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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gerichtskosten
ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf
welche die Civilprozcßordnung vom 30. Jan. 1877,
die Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 und die
Konkursordnung vom 10. Febr. 1877 Anwendung
finden. Das bezügliche Reichsgesetz bildet das Ge-
richtskostengcsetz vom 18. Juni 1878, welches gleich-
zeitig mit den übrigen oben bezeichneten sog. Reichs-
justizgesetzen am 1. Okt. 1879 in Kraft getreten und
zum Teil durch das Reichsgesetz vom 29. Juni 1881
geändert worden ist. Nach dem Patcntgesetz vom
7. Mai 1891 ist in Patentnichtigkeits- und Zurück-
nahmesachen eine Gebühr von 50 M. zu zahlen. Für
das sonstige Gebiet der streitigen und für die nicht
streitige Gerichtsbarkeit steht die Ordnung des Gc-
richtskostenwesens noch der Landcsgesetzgcbnng zu.
Die wesentlichen Vorschriften, welche das Deut-
sche Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878
und 29. Juni 1881 aufstellt, sind die folgenden:
Im Bereiche desselben, also für Rechtssachen, auf
welche die Civilprozeß-, die Strafprozeß- und die
Konkursordnung Anwendung finden, dürfen G.
nur nach Maßgabe des Gesetzes erhoben, auch in
weiterm Umfange, als jene Prozeßordnungen und
das Gerichtskostengesetz selbst es gestatten, die
Thätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder
Zahlung der G. nicht abhängig gemacht werden.
Was dann zunächst die Gebühren anlangt, so
gilt für die drei Prozeßarten gemeinschaftlich der
Grundsatz der Erhebung der Gebühren nach Pau-
schalsätzen. Über die Höhe der Gebühren inCivil -
Prozessen und in Strafsa ch e n s. die unten
folgenden Tabellen. - Im Konkursverfahren
werden die Gebühren nach denselben Wertsklassen,
wie im Civilprozesse, aber nach dem Betrage der
Aktivmasse und nach fünf Einheitssätzen erhoben;
letztere sind je nach der Ausdehnung des Konkurs-
verfahrens (Einstellung vor oder nach Ablauf der
Anmeldefrist oder nach Beginn einer Abschlagsver-
teilung oder eines Vergleichstermins, Aufhebung
infolge einer Schlußverteilung oder eines Zwangs-
vergleichs) verschieden festgesetzt. Als Auslagen
werden erhoben die Schreib-, Post- und Telegraphcn-
gebübren, die Kosten für Insertioncn, die Gebühren
für Zeugen und Sachverständige, die Tagegelder
und Reisekosten der Gerichtsbeamten bei Lokalter-
minen, die an andere Behörden oder Beamte oder
an Rechtsanwälte für deren Thätigkeit zu zah-
lenden Beträge, endlich die Transport- und .yaft-
kosten. - Die Verpflichtung zu K ostenvorsch ü ssen
ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für jede In-
stanz dem Antragsteller, im Konkursverfahren beim
Antrage aufKonkurseröffnung, bei Anmeldung einer
Konkursforderung nach Ablauf der Anmeldefrist und
bei Anträgen auf Erlaß von Sicherheitsmaßregeln
gegen den wegen bctrüglichcn Bankrotts verurteil-
ten Gemeinschuldner ebenfalls dem Antragsteller,
in Strafsachen dem Privat- und Nebenkläger auf-
erlegt. Außer diesem Gebübrenvorschuß ist bei jedem
Antrage auf Vornahme einer mit Auslagen ver-
knüpften Handlung ein ausreichender Auslagenvor-
schuh vom Antragsteller zu zahlen. Für ausländische
Kläger besteht die besondere Verpflichtung, daß sie
das Dreifache des gewöhnlichen Vorschusses zu zahlen
haben und vor Zablung dieses Vorschusses regel-
mäßig die Vornahme jeder gerichtlichen Thätigkeit
abzulehnen ist. - Schuldner der entstandenen G.
