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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesamte Hand - Gesamtregierung
(Gerüsts- und Landfolge) als eine allgemeine Ver-
pflichtung der Gemeindegenossen angesehen. Ein
Dekret Chlothars II. vom I. 595 bestimmte,
daß die Hundertschaft, in deren Gebiet ein Dieb-
stahl verübt worden sei oder in deren Gemarkung
der Dieb eine Zuflucht gefuuden habe, für die
Zahlung der Buße haften solle, sich aber an dem
Diebe selbst schadlos halten könne. In England
wurdeu ferner nach dem Untergange der angelsächs.
Herrschast die Einwohner des Reichs in die sog.
^'i-iAdolF, d. h. Friedensbürgschasten, eingeteilt,
deren Mitglieder wechselseitig für das Erscheinen
desjenigen von ihnen vor Gericht hafteten, der sich
eines Verbrechens schuldig gemacht hatte, und unter
gewissen Voraussetzungen sogar zum Ersatze des
durch das Verbrechen verursachten Schadens ange-
halten werden tonnten.
Bei den slaw. Völkern war die G. (russ. w-u^u-
vi^k pornIiH; czech. o1xx:nü> pornlia) frühzeitig be-
kannt. Sie gründet sich hier auf die.hastung des
ganzen Geschlechts für die Schuld jedes einzelnen
Mitglieds desselben, wie sie in älterer Zeit bei allen
slaw. Völkern vorkommt und in der Blutrache (s. d.)
ihren schärssten Ausdruck fand. Diese Haftung über-
trug sich naturgemäß auf die sämtlichen Gemeinde-
mitglieder, da sie ja meist einem Geschlecht an-
gehörten, wie die zahlreichen slaw. patronymi-
schen Ortsnamen beweisen. Die Gemeindemitglieder
hasteten vermöge der G. ursprünglich für die Zah-
lung der Komposition, fodann der auf das verübte
Verbrechen gefetzten Buße in dem Falle, wenn
entweder ein Mitglied der Gemeinde das Ver-
brechen wirtlich begangen hatte, von der letztern
jedoch nicht als gemeinschädlich angesehen und dem-
gemäß zur Bestrafung nicht ausgeliefert wurde,
oder wenn eine Spur des verübten Verbrechens in
die Gemarkung der Gemeinde sich verfolgen ließ,
dort jedoch sich verlor.
In dieser Gestalt findet sich die G. in den böhm.,
poln., südslaw. und russ. Rechtsdentmälern des 12.
bis 16. Jahrh, deutlich ausgeprägt. Das in der G.
hervortretende Recht der Gemeinden, durch Über-
nahme der Haftung für die Busie die Bestrafung
eines ihrer Mitglieder auszuschließen, verlor jedoch
gleichmäßig mit dem Verfall der Geschlechterver-
fassung seine ursprüngliche Bedeutung und erschien
nunmehr, namentlich in dem zweiten der oben an-
gesührten Fälle, als eine drückende Last, von welcher
sich die Gemeinden nach Möglichkeit zu befreien
suchten. In Böhmen verschwand die G., wohl nicht
ohne deutsch^rechtlichen Einfluß, vollends schon im
14. Jahrh.; bald danach verfiel sie auch in Polen,
während sie sich bei den Südflawen auch noch später
erhielt. In Rußland wurde sie nach und nach zur
Grundlage der ganzen Einh^bungsart der landes-
sürstl. Steuern und blieb von Bedeutung bei der
Ausnahme in den Gemcindcverband, bei der Be-
setzung aller Wahlämter in der Gemeinde sowie
auch bei gewissen Kauf- und Verkaufsgeschäftcn.
So waren die Verhältnisse bis zum 17. Jahrh., wo
das Hloöemjs vom I. 1649 die G. bedeutend ein-
schränkte, und durch die Neformen Peters d. Gr.
wurde sie ganz befeitigt. Sie erhielt sich fortan
nur gewohnheitsrechtlich in einzelnen Teilen Ruß-
lands in ganz untergeordneter Bedeutung. - Vgl.
Bjeljajew, 0 kru^ovo^ porukö na. Hußi; Kapustin,
VI6VN6^6 1'U881(0^6 pornciwl.jktvo (Kasan 1855);
Hanel, Odecnü, poi-ni^ v ^iü.vu 8lovÄN8l^m (in
der Zeitschrift "^i^vuii^", Prag 1873).
