Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

645
Gefängniswesen
stalten bildet einen wichtigenBestandteil derStaats-
verwaltung. Wenige Zweige derselben erweisen
sich in neuerer Zeit so verwickelt wie das G., dessen
Besorgung das Zusammenwirken mannigfaltiger
Kräfte erfordert. Eine fast selbständig gewordene
Gefängnis Wissenschaft bemüht sich, zwischen
dem Staatsverwaltungs- und dem Strafrecht mitten
innestedend, gemeingültige Erfahrungsgesetze und
Regeln für das G. aufzustellen. Nichtsdestoweniger
ist noch gegenwärtig die zweckmäßige Gestaltung
des G. eine lebhaft besprochene Streitfrage. Sy-
steme, Theorie und Praxis, finanzielle Staats-
interessen liegen miteinander im Kampfe und ver-
wirren die öffentliche Meinung. lim zu einem all-
gemeinen Verständnis des G. und seiner Aufgaben
zu gelangen, ist vor allen andern Dingen erforder-
lich, die verschiedenen Gattungen von Gefängnissen
mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung zu sondern.
Eine der ältesten und ursprünglichsten Verwen-
düngen der Gefängnisse bestand in der Verwahrung
Kriegsgefangener, welche entweder in den "Turm"
oder das Burgverließ gesetzt wurden. Fortschrei-
tende Humanität schied allmählich die Kriegsgefange-
nen von denjenigen aus, welche in Kerkern "sitzen.
Kriegsgefangenschaft bedeutet heute nichts andcrcs,
als eine Verhinderung entwaffneter Personen, sich
am Kriege fernerhin zu beteiligen. Ee" ist daher
ganz unwesentlich und zufällig, ob gefangene Sol-
daten in den Kasematten einer Festung oder in ent-
legenen, jeden Fluchtversuch durch Entfernung vom
Feinde hindernden Ortschaften untergebracht oder,
wie Napoleon III., in konigl. Schlössern verpflegt
werden. Die Behandlung der Kriegsgefangenen ge-
hört daher nicht zum G. Vom Standpunkte der
Neuzeit aus hat das G. es mit drei Gruppen von
Haftanstalten zu tbnn. Diese sind:
N ^chuldgefängnisse, in denen zahlungs-
unfähige Schuldner auf Ansuchen ihrer Gläubiger
während bestimmter Zeitfristen eingesperrt wurden,
um auf diese Weise Zahlung zu erzwingen. Dic
Schuld- oder Personalhaft wurde durch den Staat
im Interesse von Privatpersonen, folglick auch auf
deren Kosten vollzogen und gehörte dader zu den
Mitteln der Exekution, als welche sie am bäufigsteu
in Wechselsachen angewendet zu werden pflegte.
Das 1871 auf das gesamte Deutsche Reich aus-
gedehnte Norddeutsche Bundesgesetz vom 29. Mai
1868 hat indes die Schuldhaft aufgehoben. Wohl
aber existiert auch jetzt noch eine Zwangshaft gegen
Zeugen und Parteien auch im Civil- und Verwalk
tungsprozeß behufs Erzwiuguug bestimmter gesetz-
licher Pflichten; auch gehört hierher der Sichcrheits-
arrest und die im Komursprozeß vorkommende Haft.
2) Sicherheits- und Untersuchungsge-
fängnisse mit der Bestimmung, entweder ver-
urteilte Verbrecher bis zu ihrer definitiven Etraf-
behandlung, z. B. bis zur Vollstreckung eines
Todesurteile, zu verwahren oder die emes Ver-
brechens Angeschuldigten an der Flucht zu verhin-
dern. Hierher gehören wohl auch die Polizeigefäng-
nisse zur vorübergehenden Aufnahme von Personen
aus Gründeil der öffentlichen Sittlichkeit, Sicker-
heit und Ruhe. (Vgl. Preuß. Gesetz vom 12. Febr.
1850, §. 6.) Griechenland, Rom und das Mittel-
alter sahen die Hauptdestimmung der Gefängnisse
indve^em (vorübergehenden) Sicherungszwecke. Läßt
sich auch diese Sicherungsmaßregel gegen das Ent-
weichen bei schweren Verbrechensfällen nicht gänz-
lich entbehre/i, so müssen doch dic Sichenmgsge-
fängnisse im Interesse der gesetzlich bis zum Urteil
noch unschuldig zu erachtenden Personen ihrem
Grundgedanken entsprechend verwaltet werden. Zu-
nächst hat der Staat unzweifelhaft auch hier für
das körperliche Wohl der Gefangenen zu sorgen.
