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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gerichtskosten
Die volle Gebühr (Einheitsgebühr) wird in
erster Instanz erhoben, aber nnr einmal für jede
Art dieser drei Akte, je sür die kontradiktorische
mündliche Verhandlung (für eine nickt tontraditto-
rische Verhandlung in Ehesachen, deren Wert ge-
wöhnlich aus 2000 M., ausnahmsweise mindestens
200 M., höchstens 5)0000 M. anzunehmen, sosern
der Kläger verhandelt), für Anordnung einer Be-
weisaufnahme (VeweiSgebübr) und sür eine
andere Entscheidung < Ent s ch eidu n g s g e b ü br):
statt der voNen Gebübr werden ibier als (^inbeits-
gebühr) "/io Gebühr im Urkunden- und Wecksel-
prozeh sür dieselben Akte angesetzt.
Die Hälfte der Einheitsgebübr wird als Beweis-
gebühr erboben, wenll die angeordnete Beweisauf-
nahme auch nicht teilweise stattgefunden bat, oder
bezüglich des durch die Beweisanordnung betrofse
nen Gegenstandes ein zur Beilegung des Rechts-
streites abgeschlossener Vergleich aufgenommen oder
auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts
eine Entscheidung erlassen wird; für die Beweis-
aufnabme zur Sicherung des Beweifes einschließ-
lich der (5'ntscheiduug über den Antrag.
5/,l) der vollen Gebühr werden nach 8- ^ des Ge-
setzes erboben in 10 fällen, z. B. wenn der Akt die
Unzuständigkeit des Gerichts, den (5'inspruch gegen
ein Versäumnisurteil, die vorläufige Vollstreckbar-
teit eines Urteils, die Anordnung oder Aufbebung
eines Arrestes durch (5'udurteil betrifft: für das Ver-
teilungsverfabren in der Zwangsvollstreckung.
"/,u der vollen Gebübr werden erboben, wenn der
Akt die Zulässigkeit einer Nebenintervention oder
die Zwangsvollstreckung zur (5rwirtung von Hand
lungen oder Unterlassungen betrisst'. serner für die
Entscheidung einschließlich des Verfabrens über
Anträge auf Entmündigung oder Aufbebung der
Entmündigung, soweit die Amtsgerichte zuständig
sind, und auf Auordnung der von Schiedsrichtern
für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen;
für die Entscheidung über Anträge auf Sicherung
des Beweises: für den Sübnetermin vor dem Amts-
richter nach 8- 47 l der Eivilprozeßordnung; für die
Entscheidung in der Besckwerdeinstanz ii>. 45>).
'-/,l) der vollen Gebübr werden erboben für die
Entscheidung einschließlich des vorangegangenen
Verfabrens in ^wangsvollftreckungssaäxn-. für die
Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des
Zablungsbefebls im Mahnversahren: für die Ver-
handlung in dem Verfahren über Abnabme des
Offenbarungseides.
'/,y wird erhoben für die Entscheidung über das
Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefebls im
Mabnverfabren, für die Entfcheidung auf Fest-
setzung der Prozeßkosten und für die Erteilung
der Vollstreckungstlausel auf Anordnung des Vor-
sitzenden: im Aufgebotsverfahren <tz. 44), wenn
eine .Mage, ein Einfpruch oder ein Rechtsmittel zu-
rilckgeiiommen werden, devor ein gebübrenpflicbtiger
Akt stattgesunden hat (§. 46).
In der Berufungsinstanz erhöben sich diese
Gebührensätze um ein Viertel, in der Revifions-
in stanz um die Hälfte.
Gebühren in Strafsachen
für das gesamte Verfahren in erster Instanz.
1) Bei Geldstrafe von 1 bis 20 M. einschließl. oder Frei-
heitsstrafe von 1 bis lu Tage 5. M.
'.') Bei mehr als 20 bis 7.0 M. einschließl. oder Freiheits-
strafe von mehr als 10 bis 14 Tage n" M.
3) Vei mehr als 30 bis "0 M. einschließl. oder Freiheits.
strafe von mehr als 14 Tagen bis 4 Wochen 20 M.
4) Bei mehr als "'.0 bis 150 M. einschließt, oder Freiheits-
strafe von mehr als 4 bis 6 Wochen 30 M.
5.) Bei mehr als 150 bis 300 M. einschließl. oder Freiheits-
strafe von mehr als 6 Wochen bis 3 Monate 45 M.
6) Bei mehr als 300 bis 500 M. einschließl. oder Freiheits-
strafe von mehr als 3 bis 6 Monate 60 M.
7) Bei mehr als 5","0 bis 1000 M. einschließl. oder Frei-
heitsstrafe von mehr als 6 Monate bis 1 Jahr 75 M.
5) Bei mehr als 1000 bis 1500 M. einschließl. oder Frei^
heitsstrafe von mehr als 1 bis 2 Jahre 100 M.
9) Vei mehr als l500 bis 3000 M. einschließl. oder Frei-
heitsstrafe von mehr als 2 bis 3 Jahre 130 M.
10) Bei mehr als 3000 M. oder Freiheitsstrafe von mehr als
3 bis 10 Jahre I80 M.
11) Im Falle einer schwerern Strafe 300 M.
Ist ans Verweis ertannt, so beträgt die Gebühr 5 M.,
und ist ausschließlich auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehren-
rechte erlamtt, 4,'. M.
Dieselben Sätze sind in der Verufungs- oder der
Revisiousinstani ,u erbeben, wenn eine Hauptver-
bandlung stattgefunden bat und das Rechtsmittel
nickt als unzulässig verworfen ist.
Gebühren für Nechtsanwälte.
Dem als Pro;eßbevollmächtigten bestellten Rechts-
anwalt stebt die volle Gebübr zu
1) jür den Geschäftsbetrieb, einschließlich der In-
formation iProzeßgebühr);
2) sür die kontradittorische Verhandlung (Ver-
bandlungsgebühr; sür eine nicht tontradikto-
rische die balbe);
.".) sür die '.Niitwirkung bei einem Vergleich.
Die balbe Gebübr sür die Vertretung bei einer
Beloeisaufnabine lBeweisgebühr), und wenn danach
noch eine mündliche Verhandlung stattfindet, noch
eine balbe Verbandlungsgebühr. Die Vergleichs-
gebübr berechnet sich ans die Hälfte, wenn der An-
walt die volle Verbandlungsgebühr berechnet. Im
Zwangsvollstreckungsverfahren, bei Erteilung eines
Rates, im.Noft^nfeftsetzungsverfahren, Mahnver-
sabren, bei Antrag auf Arrest u. s. w. sind ''/^ der
l^ebübr, "'10 der vollen Gebübr im Urkunden- und
Wechselpro;eß nl licillidieren. Für die Anwälte
beim Reichsgericht erhöbt sich in der Revisions-
instan; die Gebühr um ^/in.
Kostentabelle der Gebühren
für Rechtsanwälte in erster und zweiter Instanz.




