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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesellschaft (Photographische) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
wie bei andern Gemeinschaften. Wenn sich ein Ge-
sellschafter im Konkurse befindet, haben die übrigen
wegen ihrer auf das Gesellschaftsverhältnis sich be-
ziehenden Forderungen aus dem bei der Ausein-
andersetzung ermittelten Anteile des Gemeinschuld-
ners Abgesonderte Befriedigung (s. d.) zu ver-
langen nach der Deutschen Konkursordn. §. 44.
Gesellschaft, Photographische, in Berlin,
s. Photographische Gesellschaft.
Gesellschaft der Freunde, s. Quäker.
Gesellschaft der Friedensfreunde, s Frie-
dellsfreunde. ^s. Teutsche Union.
Gesellschaft der 22 verbündeten Männer,
Gesellschaft des heiligen Herzens Jesu,
s. 8oc^t('! än 8licl6'(^cNur.
Gesellschaft deutscher Naturforscher und
Ärzte, s. Naturforschervcrsammlungen.
Gesellschaft für deutsche Grziehungs- und
Schulgeschichte, gegründet 14. Dez. 1890, mit
dem Sitz Berlin, bezweckt die systematische Samm-
lung und Erforschung des zerstreuten, für die Ent-
wicklung der deutschen Schule wichtigen Materials.
Sie veröffentlicht es teils in den von K. Kehrback
geleiteten "NonumsMa (^6rmHuia,6 pasäHFOFica",
teils in den "Mitteilungen der G. f. d. E. u. S."
Der Jahresbeitrag der Mitglieder beträgt 5 M.
Gesellschaft für deutsche Kolonisation, s
Deutsch-Ostafrikanischc Gesellschaft.
Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in
Wien, gegründet 1871 als Fortsetzung des "Vereins
zur Förderung der bildenden Künste" daselbst, ^ie
hat den Zweck, ihren Mitgliedern hervorragende
Werke der graphischen Künste in möglichster Voll-
endung durch Kupserstich, Radierung, Holzschnitt und
andere künstlerische Vervielfältigungsmittel zugäng-
lich zu inacken. Hauptunternehmungen sind: das
"Galeriewerk" älterer und neuerer Meister (1873 fg.;
darunter L. Iaeobys Stich nach Raffaels "Sckule
von Athen"), die Zeitschrift "Die graphischen Künste"
(1879 fg.) und Werke zur Geschichte der graphischen
Künste ("Die vervielfältigende Kunst der Gegen-
wart", "Die Rubensstecher"). Aufterdem wurden
herausgegeben: zahlreiche Einzelblätter, das "Al-
bum" (Iabrgänge 1871- 78), "Die Landes-Ge-
mäldegalerie in Budapest", "Die Galerie Schack in
München", "Original-Radierungen Düsseldorfer
Künstler" (Bd. 1-5), M. von Schwinds "Schöne
Melusine", Führichs "Verlorner Sohn" u. a. Die
G.f.v.K. hat eine eigene Kupferdruckerei (seit 1876;
15 Pressen) und Galvanoplastische Anstalt und be-
steht (18W) aus 100 Gründern (Beitrag jährlich
50 Fl. oder 100 M.; auf eiumal )000 Fl. oder
2000 M.) und l 100 Mitgliedern (jährlicher Beitrag
15Fl. oder W M.), an deren Spitze ein Kuratorium
mit Verwaltungsrat steht (Präsident Leopold Frei-
herr von Wieser). Von Zeit zu Zeit werden von der
G. f. v. K. internationale Ausstellungen der gra-
phischen Künste in Wien veranstaltet. Generalagent
für Deutschland ist Hermann Vogel in Leipzig.
Gesellschaft Jesu, s. Jesuiten.
