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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesenk - Gesetz
histor. Kommentar" (3 Bde., ebd. 1820 2l; Bd. 1,
2. Aufl. 1829). Anregend waren seine Arbeiten über
die maltesische (1810) und die samaritanische (1815
- 24) Sprache und Litteratur, sowie die "^i-ip-
1^3.6 1inßU3.6HU6 I>Q06Iij"H6 IN0NUM6M3. huot-
Huot 8up6r8UQt" (3 Tle., Lpz. 1837). - Vgl. Haym,
G. Eine Erinnerung für seine Freunde (anonym,
Verl. 1843); H. Gesenius, W. G., ein Erinnerungs-
dlatt an den 100jädrigen Geburtstag (Halle 1880).
Gesenk, Schacht von geringerer Teufe, am Harz
auch die Schachtsohle. ^ Gesenkschacht, untt'r
der Sohle eines andern Grubenbaues, nicht zu Tage
gebender oder auslaufender, blinder Schacht.
Gesenk nennt man eine zur Anfertigung von
Schmiedestücken mit scharf begrenzten Flüchen die-
nende gusistählerne oder auch gußeiserne, selten
schmiedeeiserne Hohlform, deren Innenfläche der
Außenfläche des herzustellenden Stücks entspricht.
Man unterscheidet einfache G., deren oberer Ab-
schluß durch die Bahn des Schmiedehammers ge-
bildet wird, doppelteG., die aus Ober-und Nnter-
gesenk bestehen, und endlich die principiell gleich-
artigen mehrteiligen G. (Matrizen oder Mo-
delle), die zur Verfertigung großer und komplizierter
Schmiedestücke mittels Schmiedepressen (s.d.) dienen.
Sie bestehen ebenfalls aus Ober- und Nntergesent,
von denen letzteres jedoch, um das Herausnehmen
des fertigen Schmiedestücks zu ermöglichen, in meh-
rere Teile zerlegbar angeordnet ist. Das gewöhn-
liche, einfache oderUntergesenk erhält einen vier-
kantigen Zapfen und wird damit in ein viereckiges
Loch der Amboßbahn gesteckt. Das Obergesenk
wird entweder mit einem Stiel versehen und wie
ein Setzhammer gebandhabt, oder bei Anwendung
von Schmiedemaschinen statt der Hammerbahn in
den Kopf oder Bär eingesetzt. Um eine Verschie-
bung des obern G. gegen das untere zu verhindern,
versieht man das letztere mit einem vorstehenden
Rande, in den sich das Obergesenk hineinlegt.
Fig. 1.
Fig. 2.
Fig. .V
Vorstehende Figuren zeigen einige der gebräuch-
lichsten G., von denen Fig. 1 ein solches zur Her-
stellung cylindrischer Stäbe mit Bund, Fig. 2 eins
zum cylindrischen Ansetzen, Fig. 3 eins zur Ver-
fertigung sechslantiger Schraubenmuttern darstellt.
Die in Schmiedewertstätten am häufigsten zur An-
wendung kommenden einfachen G. vereinigt man
(jetzt seltener als früher) in dem sog. Gesenkblock,
einen: Gußeisen- oder Gußstahlstück von der Form
eines halben Würfels, dessen vier schmale Seiten
mit Einschnitten der verschiedenen Querschnitts-
formen und dessen zwei große Flächen mit ver-
schieden großen kreisförmigen, quadratischen und
oblongen durchgehenden Offnungen versehen sind.
Gesenkblock, s. Gesenk (in der Schmiedekunst).
Gesenke, M ä h r i s ch e s, s. Mähren und Sudeten.
Gesenkschacht, s. Gesenk (bergmännisch).
Geser (Gaser, Gazara), kanaanit. Königs-
stadt, die ein ägypt. König eroberte; Salomo, der sie
von diesem als Mitgift erhielt, machte sie zur Grenz-
festung gegen die Philister (1 Kön.9,i5fg.). In den
Makkabä'ertriegen wurde G. aufs neue judaisiert. Es
lag an der Stelle des heutigen Tell Dschezer.
Geserichfee, See auf der Grenze der Reg.-Bez.
Königsberg und Marienwerder, in 100 in Höhe, ist
unregelmäßig gestaltet, 38 kni lang, bis 6 km breit
und bedeckt 42 <ikni. An seiner Nordspitze endet der
Weinsdorfer Kanal, welcher den G. mit dem Ewing-
see (Saalfcld) verbindet; von der Nordostspitze bis
Deutsch-Eylau reicht die obere Schiffahrtslinie des
Elbing-Oberlä'ndischen Kanals (s. d.).
Gesetz, eine allgemeine Regel des Geschehens.
Man spricht von Naturgesetzen, ir^cqnn Mde-
stimmte natürliche Folgen eintreten, wenn gewisse
Bedingungen gegeben sind; von Dentgesetzen,
insofern man beim Denken nach festen Regeln ver-
fährt (s. Begriff und Kausalität): von Sitten-
gesetzen, insofern man sein Handeln nach Regeln
einrichtet, deren Verletzung uns den eigenen und
fremden sittlichen Tadel zuzieht (s. Ethik). Vor-
nehmlich versteht man unter G. dieStaatsgesetze,
das sind die allgemeinen Regeln, welche der <^taat
zur Regelung des Rechts erläßt. Den Gegensatz
von G. in diesem Sinne bilden einerseits die von
der gesetzgebenden Gewalt für den einzelnen Fall
getroffenen Verfügungen (Dispenfationen, Pri-
vilegien), andererfeits das Gewohnheitsrecht (s. d.).
Bisweilen faßt man G. weiter, indem man dar-
unter auch das Gewohnheitsrecht mit versteht -man
versteht dann unter G. jede Rechtsnorm, so
z. B. die Deutsche Civilprozehordn. §. 512 be-
züglich der Revision (s. d.) -, bisweilen enger
im Gegensatz zur Verordnung (hierüber sowie
über die Entstehung der G. s. Gesetzgebung).
Die G. erstrecken sich auf den ganzen Umfang
des Rechts, das öffentliche und das Privatrecht,
das Verfahren vor den Gerichten und öffent-
lichen Behörden und den Erwerb, den Inhalt
und Schutz der Rechte im einzelnen, die Ein-
richtung der Behörden und ihre Zuständigkeit,
die Justiz und die Verwaltung, die Kirche,
die Kreise und die Gemeinden, die öffentliche
Wohlfahrt und die öffentlichen basten u. s. w.
Aus dem G. lassen sich die in demselben aus-
gesprochenen oder in demselben enthaltenen
Rechtssätze entwickeln. Die korrekte Gewin-
nung dieser Rechtssätze, die Darstellung der-
selben in ihrem syftematischcnZusammenhange,
die Aufdeckung der Widersprüche und die dar-
aus zu ziehende Folgerung, die Nachweisung des
Verhältnisses späterer G. zu frühern, des Verhält-
nisses von Reichsgesetzen zu Landesgesetzen, das
ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft. Das G.
enthält Bestimmungen, welche gebieten, verbieten,
erlauben; berechtigen und verpflichten oder den
Eintritt von Rechten und Pflichten ablehnen, letzte-
res z. B., wenn Parteien eine/l Vertrag ohne die
gesetzlich vorgeschriebene Form, oder wenn sie ein
Differenzgeschäft abgeschlossen haben. Auch giebt