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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Geschlechtsreife - Geschmack

des David. Beide G. sind um deswillen besonders bemerkenswert, weil sie Stammbäume Josephs sind, also nicht nur von der jungfräulichen Geburt Jesu, wovon die älteste Überlieferung völlig schweigt, absehen, sondern gegen das Vorhandensein dieser aus irriger Auslegung von Jes. 7, 14 (s. Immanuel) geflossenen Spekulation Zeugnis ablegen.

Geschlechtsreife, s. Pubertät.

Geschlechtssystem, s. Geschlecht.

Geschlechtstafel, s. Stammtafel.

Geschlechtsteile, s. Geschlecht und Geschlechtsorgane.

Geschlechtstrennung, s. Geschlechtsorgane.

Geschlechtstrieb, der innige Trieb, welcher die Fortpflanzung und Erhaltung der Art durch Erzeugung neuer Individuen vermittelst geschlechtlicher Vereinigung erstrebt, tritt bei den Tieren nur periodisch, während der sog. Brunftzeiten ein, wogegen er beim Menschen nicht an bestimmte Zeiten gebunden ist und daher stets unter der Herrschaft der sittlichen Kraft und der Vernunft stehen soll. Über die Verirrungen des G. s. Onanie, Päderastie, Unzucht.

Geschlechtsverhältnis der Geborenen, s. Geburtsstatistik; G. der Gestorbenen, s. Sterblichkeitsstatistik.

Geschlechtsvormundschaft (lat. cura sexus), die Vormundschaft über volljährige unverheiratete Frauen. Nach älterm deutschen Rechte standen ebenso wie zuerst bei den Römern die Frauen lebenslänglich unter Vormundschaft; sie erhielten, wenn sie sich weder unter des Ehemannes noch unter des Vaters Gewalt befanden, einen Vormund (tutela mulierum). Im spätern röm. Rechte findet sich jedoch von einer solchen Vormundschaft nichts mehr. Welches in Deutschland der Grund der Vormundschaft war, ist nicht unbestritten. Einige finden ihn in der Wehrlosigkeit, andere in der Schwäche und Schutzbedürftigkeit. Die G. war ursprünglich eine gesetzliche Vormundschaft; Vormund war (auch für die Witwe) der nächste Vatermage. Später durfte sie einen Vormund wählen, sogar zum Teil für einzelne Rechtsgeschäfte, sodaß die Thätigkeit sich nur auf den einzelnen Fall bezog. Der Geschlechtsvormund durfte nicht statt der Frau handeln, aber er war doch mehr als ein Beistand, da er Befolgung seiner Anordnung fordern durfte. In vielen Gegenden ist die G. schon lange verschwunden, insbesondere in fränk. und bayr. Landesteilen, aber auch schon im Altdithmarschen Landrecht von 1474. Gegenwärtig besteht sie in Deutschland nicht mehr, indessen ist die Aufhebung in manchen Teilen des Reichs erst vor nicht langer Zeit erfolgt, z. B. in Coburg-Gotha durch Gesetz vom 29. April 1878, in Anhalt durch Gesetz vom 9. April 1878, in Mecklenburg durch Verordnung vom 7. Sept. 1867 und 9. Dez. 1875 (Wismar).

Geschlechtswappen, s. Wappen.

Geschlechtswort, s. Artikel.

Geschleife, Einfahrten oder Röhren, die Zugänge zur Wohnung, dem Kessel des Dachses.

Geschlepp, Schleppe, Wildgescheide, überhaupt ein scharf riechender Köder, der an einer Leine bis zu einem bestimmten Punkte herumgeschleppt wird, um Raubtiere anzulocken und zu erlegen.

Geschliffenes Messing, s. Cuivre poli.

Geschlinge, s. Gekröse.

