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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewinnsteuer - Gewitter
Havelland und Seeland durchgeführt. Das älteste
und berühmteste Beispiel der zweiten Art ist die
Gebäudemalerei von Redouly & Cie., vormals
Leclaire, in Paris. Leclaire gründete bereits 1838
eine gegenseitige Hilfsgesetlschast für seine Arbeiter
und führte 1842 die G. in der Weise ein, daß nach
Abzug von 5 Proz. Zinsen und 6000 Frs. Unter-
nehmerlohn die Hälfte des bleibenden Geschäfts-
gewinns an die Arbeiter verteilt werden sollte. 1869
verwandelte Leclaire das Geschäft in eine Kom-
manditgesellschaft. Diese hat 800000 Frs. Kapital,
von dem die eine Hälfte den Unternehmern, die an-
dere der Hilfsgesellschaft gehört. Der Reservefonds
ist auf 100 000 Frs. festgesetzt. Die Hilfsgesellschaft
nimmt nur solche Arbeiter auf, die bestimmte Be-
dingungen erfüllen und zur Elite der Arbeiterschaft
gehören. Seit 1869werden75Proz.desNeingewinns
iNi die Arbeiter verteilt, davon 25 Proz. an die Hilfs-
gesellschaft. Von 1842 bis 1886 wurden 4^ Mill.
Frs. verteilt; das Verhältnis des Gewinnanteils
zu den Löhnen schwankt von 12 bis 40 Proz.
In Deutschland sind das älteste Beispiel dieser
Art die Messingwerke von M. Borchert ^un. in
Berlin; außerdem haben verschiedene andere indu-
strielle und kommerzielle Unternehmungen in Frank-
reich, England, Deutschland, der Schweiz und den
Vereinigten Staaten (gegen 260 Firmen) die G. cin-
gesührt. Offenbar läßt sich die G. nur unter beson-
ders günstigen Umständen mit Erfolg durchführen.
Wo der Arbeiter durch Steigerung seines Fleißes
den Reinertrag einer Unternehmung in der That zu
erhöhen vermag, wird das System sehr angebracht
sein; wo aber die Größe des hineingesteckten Kapitals,
die geschickte Geschäftsleitung des Unternehmers, die
vortreffliche Einrichtung des Abfatzes, kurz eben
nicht die Thätigkeit des Arbeiters maßgebend sind,
ist von der G. des Arbeiters wenig zu hoffen. Andere
Schwierigkeiten in der Durchführung zeigen sich
darin, daß der richtige Maßstab der Beteiligung
des Einzelnen oft schwer zu finden ist, das Ein-
kommen des Arbeiters von den Geschäftstonjunk-
turen abhängig wird, die Geheimhaltung der Er-
trägnisse im geschäftlichen Interesse liegen kann
u. s. w. Immerhin haben die Versuche gelehrt, daß
die G. nach dem einen oder andern System in Unter-
nehmungen verschiedenster Art mit Erfolg durch-
geführt werden kann und daß dieselbe in der Zu-
kunft einen beachtenswerten Faktor in der Löfung
der Lohnfrage bilden dürfte. In Frankreich dachte
man vor einiger Zeit an die gesetzliche Einführung
der G., indem man die großen Äktiengefellfchaften
bei Erteilung der Konzession zur Anordnung der G.
verpflichten wollte. Doch unterblieb es, weil man
fürchtete, daß die Bildung von Aktiengesellschaften
ins Stocken geraten könnte. - Vgl. Böhmert, Die
G. (Bd. 32 u. 33 der "Internationalen wissenschaft-
lichen Bibliothek", Lpz. 1878); Nn<Mt6 ä6 1a
cONImiäLioN 6Xtl'apH1'i6IN6NiHil'6 668 H880ciHtil)Q8
0NVI-161'63 (2 Bde., Par. 1883); Sedley Taylor, ?1'0-
tit-8QHliuA I)6t^66n capitai ilnli ladour (Lond.
1884); Frommer, Die G.^( Lpz. 1886); Brentano,
Arbeitseinstellungen und Fortbildung des Arbeits-
vertrags (ebd. 1890); Gilman, lioüt-Ldai-in^ d6>
t>v66n 6MP1076I- ^nä 6inpi0)^66 (Lond. 1889; deutsch
von Katscher: Die Teilung des Geschäftsgewinns
zwischen Unternehmern und Angestellten, Lpz. 1891);
Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 4
lIena 1892), S. 49 fg.; Der Arbeiterfrennd; Bushill,
Gewinnsteuer, s. Lotterie.