Gesellschaft mitbefchränkterHaftung. Nach
einem engl. Vorbild, der (^oinplui^ Innitcä d)' L^ai 6",
ist durch das Neicksgefetz vom 20. April 1892 diese
neue Form einer Handelsgesellschaft in Deutschland
eingeführt worden. Sie steht zwischen der Offenen
Handelsgesellschaft (s. d.) und der Aktiengesellschaft
(f. Aktie und Aktiengesellschaft) in der Mitte. Wie
bei dieser haftet den Gläubigern nur das Gesell-
schastsvermöaen, kcm Gesellschafter persönlich. Wie
beide kann sie Eigentum und andere dingliche Rechte
an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und
verklagt werden. Aber, da die Übertragung der Ge-
sellschaftsanteile an erschwerende Bedingungen ge-
knüpft ist, sind Gesellschaften diefer Art für einen
kleinern Kreis von Personen berechnet als die Aktien-
gesellschaften, sodaß die thatsächliche Beteiligung
der Gesellschafter an der Geschäftsführung erleichtert
ist. Die G. m. b. H. soll also nicht bloße Kapital-
gesellschaft sein. Es ist ferner in Aussicht genommen,
andere wirtschaftliche Leistungen der Gesellschafter,
z. B. die Rübenlieferung für eine von der Gesell-
schast betriebene Zuckerfabrik, diefer Gesellschafts-
form einzufügen. Das Gesetz erklärt ausdrücklich,
daß Gesellschaften dieser Art zu jedem gesetzlich zu-
lässigen Zweck errichtet werden können, also nicht
bloß zu Handelszwecken, obwohl eine auch zu andern
Zwecken errichtete G. m. b. H. Handelsgesellschaft ist.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Ab-
schlusses in gerichtlicher oder notarieller Form. Er
ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Das Gefetz bestimmt in §. 3, welche Bestimmungen
der Vertrag enthalten muß.
Die Firma (s.d.) muß entweder von dem Gegen-
stande des Unternehmens entlehnt sein oder die
Namen der Gesellschafter oder den Namen wenig-
stens eines derselben mit einem das Vorhandensein
eines Gesellschaftsverhältnisses andentenden Zu-
satz entbalten. Die Namen anderer Personen als
der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht auf-
genommen werden. Sie muß in jedem Fall den
Zusatz haben "mit beschränkter Haftung". Die Bei-
behaltung der Firma eines auf die Gesellschaft
übertragenen Gefchäfts ist nicht ausgeschlossen.
Das Stammkapital der Gesellschaft muß
mindestens 20000 M., die Stammeinlage jedes
Gesellschafters muß mindestens 500 M. betragen.
Der Betrag der Stammeinlage kann für die ein-
zelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden,
muß aber bei jedem in Mark durch 100 teilbar sein.
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gefell-
schaft mehrere Stammcinlagen übernehmen.
Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und
vererblicb. Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ur-
sprünglichen Geschäftsanteile weitere Geschäftsan-
teile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. Zur
Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter
bedarf es eines in gerichtlicher oder notarieller Form
geschlossenen Vertrages. Teile eines Geschäftsan-
teils können nur mit schriftlicher Genehmigung der
Gefellfchaft abgetreten werden.
Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Ge-
schäftsfübrer haben. Zu Geschäftsführern
können Gesellschafter oder andere Perfonen bestellt
werden. Die Geschäftsführer vertreten die Gesell-
schaft gerichtlich und außergerichtlich. Ist nichts über
die Art der Zeichnung bestimmt, so muß sie durch
sämtliche Geschäftsführer erfolgen. Die Einfchrän-
tung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
bat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wir-
kung. Die Geschäftsführer haften der Gefellschaft für
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Haben sie ihre Obliegenheiten verletzt, so haften sie
für den Schaden folidarisck. Die Bestellung der Ge-
schäftsführer ist widerruflich, unbeschadet der Ent-
schädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Der Gesellsckaftsvertrag fowie die Personen der
Gesckästsfübrer sind zur Eintragung in das
Handelsregister bei dem Gericht, in dessen Be-
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