Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Gironde'
Jakobinern ab. Zwar wurden sie in den Konvent wiedergewählt, aber unaufhaltsam gelangte die Macht an die auf den anarchischen Pöbel der
Hauptstadt gestützten Gegner. In dem Prozeß des Königs wagten die G. nicht, offen für sein Leben zu kämpfen, sondern stimmten
größtenteils für den Tod, um ihn dann durch eine Appellation ans Volk zu retten. Dieser Appel au peuple
wurde verworfen, und die G. sahen sich nun vor allen Parteien bloßgestellt. Dennoch wagten sie Febr. 1793 Marat mit einer Anklage auf
Aufruhrstiftung zu bedrohen. Dieser vereinigte sich hierauf mit den wütendsten Häuptern der Cordeliers (s. d.) und
Jakobiner, um die Pariser gegen die G. in Bewegung zu setzen. Am 8. April erschien zum erstenmal eine Deputation der Pariser Gemeinde
vor der Versammlung und forderte die Reinigung des Konvents von 22 Mitgliedern. Als Guadet bei den Bestimmungen über Aufruhr die
Unterdrückung der revolutionären Municipalität der Hauptstadt verlangte, und die G. die Bildung einer Kommission von 12 Mitgliedern
durchsetzten, die fortan die Komplotte der Hauptstadt überwachen sollte, brach der Sturm von neuem los. Die aus G. zusammengesetzte
Kommission machte den Anfang mit der Verhaftung Héberts. Darauf betrieben Marat und Robespierre einen allgemeinen Aufstand der
Sektionen. Am 31. Mai, als im Konvent der Tumult aufs höchste gestiegen war, trat ein Pöbelhaufe vor die Schranken und forderte die
Anklage der G., während Henriot, der Anführer der Sansculotten, den Sitzungspalast mit seinen Kanonen bedrohte. Am 2. Juni machte Barère
im Namen des Ausschusses den G. den Vorschlag, sich zur Herstellung der Ruhe freiwillig aus der Versammlung auszuschließen, wogegen
jedoch Lanjuinais und Barbaroux heftig protestierten. Couthon setzte nun ein Dekret durch, das 30 G. und die Minister Claviere und Lebrun
mit vorläufigem Hausarrest belegte, wogegen 73 Mitglieder des Konvents Protest einlegten. Der größte Teil der G. hatte sich damals schon
in die Provinzen gerettet. In den Depart. Eure, Calvados und der frühern Bretagne erhob sich das Volk zu ihren Gunsten, und unter der
Leitung des an der Küste von Cherbourg kommandierenden Generals Wimpfen bildete sich eine sog. Föderalistische Armee, welche die
Republik aus den Händen des Pariser Pöbels retten wollte. Die Energie der nunmehrigen Leiter des Konvents, der 9. Juli die aufrührerischen
Departements außer dem Gesetz erklärte, verhinderte jedoch den Fortgang der Erhebung. Indes verzögerte der Konvent den Prozeß gegen
die gefangenen G., um die Schuld aller Vorgänge auf ihr Haupt wälzen zu können. Erst 3. Okt. mußte Amar als Organ des
Wohlfahrtsausschusses darüber Bericht erstatten. Er klagte die G. der Verschwörung gegen die Republik mit Ludwig XVI., mit den
Royalisten, mit dem Herzoge von Orléans, mit Lafayette und dem Minister Pitt an und forderte die Ächtung der Entflohenen sowie der 73
Deputierten, die Einspruch erhoben hatten, und die Anklage der 23 Gefangenen vor dem Revolutionstribunal. Der Konvent bewilligte diesen
Antrag. Das blutige Schauspiel begann 7. Okt. mit der Hinrichtung des geächteten, zu Paris entdeckten Deputierten Gorsas. Am 24. wurde
der Prozeß vor dem Tribunal eröffnet. Den langen, glänzenden Plaidoyers der G. machte der Konvent am 30. ein Ende, indem er die
Schließung der Untersuchung dekretierte. Noch in der Nacht wurden Brissot, Verguiaud, ↔ Gensonné, Ducos, Fonfrède,
Lacaze, Lasource, Valazé, Sillery, Fauchet, Carra u. a. zum Tode verurteilt und außer Valazé, der sich bei Anhörung des Urteils erdolchte,
guillotiniert. Später wurden noch in Paris Coustard, Manuel, Cussy, Noel, Kersaint, Rabaut-Saint-Etienne, Bernard und Mazuyer hingerichtet.
