforderliche
Einsicht noch nicht besessen haben. Dazu kommen die
besondern Militärgefängnisse. (S. Freiheitsstrafen.)
Die Gefängnisse stehen in Bayern, Württemberg,
Baden, Hessen unter dem Justizministerium, in
Württemberg unter Zuziehung eines Gefängnis-
rates, welcher aus Beamten, Geistlichen, je einem
Arzt und Kaufmann zusammengesetzt ist leine ähn-
liche Einrichtung besteht für das Zellengefängnis
in Nürnberg); in Preußen stehen die Zuchthäuser
und einige andere Strafanstalten unter dem Mini-
sterium des Innern, die übrigen unter dem Justiz-
ministerium. Gefängnisvorsteher ist in Preußen
der erste Staatsanwalt unter Aufsicbt des Ober-
staatsanwalts; die zum Ressort des Ministeriums
des Innern gehörenden Strafanstalten stehen unter
den Regierungspräsidenten; die dringend notwen-
dige besondere Vorbildung der höhern Gefängnis-
beamten, insbesondere in Ethik, Psychologie, Psy-
chiatrie, ist noch nirgends eingeführt.
Der Streit, wie die Strafanstalten am zweck-
mäßigsten einzurichten seien, ist noch in der Gegen-
wart ungeschlichtet. Drei Umstände sind es insbe
sondere, die zu seiner fortwährenden Wiederbelebung
und Erneuerung beitragen. In erster Linie ist da^
Princip streitig, welches die Strafgefetzgebung als
Ausgangspunkt ihren Bestimmungen zu Grunde
legen soll. Es giebt Menschenfreunde, welche als
Zweck der Freiheitsstrafe die Besserung des Sträf-
lings anstreben. Das ist unerreichbar, soweit nicht
eine Erziehung durch Gewöhnung an Arbeit in
Frage steht. Dagegen soll die Strafe abschrecken
nnd neue strafbare Handlungen verbüten; nur ist
auch gegen den Verbrecher Gerechtigkeit zu üben,
und unserer heutigen Kultur entspricht es nickt, dic
Freibeitsstrafen wesentlich zu schärfen. Der zweite
Grund, aus welchem zahlreiche Meinungsversckic-
denheiten hervorgehen, liegt in der unklaren Er
tenntnis derjenigen Zustände, denen die Mehrzahl
der Verbrechen erfahrungsgemäß entspringt. Im
allgemeinen unterscheidet man zwar Gelegenheits-
verbrechen, d. h. solche, die nach ihrer Begehung
eine öftere Wiederholung nicht von vornherein be-
fürchten lassen, und Gewohnheitsverbrechen, d. d.
solche, welche als zuständliche verbrecherische Hand-
lungsweise erscheinen, wie der Diebstahl oder die
Hehlerei als Erwerbsquelle. Gerade die Gewobn
Heitsverbrechen, bei denen trotz der Strafe Wieder-
holung und Rückfall einzutreten pflegt, bilden die
schwierigste Gattung. Bei unverbesserlichen Ver-
brechern wird kaum etwas Anderes übrig bleiben
als lebenslängliche Zwangsarbeit. Sonst muß der
Staat, soweit dies irgend möglich ist, danach streben,
ein späteres gebessertes Leben des bestraften Ver-
brechers anzubahnen und hierauf schon bei der Be-
bandlung in der Strafanstalt die sorgsamste Rück-
sicht nedmen. (S. auch Gefangenenfürsorge.)
Die Vorschläge für eine Reform des G. haben
bereits eine Geschichte. An der Spitze der Reformer
steht John Howard (s. d.), der zu den größten Wodl-
thätern des Menschengeschlechts gezählt werden darf;
er veröffentlichte 1774 sein berühmtes Werk über Ge-
fängnisse und Zuchthäuser, welches 1780 ins Deutsche
übersetzt ward. Als allgemeine oder doch häufigste
Nbelstände der damaligen Gefängnisse wurden durch
Howard bemerkbar gemacht: mangelhafte, nach der
Willkür der Kerkermeister bemessene Ernährung, Er-
pressungen der Aufseher, eine nicht selten verpestete,
jenes furchtbare Kerkersieber erzeugende, alles mit
Feuchtigkeit durchdringende Luft, der Mangel an
Licht, an Fußböden, an Abtritten, an Raum zur
Bewegung, ungesunde Beschäftigungsarten, lieder-
liche Gewohnheiten jeder Art unter den Gefange-
nen. Im Anschluß an seine herzergreifenden Schil-
derungen bespricht Howard die Mittel zur Abhilfe
und die Pläne zur Reform. Unter dem gewaltigen
Eindrucke, den Howards Schilderungen hervor-
brachten, bemühte man sich mehr und mehr, jener
Verderbnis, wenigstens in leiblicher Beziehung,
entgegenzuwirken. Als solche teilweise aus der Zeit
vor Howard herrührende Verbesserungen verdienen
hervorgehoben zu werden: die (^82, cli cu^toäiu, für
jugendliche Verbrecher in Rom (1703), errichtet von
Clemens XI., das Strafhaus zu Mailand (17li0),
zu Vilvorde in den damals österr. Niederlanden-
l177<;) und zu Gloucester (1793). In diesen be-
fand sich eine Anzahl von Zellen, deren Nützlichkeit
schon vor Howard von einzelnen Schriftstellern,
z wie Mabillon, gelegentlich hervorgehoben wor-
j den war. Was Howard begonnen, fetzten in Eng-
land zahlreiche hervorragende Männer, gestützt auf
> die Macht der Wohlthätigkeitsvereine, fort. Sir
Samuel Romilly wirkte in seinem Geiste; Ventbam
erdachte den Plan eines Panoptikons, d. b.
eines Gefängnisbaues, welcher in allen seinen
Teilen und Flügeln von einer Eentralballe aus
überseben werden kann.