Geschlossene Güter, gesetzlich unteilbare Gutskomplexe, welche aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden samt Hof und Garten und einer Anzahl landwirtschaftlicher Grundstücke (Äcker und Wiesen), auch Holzungen bestehen. Einzelgrundstücke oder Teile eines solchen sind vom geschlossenen Gut entweder überhaupt nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen abzutrennen. Das geschlossene Gut bildet für das Grundbuch eine Einheit, sodaß dasselbe nur im ganzen mit Hypotheken belastet und nur im ganzen subhastiert werden kann. Der Verband des geschlossenen Gutes wird um so fester, wenn die Unteilbarkeit durch Lehns- oder Fideikommißeigenschaft des Guts sichergestellt ist, wie das bei vielen Rittergütern und Herrschaften der Fall ist. Die Geschlossenheit der Bauerngüter war früher eine Folge namentlich der gutsherrlichen Lasten; heute ist die Gesetzgebung im Interesse der Erhaltung des Bauernstandes bestrebt, unter Modifikation des gesetzlichen Erbrechts (s. Anerbe und Höferecht) die Unteilbarkeit sicher zu stellen oder neu einzuführen. Landwirtschaftliche Grundstücke, welche rechtlich Pertinenzen eines geschlossenen Guts nicht sind, mögen sie auch bei und mit dem geschlossenen Gut bewirtschaftet werden, heißen walzende oder Wandelgrundstücke. (S. auch Dismembration.)

Geschlossene Handwerke waren in der Epoche des Zunftwesens (s. Zünfte) diejenigen, in denen nur eine in der Zunftrolle festgesetzte Zahl von Personen gleichzeitig das Meisterrecht ausüben konnte.

Geschlossene Ordnung, s. Kampfformen, Linie und Kolonne.

Geschlossene Zeit oder Gebundene Zeit (lat. tempus clausum, feriatum, sacratum), die Zeit, während deren nach kirchlicher Festsetzung keine Eheschließungen stattfinden sollen. Nach Einführung der Civilehe (s. d.) ist die G. Z. nur noch für die kirchliche Trauung von Bedeutung. In der kath. Kirche ist durch das Tridentinische Konzil vom ersten Adventssonntag bis Epiphania einschließlich und vom Aschermittwoch bis Sonntag nach Ostern die feierliche Begehung einer Hochzeit, durch Diöcesanstatuten aber und fast allgemeine Gewohnheit, übereinstimmend mit der ältern Praxis, die Eingehung der Ehe überhaupt ohne bischöfl. Dispens verboten. Nach der Trauordnung für die evang. Landeskirche in Preußen vom 27. Juli 1880 dürfen in der Karwoche, an den ersten Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten, am Bußtage und Totenfeste Trauungen außer im Fall unmittelbarer Todesgefahr eines der zu Trauenden ohne Dispens des Superintendenten nicht stattfinden. Anders ist die G. Z. in andern evang. Landeskirchen geordnet; in manchen ist sie ganz aufgehoben.

Geschmack (Gustus), in physiol. Beziehung die Empfindung, die durch die Erregung gewisser Nervenendigungen in der Schleimhaut der Zunge (und wohl auch des weichen Gaumens) zu stande kommt. Diese Nervenendigungen bilden das Gesckmacksorgan,das man, da es uns in Beziehung zur Außenwelt setzt, zu den Sinnesorganen zählt. Man spricht deshalb auch vom Geschmackssinn und versteht darunter alle Vorgänge, die zum Zustandekommen der Geschmacksempfindung nötig sind. Die Geschmacksempfindungen sind mit andern Sinnesempfindungen, namentlich Gefühls- und Geruchsempfindungen meist innig verknüpft und werden von denselben intensiv beeinflußt. Auch die Gesichtsempfindungen beeinflussen den G., was wohl am besten daraus ersichtlich wird, daß wir bei geschlossenen Augen selbst scheinbar charakteristische Unterschiede im G. nicht erkennen können.

Wie bei den meisten Sinnesempfindungen kann auch bei der Geschmacksempfindung nur die Be-^[folgende Seite]