ist derjenige, welchem durch gerichtliche Entscheidung
die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder welcher
solcke durch eine vor Gericht abgegebene oder dem-
selben mitgeteilte Erklärung übernommen hat. Im
crstern Falle erlischt die Verpflichtung, soweit die
gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert
wird; doch findet die Zurückzahlung bereits bezahlter
Beträge nicht statt. In Ermangelung eines andern
Schuldners gilt als solcher derjenige, welcher das
Verfahren der Instanz beantragt hat. Die Vor-
schußpflicht erlischt nicht, wenn auch die Kosten des
Verfahrens einem andern auferlegt oder von einem
andern übernommen sind. Besteht eine Partei aus
mehrern Personen, so haften diese mangels ander-
weiter Entscheidung nach Kopfteilen. Eine nach son-
stigen civilrechtlichen oder prozessualen Vorschriften
begründete Verhaftung für G. bleibt unberührt. ^
Fällig werden die G. regelmäßig, sobald das
Verfahren oder die Instanz durch unbedingte
Kostenentscheidung oder durch Dispositionsakt der
Parteien (Vergleich, Zurücknahme u. s. w.) erledigt
ist. Jedoch ist im Civil- und Konkursprozeß unter
gewissen Voraussetzungen eine frühere Fälligkeit
vorgesehen. In Strafsachen tritt für den verur-
teilten Beschuldigten die Fälligkeit erst mit der
Rechtskraft des Urteils ein. - Gebührenfreiheit
genießen nach §. 98 des Gerichtskostcngesetzes das
Reich in dem Verfahren vor den Landesgerichten,
die Bundesstaaten in dem Verfahren vor dem
Reichsgericht; in letztern auch nach einer kaiserl. Ver-
ordnung vom 24. Dez. 1883 öffentliche Armen-,
Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, Waisen-
häuser, milde Stiftungen, in gewissen Umfang öffent-
liche Gelehrten-Anstalten, Kirchen u. s. w. Das
Armenrecht (s. d.) sichert eine Stundung der Kosten.
Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung
gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten
aufzuerlegen, welche er durch eine schuldbare Vcr-
sä'umung verursacht hat. Die ihm erwachsenen not-
wendigen Auslagen können der Staatskasse auf-
erlegt werden (Strafprozcßordn. ß. 499). Eine ent-
sprechende Bestimmung bestebt für den Fall, daß
ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechts-
mittel zurückgewiesen wird (§. 505).
Gerichtskostentabelle
für bürgerliche Nechtsstreitigteiten.
Wert
Volle




'',o
des Gegenstandes in
Gebühr
Gebühr
Gebühr
Gebühr
Gebühr
Gebühr
M.
M.
M.
M.
M.
M.
M.
Bis einschl.






20
1,00
0,60
0,50
0,30
0,20
0,20
60
2,40
1,50
1,20
0,80
0,50
0,30
120
4,60
2,80
2,30
1,40
1,00
0,50
200
7,50
4,5.0
3,80
2,30
1,50
0,80
300
11,00
6,50
5,50
3,30
2,20
1,10
450
15,00
9,00
7,50
4,50
3,00
1,50
650
20,00
12,00
10,00
6,00
4,00
2,00
900
26,00
15,60
13,00
7,80
5,20
2,60
1 200
32,00
19,20
16,00
9,60
6,40
3,20
1600
38,00
22,80
19,00
11,40
7,60
3,80
2 100
44,00
26,40
22,00
13,20
8,80
4,40
2 700
50,00
30,00
25,00
15,00
10,00
5,00
3 400
56,00
33,60
28,00
16,80
11,20
5,60
4 300
62,00
37,20
31,00
18,60
12,40
6,20
5 400
68,00
40,80
34,00
20,40
13,60
6,80
6 700
74,00
44,40
37,00
22,20
14,80
7,40
8 200
81,00
48,60
40,50
24,30
16,20
8,10
10 000
90,00
54,00
45,00
27,00
18,00
9,00
Die fernern Werttlassen
steigen
UM je 2000 M.
nnd die
Gebühren un
I je 10 M.