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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gottesgab - Gottesurteil
Gottesgab, czcch. Dar Lo^i (früher Winters -
grün), Stadt in der österr. Vczirkshauptmannschaft
und dem Gerichtsbezirk Ioachimsthal in Böhmen,
nahe der sächs. Grenze (die höchste Stadt Böhmens),
liegt in 1020 m Höhe anf einem nnwirtbaren Moor-
plateau im Erzgebirge, umgeben von dem^pitzberg
(1120 m) und dem Sonnenwirbelbcrg (1238 m), hat
(1890) 1224, als Gemeinde 1344 E., Post, Tele-
graph, eine Klöppelschule und zwei Maschincn-
stickereifabriken. Während die weibliche Bevölkerung
im Spitzenklöppeln und Wnhnähen Erwerb sucht,
zieht ein großer Teil der Männer in die Fremde als
Musiker oder Hausierer. Der ehemals auf Silber be-
triebene Bergbau ist schon seit Beginn des 19. Jahrh,
eingestellt. In der jüngsten Zeit sucht man die
Spitzenindustrie zu heben. Der Kurfürst Johann
Friedrich von Sachsen gab der Stadt 1534 eine
Bergfreiheit und 1546 das Nccht einer freien Vcrg-
stadt. Kraft eines mit dem Kurfürsten Moritz ab-
geschlossenen Vertrags kam G. 1556 an Böhmen.
Gottesgericht, soviel wie Gottesurteil (s. d.).
Gottes Gnaden (lat. voi xi-atm), ein Zusatz,
den auf Grund mehrerer apostolischer Äußerungen,
z. V. 1 Kor. 15,10, zuerst die Bischöfe auf der Kir-
chenversammlung zu Ephesus 431, später auch Äbte
und Äbtissinnen, ja sogar Mönche und Kaplane,
als ein demütiges Bekenntnis der Abhängigkeit
vom höchsten Wesen ihren Titeln in Briefen und
Urkunden beifügten. Nach der Mitte des 13. Jahrh.,
als der Papst für den Statthalter Christi auf Erden
zvv gelten anfing, schrieb sich die hohe Geistlichkeit
"Von Gottes und des apostolischen Stuhls Gnaden"
(I)oi ot iip08to1icll6 86(1i8 Fratw). So auch beute
noch. Seit den Karolingern bedienten auch weltliche
Fürsten sich dieser Formel; allmählich ging sie auf
alle souveräne christl. Fürsten über und steht in
dieser Weise heute noch in Gebrauch zur Bezeich-
nung einer von aller irdischen Macht unabhängig
gedachten monarchischen Gewalt.
Gottesgnadenkraut, s. 6iatiu1a.
Gotteshausbund, s. Graubünden.
Gottcskasten, Behältnis zur Aufbewahrung
des einer Kirche gehörigen oder in dcrfelben gesam-
melten Geldes; auch das Vermögen, welches eine
Kirche an barem Geld, ausgeliehenen Kapitalien
oder sonstigen Revcnuen hat.
Gotteskasten, lntherisch er, ein von streng
luth. Seite dem Gustav-Adolf-Verein (s. d.) zur
^eite gestelltes Unternehmen zur Unterstützung der
zerstreuten Lutheraner und der luth. Freitirchen
zwecks Abhilfe ihrer kirchlichen Bedürfnisse. Von
Petri, Münchmeyer und Steinmetz 1853 in Han-
nover begründet, von Kliefoth in Mecklenburg
tirchenregimentlich empfohlen, auch in Sachsen,
Rcuß, Hcsseu und Bayern von den unionsfeind-
lichcn Elementen befördert, haben eine größere
Zahl^ von Einzelvereinen seit 1880 Zusammen-
schluß gesucht und ein eigenes journalistisches Or-
gan ms Leben gerufen. Die Jahreseinnahmen
(1892 etwa 75000 M.) werden luth. Gemeinden in
t'ath., reform. und unierter Umgebung, sowie luth.
Studenten aus Osterreich in Rostock und Erlangen
zugewendet. - Vgl. Ahner, Der lutherische G.
(2. Aufl., Dresd. 1887); Fuuke, Das Werk der
lutherischen G. (Hannov. 1883); Zehme, Das Werk
des G. im Dienste der luth. Kirche (Lpz. 1893).
Gotteslämmchen (Lammbilder), s. ^Fnu8
Gotteslästerung, 1. Blasphemie. ^Vei.
