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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewitterfliege - Gewohnheitsrecht
inungen i^oui'clut ^^c^uäuiit) stattfinden. (S. Luft-
elettricität.) Deshalb sind die meisten der in den
verschiedenen Formen als Wettersäulen, Tornados,
Wirbelstürme u. s. w. auftretenden Luftwirbel von
elektrischen Erscheinungen begleitet und müssen zu
den G. gerechnet werden. In den Gegenden der
Windstillen um den 'Äquator treten aus gleichen
Gründen fast täglich G. auf, und die Mehrzabl der
tropischen Regenfälle sind durch aufsteigende Luft-
bewegungcn bedingte G. Auch bei uns werden
vielfach G. als Teilerscheinungen beiWirbelftürmcn
beobachtet und dann als Wirbelgewitter be-
zeichnet. Fast alle Wintergewitter gehören hierzu.
Hiervon unterscheidet man die Wärme gewitt er,
die sich infolge starker Erwärmung der Erdober-
fläche irgendwo bilden und mebr oder weniger rasch
sicb fortbewegen. Zur Erforschung der Gewitter-
ersckeinungcn sind gegenwärtig in dem größten Teil
Europas umfassende Einrichtungen vorhanden.
Die Forschungen im Westen von Europa er-
gaben, daß die G. vielfach als schmale langge-
streckte Streifen auftreten, die sich senkrecht zur
^ront fortbewegen. Man hat fo die Fortbewegung ^
solcher Gewitterbänder mit einer durchschnittlichen
Breite von 37 km über große Länderstrecken ver-
folgen können. Diese Gewitterbänder schreiten mit
beträchtlicher Geschwindigkeit vorwärts, meist in
der Richtung von W. nach O. Im Durchschnitt
werden sie in einer Stunde gegen 40 km, in der
Sekunde also 10 bis 11 m zurücklegen, was der
Geschwindigkeit eines kräftigen Windes entspricht.
Man hat aber nock viel größere Fortpflanzungs-
geschwindigkeiten bis zu 80 kni pro Stunde, adcr
auch viel langsamere (9,8 km) beobachtet. Mit der
Geschwindigkeit der Fortpflanzung soll die Heftig
keit eines G. in direktem Verhältnis steben.
Vor einem G. bewegt sich ein langgestreckter
Raum niedern Luftdruckes mit hoher Temperatur
und niederm Feuchtigkeitsgehalt, während ibm ein
ebensolches Terrain hohen Druckes und tübler, !
feuchter Luft folgt. Das Barometer geht langsam
zurück, mit dem Ausbruch des G. schnellt es in
die Höhe, das Thermometer sinkt sebr rasch, ost
um 10 Grade und noch mebr. Der Weg eines G.
läßt sich in den meisten Fällen aus dem medr oder
weniger breiten Streifen starken Regens ermitteln.
Für den Ausbruch der Närmegewitter hat sich
fast allgemein ergeben, daß bei weitem die größte
Zahl in den Nachmittagsstunden zur Entwicklung
gelangt und das Minimum auf die Nackt fällt.
In Abessinien traten in 6 Jahren von 1909 G. nur
22 zwischen Mitternacht und 11 Uhr vormittags
auf. Eigentümlich ist, daß in den ersten Morgen-
stunden ein kleines Marimum sich zeigt, das noch
nicht genügend erklärt ist. Die Wintergewitter
treten zu allen Tageszeiten mit derselben Häufig-
keit auf. Wärmcgewitter stehen zweifellos mit der
Lufttemperatur in Zufammenhang und sind am
häufigsten in der warmen Jahreszeit. Sie treten
jedoch schon sebr zeitig auf. Bei uns beginnt die
Gewitterperiodc bereits Mitte April. Die Häufig-
keit erreicht meist im Juni ihr Marimum. Auch
im Juli treten G. sehr häufig auf. Von Mitte
August an nimmt aber ihre Zahl sehr rasch ab.
,^um Schutze der Gebäude vor der mit dem G. ver-
bundenen Blitzgesahr (s. d.) bringt man Blitzableiter
is. d.) an. - Vgl. Urbanitzky, 3)ie Elektricität dos
Himmels und der Erde (Wien 1888); Sobncke, Ur-
sprung der GevMereleltricität (Jena 1887>).
Brockhcms' ^onv"'isations Lexikon. 14. Aufl.. VII.
