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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewerbegesetzgebung
ansässigen Gewerbetreibenden, welche außerhalb
ihres Gemeindebezirks Waren aufkaufen oder Be-
stellungen aufsuchen, sowie die solche Gewerbtreibcnde
in den gedachten Geschäften vertretenden Hand-
lungsreifenden (s. d.) bedürfen einer Legitimations-
tarte, die in bestimmten Fällen versagt werden kann.
Für den eigentlichen Gewerbebetrieb im Umber-
ziehen ist ein "Wandergewerbeschein" erforderlich
(f. Hausierhandel und Wanderhandel).
Was die Messen, Jahrmärkte und Wochenmärkte
betrifft, fo wird deren Zahl, Zeit und Dauer von
der zuständigen Behörde festgesetzt. Im allgemeinen
stebt der Kauf und Verkauf auf ihuen jedem mit
gleichen Befugnissen frei; nur kann, wenn in einem
Orte herkömmlich gewisse Handwerkerwaren, die
nicht zu den gewöhnlichen Marktwaren gehören,
auf dem Wochenmarkte und von einheimischen Ver-
käufern feilgehalten werden durften, für diefelben
diefes Vorrecht mit Ausfchluß der fremden Ver-
täufer aufrecht erhalten werden. Taxen, d. h.
Preisvorfchriften feitens der Obrigkeit, sollen im
allgemeinen fortfallen. Bäcker und Gastwirte kön-
nen aber durch die Ortsbehörde angehalten werden,
ihre Preise in ihrem Lokale oder vor demselben an-
zuschlagen und der Polizeibehörde einzureichen, und
dleiben, solange sie keine Veränderung angezeigt
und angeschlagen, daran gebunden. Ferner dürfen
Taxen für öffentliche Lohnfuhrwerke u. s. w., fowie
für Dienstmänner, Führer u. s. w. seitens der Orts-
behörde vorgeschrieben werden.
Innungen mit Veitrittszwang für die betreffen-
den Gewerbtreibenden kennt die Gewerbeordnung
nicht; wohl aber begünstigt sie durch die Novellen
von 1881/1884,1886 und 1887 den Eintritt in die
freiwillig gebildeten Innungen durch den letztern
gewährte wichtige Rechte. (S. Innungen.) Von be-
sonderer Wichtigkeit ist Titel VII der Deutschen Ge-
werbeordnung, welcher die Arbeiterschutzgesetzgebung
oder Fabrikgesetzgebung (s.d.) enthält. An der spitze
desTitelsVU steht der wichtige Grundsatz'."Die Fest-
setzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen
Gewerbtreibenden und den gewerblichen Arbeiter n
ist Gegenstand freier Übereinkunft, vorbehaltlich der
durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen".
Das Gesetz gestattet für die Verhältnisse der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer nur eine solcke Einmischung
der öffentlichen Behörde, welche durch die Fürsorge
für Unmündige, für einen Nachhilfsunterricht, so-
weit derselbe notwendig, für möglichste Sicherung der
Arbeiter gegen die aus der besondern Beschaffenheit
des Gewerbebetriebes oder der Vetriebsstätte sich
ergebende Gefahr für Leben und Gesundheit, für
Sicherstellung der Lehr- und Lohnverträge, endlich
für Vefeitigung von Mißbrauchen bei Lohnzah-
lungen (Trucksystem, f. d.) bedingt ist. Das Dienst-
verhältnis zwischen Arbeitgebern einerseits und Ge-
sellen, Lehrlingen und Arbeitern jeder Art anderer-
seits ist in allcn Beziehungen geregelt. (^. Dienst-
miete.) Die Arbeit von Kindern, jugendlichen Ar-
beitern und Frauen in den Fabriken ist nur beschränkt
gestattet (s. Frauenarbeit, Kinderarbeit, Fabrikgesetz-
gebung). Die Arbeit an Sonn- und Festtagen ist
verboten (s. Sonntagsarbeit). DieKoalitionsvcrbote
sind aufgehoben ts. Koalition). Der Erlaß von
Fabrik- und Werkstattsordnungen (s. d.) in Betrieben
mit mindestens 20 Arbeitern ist vorgeschrieben', die
Bildung von Arbeiterausschüssen (s. d.) wird begün-
stigt. Die Aufsicht über die Aufrechterhaltung dieser
Vesümmungen wird durch die Jabrikinspektoren (s. o.)
ausgeübt. Über den Schutz der Arbeiter durch gesetz-
liche Versicherungspflicht s. Arbeiterversicherung.