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3
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6
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3,60
5,40
1,00
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4
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3,60
4,80
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7
10,50
14
21
4,20
6,30
8,40
12,60
2,10
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10
15,00
20
30
6,00
9,00
12,00
18,00
3,00
450
14
21,00
28
42
8,40
12,60
l0,80
25,20
4,20
650
19
28,50
38
57
11,40
17,10
22,80
34,20
5,70
WO
24
36,00
48
72
14,40
21,60
28,80
43,20
7,20
1200
28
42,00
56
84
16,80
25,20
33,60
50,40
8,40
1600
32
48,00
64
96
19,20
28,80
38,40
57,60
9,60
2 100
36
54,00

108
21,60
32,40
43,20
64,80
10,80
2 700
40
60,00
80
120
24,00
36,00
48,00
72,00
12,00
3 400
44
66,00
88
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26,40
39,60
52,80
79,20
13,20
4300
48
72,00
96
144
28,80
43,20
57,60
86,40
14,40
5 400
52
78,00
104
156
31,20
46,80
62,40
93,60
15,60
6 700
56
84,00
112
168
33,60
50,40
67,20
100,80 l 16,30

8 200
60
90,00
120
180
36,00
54,00
72,00
108,00
18,00
10000
64
96,00
128 192
38,40
57,60
76,80
115,20! 19,20

Die fernern Werttlassen ste
Gebührensätze in den blassen bis
4 M., bis 100000 M. nm je 3 M,
igeu um je 2000 M. und die
50000 M. einschließlich nm je
., darüber hinaus um je 2 M.