Schon die röm. Kaisergesetze verordnen zum Schutze
der Gefangenen gegen mißbräuchliche Behandlung
durch die Aufsichtsbeamten regelmäßig wieder-
kebrende Besichtigungen und Besuche durch den
Richter. Sodann ist es selbstverständlich, daß ein
nur Verdächtiger mit Recht verlangen kann, von
der Gesellschaft bestrafter Verbrecher fern zu bleiben.
Dies anerkennend, verordnen denn auch fast alle
neuern Gesetzbücher seit Anfang des 19. Jahrh.,
daß die Unterfuchungs- und Sicherheitsgefangenen
von den Strafgefangenen räumlich getrennt werden
sollen. Bauliche Schwierigkeiten und Mangel an
Geldmitteln haben freilich hier und dort die unbe-
dingt notwendige Durchführung dieses so gerechten
Grundsatzes binausschieben lassen, sodaß noch
gegenwärtig die Vermischung der^traf- und Unter-
suchungsgefangenen vorkommt; soweit es sich um
die Verbühung von kurzen Freiheitsstrafen han-
delt, braucht hiergegen ein Bedenken auch nicht er-
boben zu werden." Endlich ist bei den Sicherheits-
gefängnissen daran festzuhalten, daß der Gefangene
keinerlei wirklichen Strafzwang erleide. Der Staat
hat nur darauf zu sehen, daß Flucht unmöglich
werde und der .>weck einer gerichtlichen Vorunter-
suchung gewahrt bleibe. Aus dieser letztern Rück-
sicbt wird man beispielsweise Vorsorge zu treffen
baben, daß Mitschuldige, deren Besprechungen unter
sich leicht zu verabredeten Lügen und Hintergehun-
gen führen, voneinander getrennt bleiben. Abge-
sehen von solchen Vorsichtsmaßregeln, darf der Ge-
fangene nur solchen Beschränkungen unterworfen
werden, die durch das Zusammenwohnen mehrerer
in einem Gebäude überhaupt erforderlich werden.
Hinsichtlich der Beköstigung, der Lektüre, der Be-
schäftigung ist soviel als irgend möglich dem Ge-
fangenen freie Hand zu lassen und seinen Wünschen
Rücksicht zu erweisen.
Bei der Einricktung der Sicherheitsgefängnisse
kommt neben den allgemeinen, überall im G. gel-
tenden Regeln vorzugsweise in Betracht: a. die
Nähe des Gerichts, ein Erfordernis, welches sich
! daraus crgiebt, daß ein weitläufiger Transport
! an die Gerichtsstelle gefährlich und kostspielig sein
! würde; d. die Unterordnung unter die Leitung oder
! Aufsicht des Untersuchuugsgerichts; sollen die Rechte
des Sicherheitsgefaugenen gewahrt werden, so muß
der Richter in jedem Augenblicke vorgebrachte Be-
schwerden wegen bösen Willens oder Unachtsamkeit
der Beamten entscheiden können; c. das Vorhanden-
sein einer ausreichenden Anzahl von Isolierzellen
zur Absonderung solcher, welche entweder den Mit-
gofaugcueu physisch oder moralisch gefährlich wer-
den könnten oder aus persönlichen Gründen (Bil-
dung, ^chanlgefühl u. s. w.) ihre Trennung selbst
wünschen. Auch der internationale Wohlthätigkeits-
kongreft zu Frankfurt l1846) empfahl die ganz all-
gemeine Durchführung der Einzelhaft in den Vor-
untersuchungsgefängnissen. Die Deutsche Neichs-
^ strafprozehordnung überläßt die Einrichtung der
Untersuchungsgefängnisse den Einzelstaaten und
begnügt sich damit, im ß. 116 einige allgemeine
Vorschriften aufzustellen. Danach sollen Unter-
suchungsgefangene möglichst von andern Gefange-
^ nen gesondert und keinen anderweitigen Beschrän-