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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
Die Anmeldung, welcher der Gesellschaftsvertrag,
die Legitimation der Geschäftsführer, eine Liste der
Gesellschafter und, wenn staatliche Genehmigung
des Gefellfchaftsunternehmens erforderlich ist, die
Genehmigungsurkunde beizufügen sind, darf nur
erfolgen, nachdem von jeder ^tammcinlage, soweit
nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf
das Stammkapital gemacht sind, ein Vierteil, min-
destens aber der Betrag von 250 M. eingezahlt ist.
Das Gesetz sichert die Vorschrift durch weitere Be-
stimmung in §. 9. Die Geschäftsführer haben ihre
Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die
Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Jede
Linderung in den Personen der Geschäftsführer so-
wie die erneute Bestellung oder die Beendigung der
Vollmacht eines Geschäftsführers muß ohne Verzug
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet
werden. Auch haben die Geschäftsführer alljährlich
im Monat Januar eine von ihnen unterschriebene
Liste der Gesellschafter einzureichen. Vor erfolgter
Eintragung in das Handelsregister besteht die G.
m. b. H. als solche nicht. Ist vorher im Namen der
Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Han-
delnden persönlich und solidarisch.
Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen
sind nach Verhältnis der letztern zu leisten. Die
Etammeinlagen können den Gesellschaftern außer
dem Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals
weder erlassen noch gestundet werden. Eine Auf-
rechnung können die Gefcllschafter nicht geltend
machen; ebensowenig findet an dein Gegenstand
einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen
Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand
beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt.
Das Gesetz enthält weitere Bestimmungen über
die Sicherung der Einzahlungen, Zinsen, Konven-
tionalstrafen, Verkauf des Gesellfchaftsanteils, sub-
sidäre Haftung der übrigen Gesellschafter in den
ii§.20-25. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt
werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der
Stammeinlagen hinaus durch Einforderung von
weitern Einzahlungen (Nachfchüssen) beschließen
können. Die Nachfchußpflicht kann im Gesellschafts-
vertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der
Geschäftsanteile festzufetzenden Betrag befchränkt
werden. Ist die Nachschußpflicht nicht auf eincn
bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesell-
schafter, falls er die Stammeinlage vollständig ein-
gezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des
auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses
dadurch zu befreien, daß er diefen innerhalb eines
Monats nach der Aufforderung zur Befriedigung
der Nachschußforderung zur Verfügung stellt. Auch
die Gesellschaft kann bei Säumigkeit des Gesellschaf-
ters den Anteil als zur Verfügung gestellt betrachten.
Die Gefellfchafter haben Anfpruch auf den nach
der jährlichen Bilanz (s. d.) sich ergebenden Reinge-
winn, soweit nicht anders bestimmt ist. Die Ver-
teiluug erfolgt beim Mangel anderer Bestimmungen
nach Verhältnis der Gesellschaftsanteile.
Das zur Erhaltung desSt am m kapit a ls erfor-
derliche Vermögen der Gefellfchaft darf an die Ge-
sellschafter nicht ausgezahlt werden. Eingezahlte
Nachfchüsse können, soweit sie nicht znr Deckung
eines Verlustes an Stammkapital erforderlich sind,
an die Gefellfchafter zurückgezahlt werden, doch erst
drei Monate nach erfolgter öffentlicher Bekannt-
machung. Zahlungen, welche diefen Bestimmungen
zuwider erfolgt sind, haben die Gesellschafter zurück-
zuerstatten; soweit solches zur Befriedigung der
Gläubiger erforderlich ist, auch die gutgläubigen
Empfänger; event, haften die Mitgesellschafter.
Eigene Geschäftsanteile, auf welche die
Stammeinlage noch nicht vollständig eingezahlt ist,
darf die Gefellfchaft nicht erwerben. Die Amorti-
sation ss. d.) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen,
soweit sie im Gcsellschastsvertrage zugelassen ist.
Die Veschlüsseder Gesellschaft er werden in
Vcrfammlungen, die ähnlich wie Generalversamm-
lungen ss. d.) einberufen werden, gefaßt, wenn nicht
die Gesellschaftersich fchriftlich mit der zu beschließen-
den Maßnahme oder mit schriftlicher Abgabe der
Stimmen einverstanden erklärt haben.
Eine Abänderung des Gesellschaftsver-
trags kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, eine
Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Ver-
trage obliegenden Leistungen nur mit Zustimmung
sämtlicher beteiligter Gesellschafter. Der Beschluß
muß gerichtlich oder notariell beglaubigt und zur
Eintragung in das Handelsregister angemeldet
werden. Vor dem Eintrag tritt er nicht in Wirk-
samkeit. Eine Erhöhung der Stammeinlage kann
von bisherigen oder von neu eintretenden Gesell-
schaftern übernommen werden.
Eine Herabsetzung des Stammkapitals
kann nicht unter das gesetzliche Minimum, eine Zu-
rückzahlung auf Stammeinlagen nicht so weit er-
folgen , daß diese unter das Minimum zurückgehen.
Im übrigen muß ein die Herabsetzung betreffender
Beschluß zu drei verschiedenen Malen durch die dazu
bestimmten Blätter veröffentlicht werden; die Gläubi-
ger sind aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu
melden; die Gläubiger, welche sich melden und der
Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der er-
dobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicher zu
stellen; die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusscs
zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht
vor Ablauf eines Jahres feit dem Tage, an welchem
die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen
Blättern zum drittenmale stattgefunden hat.
Die Gefellfchaft wird aufgelöst durch Ablauf
der im Vertrage bestimmten Zeit, durch einen Mehr-
heitsbeschluß von drei Vierteln der von dm G^eU-
schastern abgegebenen Stimmen; durch gerichtliches
Ilrteil auf eine von Gefellfchaftern, welche mindestens
ein Zehntel des Stammkapitals haben, bei dein Land-
gericht des Sitzes der Gesellschaft erhobene Klage
wegen wichtiger Gründe, insonderheit wenn die Er-
reichnng des Gesellschaftszwccks unmöglich wird;
ferner durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts
oder der Verwaltungsbehörde, wenn die Gesellschaft
das Gemeinwohl durch gesetzwidrige Beschlüsse oder
weil sie gesetzwidrige Handlungen der Geschäfts-
führer wissentlich geschehen läßt, gefäbrdet; endlich
durch Konkurs, worüber die Bestimmungen (§§. 63
-75) denen für Aktiengesellschaften und Genossen-
schaften nachgebildet sind.
In Großbritannien haben sich die G. m. b. H.
eingelebt. Dort sind von Gesellschaften mit Stamm-
kapital eingetragen in der Zeit von 1862 bis 1890
limitierte 34809, unlimitierte 13l; 1890 allein
^imitclä ^omMiiil^ 2409 mit einem Gesamtkapital
von 220 571900 Psd. S5. Im Deutschen Reiche
waren 3l. Dez. 1892 60 G. m. b. H. vorhanden mit
einem Kapital von 28 l l 1 700 M.; bis April 1893
sind noch 47 neue hinzugekommen.