Gesamte Hand. Stehen mehrere Personen in
einer Gemeinschaft (s. d.) fo, daß jeder einen Bruch-
teil des gemeinsamen Rechts hat, so kann der Bruch-
teil des einen auf die andern nur aus einem be-
sondern, nicht mit der Gemeinschaft zusammen-
hängenden Rechtsgrunde übergehen, z. B. ein Mit-
eigentümer beerbt den verstorbenen Miteigentümer.
Das deutsche Recht kennt ein Verhältnis, in wel-
chem, wenn ein Mitbeteiligter kinderlos verstirbt,
das gemeinsame Gut den überlebenden Genossen
allein verbleibt, als wären sie durch den Verstorbenen
nie beschränkt gewesen. Das ist die G. H. des
deutschen Lehnrechts; in dieser Weise wurde ein
Lehngut mchrern Brüdern oder Vettern zusammen
verliehen, sodah sie, die Gesamthänder, das Gut
gemeinschaftlich nutzteu und bewirtschafteten, später
selbst unter Vorbehalt der G. H. bezüglich des Be-
sitzes unter sich teilen durften, während sie die Lchn-
dienste durch einen Lehnträger leisteten. Man faßt
das Verhältnis fo auf, daß die mehrern Personen
zusammen gewissermaßen nur eine Person bilden,
einfacher fo, daß das Recht der jeweilig in ihren
Gliedern wechfelnden Gefamthcit zusteht, während
die einzelnen Teilnehmer zueinander in einen: per-
fönlichen Rechtsverhältnisse stehen, dritten Personen
gegenüber als Glieder der Gesamtheit das Recht
ansüben. So liegt auch der ehelichen Gütergemein-
schaft (s. d.) und der Allmende (s. d.) das Nechtsver-
hältnis der G. H. zu Grunde. - Vgl. Stobbe, Hand-
buch des deutschen Privatrechts (5 Bde., 2 Aufl., Berl.
1883-85).
Gesamteigentum bezeichnet teils die Rechts-
verhältnisse der Gesamten Hand (s. d.), teils die von
dem röm. Miteigentum (s. d.) abweichenden Gestal-
tungen des deutschen Rechts bei der Gewerkschaft
ss. d.), der Reederei (s. d.) und ähnlichen Verhält-
nissen, für welche das fönst bei einer Gemeinschaft
(s. d.) zustehende Recht, Teilung zu sordern, ausge-
schlossen ist und Beschlüsse nach Stimmenmehrheit
gefaßt werden können. ^Gütergemeinschaft.
Gesamtgut, f. Errungenfchaftsgemeinschaft und
Gesamtrechtsnachfolge, f. Erwerben.
Gesamtregicrung, die ungeteilte Herrfchaft
mehrerer Perfonen über dasfelbe Territorium.
Dieselbe kam vor der Entwicklung der Pr'unogeni-
turordnung in den deutschen Territorien vielfach
vor, zum Teil infolge der Belehnung zur Gesamten
Hand ls. d.); einer Teilung stand im Mittelalter auch
der Amtscharakter der Grafschaft und des Fürsten-
tums und ebenso der Vogtei entgegen. Nachdem
die Teilbarkeit der Territorien, mit Ausnahme der
kurfürstlichen, im allgemeinen anerkannt war, bildete
oft die Kleinheit der Gebiete oder die Art der in den-
selben auszuübenden Rechte, wie Gerichtsbarkeit,
,')0ll u. dgl., ein thatsächliches Hindernis der Tei-
lung; es blieb daher nichts anderes übrig, als ein
Miteigentum zur Gesamten Hand beizubehalten und
die Regierung gemeinschaftlich zu führen. Unter den
reichsständischen Herrfchaften waren sehr zahlreiche,
zu denen ein Drittel oder die Hälfte oder eine an-
dere Quote eines Dorfs oder Gutsbezirks gehörten.
Durch die Mediatisierung, die Säkularisationen,
sowie durch Verträge unter den größern Staaten
sind diese Gc-samtberrschaften beseitigt worden. Ein
eigentümlicher und bemerkenswerter Fall einer G.
aus neuester Zeit trat infolge des Deutsch-Dä'nifchen
Krieges von 1864 ein, indem Preußen und Osterreich
das .N'ondominat an Schleswig-Holstein erwarben.
Durch die Gasteiner Konvention (f. Gastein, ^)