In Österreich stellte sich die Regierung mit dem
Entwurje von 1856, aus dein die Gewerbeordnung
vom A). Dez. 1859 hervorging, unvermittelt aus
den Boden der Gcwerbefreiheit. Der freie Gewerbe-
betrieb wurde als Regel aufgestellt und die beson-
dere behördliche Erlaubnis nur bei einer Anzahl
von Gewerben zur Vedinguug gemacht (z. B. Bau-
meister, Maurer, Steinmetzen, Kunstweinerzeugung,
Gasanstalten u. s. w.). Die Konzessionsbedingungen
sind im allgemeinen Verläßlichkeit und Unbescholten-
heit des Bewerbers, Berücksichtigung der Lokalver-
hältnisse, Befähigungsnachweis, gewisse Rücksichten
der polizeilichen Überwachung. Im übrigen ist die
österr. Gewerbeordnung wie die deutsche eine Gesetz-
gebung im weitern Sinne, die sich auf alle gewerbs-
mäßig betriebenen Beschäftigungen erstreckt. Durch
die Novelle vom 15. März 1883, deren Absicht haupt-
sächlich auf eine Förderung des Kleingewerbes ge-
richtet war, sind die bisherigen freiheitlichen Grund-
sätze erschüttert. Sie unterscheidet freie, handwerks-
mäßige und konzessionierte Gewerbe und fordert bei
den handwerksmäßigen den Befähigungsnachweis
und die Absolvierung einer Lehrlings- und Gesellen-
zeit. Sie ließ die Zwangsinnungen bestehen (s. Ge-
werbegenossenschaften) und fügte zu den bisher kon-
zessionierten Gewerben einige neue hinzu.
In der Schweiz besteht die Gewerbefreiheit in
einzelnen Kantonen seit uralter Zeit, in vielen jeden-
falls vor 1818, allgemein durch die Landesverfassung
vom 18. Sept. 1818. - In Frankreich erfuhr die
radikale freiheitliche Gesetzgebung von 1789 bald
einige Einschränkungen, die aber während des zweiten
Kaiserreichs wieder beseitigt wurden. Das gewerb-
liche Lebrlingswcsen (s. Lehrling) wurde 1851 ge-
regelt; die gewerbliche Rechtspflege in den ^on86ii8
äs I'i'uä'IioinmkI (s. Gewerbegerichte, S. 977d)
geordnet: die lange verbotene Gründung gewerb-
licher Associationen durch Gesetz vom 21. März
1881 freigegeben. - In England herrschte schon
wäbrend des 17. und 18. Jahrh, im ganzen eine
Politik der Gewcrbefreihcit; die meisten der alten
restriktiven Gesetze wurden im 19. Jahrh, formell
aufgehoben; durch diese einzelnen Specialgefetze
wurde jedoch nur gesetzliches Recht gefchaffen für
das, was in der That längst als Gewohnheitsrecht
ausgeübt wurde. Die heute in England bestehende
Gewcrbcfreiheit ist indes keine absolute, sofern Be-
schränkungen zur Sicherung des Publikums gegen
lästige und gesundheitsgesährliche Anlagen und vor
Betrug, gewerblichen Mißbrauch und andern Scha-
den sowie zur Förderung eines bessern Gewerbe-
betriebes bestehen.- In Rußland hat der durch
die Städteordnung von 1785 gemachte Versuch, die
Zunftorganisation in den Städten einzubürgern, nie
rechten Erfolg gehabt. Ein umfangreiches "Regle-
ment über Handwerke" regelt seit der Regierung
Aleranders I. die Gewerbeverfassung. Nach dem
Handels- und Gewerbesteuerreglement vom 9. Febr.
1865 ist die Eröffnuug eines Gewerbebetriebes nur
noch von der Bezahlung der betreffenden Abgaben
abhängig. - Mit größern oder geringern Beschrän-
kungen hat sich die Gewcrbefreiheit auch in andern
Staaten gehoben. In Belgien besteht sie seit 1795,
in Holland seit 1819 - 24, in Spanien seit 1813,
in Norwegen seit 1839 bez. 1866, in Schweden seit
1846 bez. 1864, in Dänemark seit 1857; ebenso in
Italien, Portugal, Griechenland, Rumänien.