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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewerbehygieine - Gewerbemuseum
' Litteratur. Mascher, Das deutsche Gewerbe-
wefen von der frühesten Zeit bis auf die Gegen-
wart (Potsd. 1866); von Rönne, Die Gewerbe-
Polizei des preuß. Staates (Brest. 1851); Iacobi,
Die G. im Deutschen Reiche (ebd. 1874); Seydel,
Das Gewerbepolizeirecht nach der Reichs-Gewerbe-
ordnung (Lpz. 1881); Vöditer, Das Gewerberecht
des Deutschen Reichs (Berl. 1883); Höinghaus, Ge-
werbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung
des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (10. Aufl., ebd. 1892);
Schonbera, Artikel "Gewerbe" in seinem "Handbucke
buch der Staatswissenschaften, Bd. 3 (Jena 18M;
Marcinowski, Die deutsche Gewerbeordnung (5i. Aufl.,
Verl. 1892); von Landmann, Die Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich (2. Aufl., Münch. 1894).
Gewerbehygieine, s. Hygieine.
Gewerbeinspektion, Gewerbeinspektor,
s. Fabrikinspektor.
Gewerbeinstitut, s. Gewerbeakademie.
Gewerbekammern, s. Handels- und Gewerbe-
kammern.
Gewerbekrankheiten,Kollektivbezeichnungfür
alle krankhaften Zustände, die hauptsächlich durch
gewisse, mit dem Betrieb eines bestimmten Gewer-
bes verbundene Schädlichkeiten hervorgerufeil und
unterhalten werden. In dieser Beziehung kommen
folgende Schädlichkeiten in Betracht: 1) Die Ein-
atmung von schädlichen Gasen, Dämpfen
und Dünsten, die bei allen jenen Arbeitern und
Gewerbetreibenden, die eine mit derartigen Gasen
vermischte Atmosphäre anhaltend Zu atmen genötigt
sind, nach kürzerer oder längerer Zeit mehr oder
minder schweres Siechtum zur Folge hat (s. Gas-
inhalationskrankheiten); 2) das fortgesetzte Ein-
atmen von Staub und allerlei mineralischen,
metallischen, vegetabilifchen oder tierifchen Staub-
partikelchen, wodurch allmählich eine mit Husten
und Beklemmung einhergehende Reizung und Ent-
zündung der Luftröhrenschleimhaut, chronische Lun-
genkatarrhe und andere tiefere Lungenleiden hervor-
gerufen werden (s. Staubiubalationskrantheiten);
3) das Hantieren mit verschiedenartigen giftigen
Farben und giftigen Chemikalien, wodurch,
namentlich beim Unterlassen der erforderlichen Vor-
sichtsmaßregeln, sehr leicht chronische Vergiftungs-
zustände entstehen (f. Arsenikvergiftung, Blei-
vergiftung, Phosphorvergiftung, Quecksilberver-
giftung); 4) die bei gewissen Gewerben notwendige
K örp er st ellung kann An laß zu Berufskrankheiten
geben, wenn diefelbe zu anhaltend und ohne die ge-
börigen Pausen einwirkt; so bewirkt anhaltendes
Stehen leicht Krampfadern (bei Tischlern, Wasch-
weibern und andern Gewerken), entzündlichen Platt-
fuß (bei Kellnern und Ladendienern) oder X-Beine
(bei Bäckern); die übermäßige sitzende Lebensweise
der Schneider, Schuhmacher und Bureaubeamten
verursacht Verdauungsstörungen, Hämorrhoiden,
Gemütsverstimmung u. dgl. Aufgabe der Fabrik
und Gewerbehygieine ist es, Belehrung über die
Schädlichkeiten der verschiedenen Verufsarten zn
bieten und geeignete Vorsichtsmaßregeln gegen die
fraglichen Fährlichkeiten anzugeben. In gar vielen
Fällen läßt sich das Entstehen und die weitere Aus-
bildung von G. durch sorgfältige Ventilation der
Arbeitsräume, rationelle Ernährung und größte
Reinlichkeit der Arbeiter, Tragen von Watterefpi
ratoren oder von Schwämmen vor Mund und
Nase, jedesmaligen Wechsel der Kleidung beim Ver
lassen der Arbeit^räume und ähnliche Vorsichts-
mahregeln mit großer Sicherheit verhüten, wozu
freilich nicht nur humane Fürsorge der Arbeitgeber,
sondern auch ein williges und einsichtsvolles Ent-
gegenkommen der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Litteratur. Hirt, Die Krankheiten der Arbeiter
(2 Bde., Vresl. 1871-781: Eulenberg, Handbuch
der Gewerbehygiene (Berl. 1876); Layet, Allgemeine
und specielle Gewerbepathologie (deutsch, Erlangen
1877); Merkel und Hirt, Gewerbekrankheiten
l-z. Anst., Lpz. 1881).