Gottesleugnung, s. Atheismus.
Gottespfennig (Heiligergeistpsennig,I)6-
nariug vei, (lenai-ins 8ancti 8piritu3), ein zumZeichen
des fertigen Abschlusses eines Vertrags (Kaus, Miete,
Tienstmiete) für die Kirche gezahltes Geld, wie es
in frühern Jahrhunderten üblich war und z. B. im
Lübischen Necht erwähnt wird.
Gottestöchter, s. Hospitaliterinncn.
Gottesurteil (angelsächs. Ordal), Entschei-
dung eines Rechtsstreites durch unmittelbares
Eingreifen der Gottheit, das in irgendeiner kon-
ventionell feststehenden Form herbeigeführt wird.
Mit Unreä)t hat man früher angenommen, daß
die G. kirchlichen Ursprungs seien; da sich ver-
wandte Einrichtungen im "ind. Recht nachweisen
lassen, muß man vielmehr annehmen, daß die
G. indogerman. Ursprungs sind, von der christl.
Kirche bei den alten Germanen vorgefunden und
unter Beseitigung einzelner Auswüchse weiter ge-
bildet sind. ^0 entstand ein eigentümliches Ge-
misch altarischcr und neuchristl. Einrichtungen. Letz-
terer Charakter zeigt sich darin, daß die königl.
Schutzjuden dem G. nicht unterworfen waren. Die
G. waren teils zweiseitig, wie der Zwcikampf und
das Krcuzgerichr, derart, daß beide Teile sich der
Probe unterwerfen muhten, teils einseitig nur für
den Angeschuldigten, dessen Unschuld dann durch
das Bestehen der Probe erwiesen wurde. Der ge-
richtliche Zwei kämpf wurde bei den Westgoten zu
Pferde, vermutlich also mit dem Speer, bei den
übrigen Stämmen zu Fuß (die FuHkämpfer hießen
cHnipio) mit dem Schwerte, nur bei den salischen
Franken mit demKampfstock ausgefochten. Unter ge-
wissen Umständen wurden Stellvertreter zugelassen;
übrigens war auch Weibern das Kampfurtcil ge-
stattet. Die Kirche, die denZweikampf einzuschränken
bestrebt war, setzte indes an Stelle desselben für un-
kriegerische Personen das Kreuz gericht (^uäicium
cruciL). Die Gegner stellten sich mit ausgestreckten
Armen vor ein Kreuz; wer die Arme zuerst sinken
ließ, hatte verloren. An einseitigen G. sind folgende
zu erwähnen. DieFeuerpr 0 be i^näioiuin ^1113,
prodatio i)c?i' i^uoin) bestand darin, daß der Be-
klagte barfuß über glühende Kohlen oder neun glü-
hende Pflugschare gehen oder ein glühendes Eisen
mit bloßer Hand einige Schritte weit tragen mußte,
oder daß man ihm glühende Kohlen auf den bloßen
Fuß legte, oder ihn durch ein Feuer gehen ließ,
bei welchem letztern Versuche ihm oft ein mit Wachs
überzogenes Hemd angezogen wurde, weshalb man
dies auch die Probe des wächsernen Hemdes nannte.
Fand keine Verletzung durch das Feuer statt, so er-
klärte man ihn für schuldlos. Bei der Wasser-
probe hatte der Angeklagte einen Ring oder Stein
aus einem Kessel siedenden Wassers herauszunehmen
s^näiowm c^u^e fei-voutig, Kesselfang), oder
wurde an Händen und Füßen gebunden in fließen-
des Wasser geworfen ^'uäicinni a<iu^6 lri^iäll.6).
Letztere Probe muhten häufig Frauen, dic der Zau-
berei angeklagt waren, bestehen; sank die Ange-
klagte unter, so war sie unschuldig, schwamm sie
aber auf dem Wasser, so galt sie für schuldig
(Hexeuwage). Die Probe des geweihten
Bissens oder das Broturteil i^uäicium, otkae,
Mui3 ".chui'lUi, 03.8idi'0ll6um) bestand darin, daß
man dem Angeklagten ein Stück Brot oder Käse
unter vielen Verwünschungen in den Mund steckte.
Derjenige, weicheres sogleich ohne Mühe verschlucken
konnte und nachher weder Krankheit noch Schmerzen
empfand, wurde von der Strafe befreit. Der wahr-