Zu Bordeaux bestiegen das Schafott Biroteau, Grangeneuve, Guadet, Salles, Barbaroux; zu Brives Liddon und Chambon; zu Périgueux
Valady; zu Rochelle Dechézeau. Rebecqui ertränkte sich zu Marseille; Pétion und Buzot erdolchten und Condorcet vergiftete sich. Roland
erstach sich ebenfalls, nachdem seine Frau auf dem Schafott gestorben war. Ein Jahr vier Monate später, nach dem Sturze der
Schreckensherrschaft, traten die Geächteten, darunter Lanjuinais, Defermont, Pontécoulant, Louvet, Isnard und Larivière, in den Konvent
wieder ein. – Vgl. Granier de Cassagnac, Histoire des Girondins (2 Bde., Par. 1860; 2. Aufl. 1862);
Guadet, Les Girondins, leur vie privée, leur vie publique, leur proscription et leur mort (2 Bde., ebd. 1861);
Alary, Les Girondins par Guadet (Bordeaux 1863); Vatel,
Charlotte de Corday et les Girondins (3 Bde., Par. 1872); ders.,
Recherches historiques sur les Girondins (2 Bde., ebd. 1873). Einen polit. Tendenzroman, ebenso
falsch als glänzend geschrieben, schuf Lamartine in seiner Histoire des Girondins (8 Bde., Par. 1847
u. ö.; deutsch, 8 Bde., Lpz. 1847).
Giroverkehr (spr. dschi-). Der moderne G. wird nicht durch besondere
Girobanken (s. d.), sondern durch Depositen- und Notenbanken neben ihren sonstigen Geschäften betrieben. Die Bank
ist nicht verpflichtet, die bei ihr von den Girokunden eingezahlten Summen bar vorrätig zu halten, muß aber jederzeit den Anweisungen des
Kunden entsprechen, sowohl in Bezug auf die Überschreibungen von einem Folium auf das andere, als auch auf bare Auszahlungen. Bei
dem G. im strengen Sinne giebt die Bank ihrerseits keinen Kredit, sondern nimmt von den Konteninhabern außer den baren Einzahlungen nur
Wechsel, Coupons u. s. w. zum Einkassieren an, die erst nach erfolgter Zahlung gutgeschrieben werden. Es steht jedoch natürlich im
Belieben der Banken, ihren Kunden auch den Betrag diskontierter Wechsel oder erteilter Lombarddarlehne auf
Giroconto gutzuschreiben, und diese Erweiterung des G. ist zur Belebung desselben und zur
Beförderung des Check- und Abrechnungsverkehrs durchaus empfehlenswert. Die Deutsche Reichsbank, welche ihrem G. durch die
Zulassung kostenfreier Übertragungen von einem Bankplatz zum andern bereits eine großartige Ausdehnung in dem ganzen Netze ihrer
Zweiganstalten gegeben, hat in der neuesten Zeit die Entwicklung desselben in Verbindung mit Check- und Clearing-House-System noch
weiter zu befördern gesucht. Nach den 1. Febr. 1883 in Kraft getretenen modifizierten Bestimmungen über den G. der Reichsbank müssen
jetzt alle Summen, welche die Girokunden durch Diskontierung von Wechseln oder Lombarddarlehnen erhalten, zunächst dem Giroconto
derselben gutgeschrieben werden, können also nicht unmittelbar (ohne dieses Conto zu passieren) bar entnommen werden. Der
Contoinhaber ist berechtigt, außer Wechseln und Anweisungen auch Rechnungen und andere fällige Forderungen kostenfrei zur Gutschrift
auf Giro-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 22.