Gewerbelegitimationskarte, das Legitima-
tionspapier, welches auf Grund der Zollvereinsver-
träge oder von Handelsverträgen mit auswärtigen
Staaten von denjenigen Personen zu führen ist,
die als Inhaber eines stehenden Gewerbes oder als
Vertreter eines solchen außerhalb des Staates, wo
sich der ständige Sitz des Geschäfts befindet, Waren
aufkaufen oder Bestellungen auf Waren sucben.
Die G. unterscheidet sich also von der im §. 44 a
der Reichs-Gewerbeordnung für denselben Zweck
geforderten, einfach Legitimation starte (s. d.)
genannten Bescheinigung dadurch, daß sie auf einem
Staatsvertrag beruht und zunächst für Gefcha'fts-
reifen außerhalb des Heimatsstaates bestimmt ist,
sowie daß für sie ein bestimmtes Formular vor-
geschrieben ist. Doch bildet sie nach Abs. 6 des ge-
nannten Paragraphen auch für den Geschäftsbetrieb
im Heimatslande eine ausreichende Legitimation,
und zugleich finden hinsichtlich der Verpflichtung
ihrer Mitführung, der Folgen der Nichterfüllung
dieser Verpflichtung sowie über die Versagung und
Zurücknahme der Karte die für die Legitimations-
karte geltenden Bestimmungen entsprechende An-
wendung. Der Gewerbebetrieb des Inhabers einer
G. ist außerhalb seines Heimatsstaates steuerfrei.
Außer zwischen den Staaten des Zollvereins (ein-
schließlich Luxemburg) ist die G. vertragsmäßig ein-
geführt zwischen Deutschland einerseits und der
Schweiz, Osterreich, Griechenland, Portugal, Spa-
nien, Serbien und Rumänien andererseits.
Gewerbemufeum, Sammlung bervorragender
und mustergültiger Leistungen der Industrie, auch
der Rohprodukte, Halbfabrikate, Werkzeuge, Hilfs-
mafchinen und Apparate. Die G. haben vorzugsweise
die Aufgabe, das Gewerbe durch Belehrung auf
Grund unmittelbarer Anschauung zu fördern, den
künstlerischen Sinn des Gewerbtreibenden durch
Musterarbeiten anzuregen, seinen Blick auf die ihm
vorteilhaften Errungenfchaften der Technik zu rich-
ten, beifpielsweise das Kleingewerbe mit dem Be-
trieb der Motoren vertraut zu machen, neue Ge
werbszweige und Herstellungsverfahren schnell zu
gänglich und nutzbar werden zu lassen. Die G., die
vom Staate oder von Vereinen gegründet sind und
unterhalten werden, sind daher oft mit kunstgewerb-
lichen und gewerblichen Lehranstalten verbunden.
Das älteste G. ist das ^onservatoirs national
<l^8 art8 et in6ti6r8 (s. d.) zu Paris. Ahnliche Ein-
richtungen zeigt das Polytechnische Institut, das
1838 zu London gegründet wurde. Seitdem die
Weltausstellungen" deutlich die Vernachlässigung
des Kunstgewerbes, die Kluft zwifchen künstlerischer
und gewerblicher Ausbildung hervortreten ließen,
richtete sich die Aufmerksamkeit vorzüglich auf die
Sammlung künstlerisch musterhafter Leistungen
der Industrie und die ursprüngliche mehr techno-
logische Absicht trat zurück. So entstand 1854 das
Kensington Museum zu London, 1864 das Öfter-