Gewitterfliege tN.vckruwa mot^oi-icu. ,^.), eine
zu den Blumenfliegen (s. d.) gehörende, 5 - 6 mm
lange, grau bis schwarze Fliegenart, deren Männ-
chen im Sommer bei drohenden Gewittern auf Wald-
wegen in der Luft wie Mücken tanzen.
Gewitterstürme, die bei Gewittern vielfach
stoßweise (Böen) auftretenden starken Winde, die
stellenweise die Gewalt von Orkanen erreichen.
Gewohnheitsrecht (lat. conäuewäo,^ con-
8U6tuäinHlWm), der Inbegriff von Normen, denen
nicht die organisierte gesetzgebende Gewalt, sondern
die auf Grund einer in der Gesamtheit eines Men
schenkreises lebenden Rechtsuberzeugung bethätigte
Übung das Dafein gegeben hat. Es ist ein "all-
gemeines", wenn es vom ganzen Volke, ein "pro-
vinzielles" und "örtliches", wenn es von Teilen
desselben ausgeht; auch einzelne Klassen und Be-
rufsstände haben ihr G., so die Kaufleute ihre
Nsancen. übrigens versteht man unter Usancen
einerseits das Handelsgewohnheitsrecht, anderer-
seits den Geschäftsgebrauch (s. d.). Im Römischen
Reiche war zur Zeit der Republik und unter den
ersten Kaisern das G. dem Gesetzesrechte vollkom-
men gleichgestellt. Erst der später entwickelte Des-
potismus sprach den Recktsbräuchen, wenn sie sich
mit kaiserl. Erlassen in Widerspruch setzen würden,
alle Bedeutung ab. Ein ähnlicher Wechsel der Am
sichten ist in Deutschland wahrzunehmen. Die alten
Deutschen schöpften das Recht nur aus dem oft in
Sprichwörter gekleideten Herkommen, welches, wo
nötig, von kundigen Männern bezeugt ward, und
als sich weiterhin eine Gefetzgebung aufthat, konnten
deren Aussprüche nur dadurch zu fortdauernder
Geltung gelangen, daß sie in die Rechtsgewohnheit
übergingen. Noch spätere Reichsgesetze schlössen
mit der sog. Salvatorischen Klausel, daß sie zu-
widerlautendcn Landrechten und guten Gewohn-
heiten nicht entgegen sein wollten, und die wichtig-
sten Reformen, wie z. B. die Einstellung des Ver-
fahrens gegen Hexen und Zauberer, die sonstige
Milderung des mittelalterlichen Strafrechts hat
noch im 18. Jahrh, und in vielen Territorien der
den öffentlichen Abscheu aussprechende Gerichts-
brauch vollzogen. Nichtsdestoweniger sprachen die
Anhänger des röm. Rechts in ihrer Feindseligkeit
gegen das einheimische, auf dem Herkommen be-
ruhende Recht, und weil sie die spätere röm. An-
sicht als jüngstes Gesetz in dieser Frage ansahen,
den Rechtsbräuchen die Kraft ab, ein absolutes
(Zwangs-)Gesetz im Wege der consnkwäo cori-6o
wrill. oder ä^uewäo seiner Gültigkeit zu entklei-
den. Nur auf Gebieten, welche das Gefetz noch
gar nicht angebaut, soll hiernach eine Gewohn-
heit icoii^netuäo l'"n8titutiv9,) völlig neue Sätze
bilden dürfen. Ebenso werden gewöhnlich Dis-
positivgesetze (s. d.) der Abänderung durch das
Herkommen preisgegeben, weil hier schon die Ein-
zelnen im Gebrauch einer Privatautonomie nach
ibrem jedesmaligen Bedürfnisse entgegenstehende
Anordnungen treffen dürfen. Weitergehend läßt das
Osterr. Gesetzbuch nur die von einem Gesetze aus-
drücklich angezogenen Gewohnheiten gelten. Für
Preußen bestimmt das Reskript vom 12. Febr. 1833,
daß die Anerkennung, welche das Allg. Landreckt
den Rcchtsgewohnheitcn zolle, sich nur auf die bis
dahin vorhandenen beziehe, und das Allg. Deutsche
Handelsgesetzbuch erklärt sogar die mit seinen Dispo-
sitivbestimmungen in Widerspruch tretenden Rechts-
gebräuche für unwirksam; doch soll das Handels-
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