Gewinn- und Verlustconto, s. Hauptbuch.
Gewinnungsarbeiten, s. Bergbau (Bd. 2,
S. 7561>).
Gewissen, die Gesamtheit der Vorstellungen
und Gefühle, mit denen der Mensch das eigene
Handeln nach dem sittlichen Wert beurteilt.
Gewissensehe hieß die prot. Ehe, bei der durch
landesherrliche Dispensation die Unterlassung der
bürgerlich notwendigen kirchlichen Trauung gestattet
wurde; dann im engern Sinne die Ehe eines prot.
Fürsten, bei der er sich selbst stillschweigend von der
Trauung dispensiert hatte. Über die Gültigkeit der
letztern ist namentlich bei Gelegenheit des Ventinck-
schen Erbfolgestreites heftig gestritten worden. Nach
ß. 41 des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 in Ver-
binduug mit §. 72 sind G. gegenwärtig in Deutsch-
land ausgeschlossen. - Vgl. Dieck, Die G. (Halle
1838); Friedberg, Das Recht der Eheschließung in
seiner geschichtlichen Entwicklung (Lpz. 1865).
Gewissensfreiheit, auf religiöfem Gebiet
Glaubensfreiheit (s. d.) genannt, ist das Neckt der
sittlichen Persönlichkeit, der eigenen gewissenhaften
Glaubensüberzeugung nachzuleben und zu leiner
Handlung oder Äußerung gezwungen zu werden,
die eine Sünde wider das Gewissen wäre.
Gewifsensgericht, soviel wie Schwurgericht.
Gewisseusrat, soviel wie Beichtvater.
Gewissensvertretung. Im frühern gemeinen
Civilprozeß konnte man sich dem Zwang, einen zu-
geschobenen Eid zu leisten, dadurch entziehen, daß
man durch anderweite Beweismittel (z. B. Benen-
nung von Zeugen) den Beweis der zu beschwörenden
Thatsache führte. Dies nannte manG. DieDeutsche
Civilprozehordnung hat der G. als besonderm In-
stitute die Aufnahme verfagt, dieselbe indes wenig-
stens insoweit zugelassen, als auch diejenige Partei,
welcher der Eid zugeschoben ist (Delat), gegenüber
der Eideszuschiebung andere Beweismittel vor-
bringen darf (Civilprozeßordn. §. 418).
Gewissenszwang, s. Glaubensfreiheit.
Gewitsch, czech. .lovi^ko, ^>tadt in der österr.
Bezirkshauptmannschaft Mährisch-Trübau in Mäh-
ren, an der Zweiglinie Kornitz-Opatowitz der Österr.
Staatsbahncn, hat (1890) 2530 E. (536 Deutsche,
1978 Czechen), darunter 286 Israeliten, Bezirks-
gericht (230,76 ykni, 31 Gemeinden, 56 Ortschaften,
21125 E., darunter 3142 Deutsche). Das alte Rat-
haus mit einem Turm, die Gebäude des ehemaligen
Augustinerklosters (1172 gegründet, 1784 auf-
gehoben) und die fchöne Pfarrkirche, die 1766 er-
neuert wurde, erinnern noch an die einstige Bedeu-
tung des Ortes.-Vgl.Ianetscheke, Das Augustiner-
klosier in G. (2. Aufl., Brunn 1890).
Gewitter, die sich unter den Erscheinungen von
Blitz (s. d.) und Donner (s. d.) ereignenden elektri-
schen Entladungen der Wolken. In den meisten Fäl-
len sind diese Entladungen von starken Regengüssen
begleitet, zuweilen auch von Hagel, ^ehr häusig
sind G. auch mit Gewitterstürmen (s. d.) verbunden.
Das Wetterleuchten rührt entweder von sehr
entfernten G. her, bei denen der Donner wegen der
großen Entfernung nicht gehört wird, oder ist eine
besondere Form des G., bei der der Ansgleich der
elektrischen Spannung überhaupt ohne Donner vor
sich geht. Die G. sind stets an die Entwicklung
starker elektrischer Spannungen in den Wolken
gebunden, und diese treten überall da auf, wo
heftige in große Höhen gehende vertikale Luftströ-