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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Grundrente - Grundsäge
kündeten G. des deutschen Volks. Die wich-
tigsten derselben wurden später in der Mehrzahl
der deutschen Einzelstaaten als Gesetz anerkannt.
Nachdem der frühere Bundestag wieder ins Leben
getreten war, hob er durch einen Beschluß vom
23. Aug. 1851 die von der Nationalversammlung
dem deutschen Volke erteilten G. förmlich auf und
verfügte, daß dieselben allerwärts, wo sie einge-
führt, wieder außer Kraft zu setzen, insofern sie aber
inzwischen schon in die Landesgesetzgebungen selbst
übergegangen, in konservativ-föderativem Sinne
zu revidieren feien. Infolge dieses Vundesbeschlus-
ses wurde allmählich in allen deutschen Staaten,
wo die Einführung der G. erfolgt war, deren Wie-
deraufhebung, beziehentlich Revision vorgenommen,
hier und da mit Zustimmung der Staude, ander-
wärts ohne diese und zum Teil gegen deren ent-
schiedenen Protest. Die deutsche Reichsverfassung
kennt die Rubrik G. nicht; doch wurden teils durch
sie selbst (z. B. Art. 3) und durch ihr nachfolgende
Reichsgesctze, teils schon durch norddeutsche Bun-
desgesetze viele wichtige zu den G. gezählte Rechte
allen Angehörigen des Deutschen Reichs eingeräumt
(z.B. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867,
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, Gesetz über
Erwerb und Verlust der Staatsaugehörigkeit vom
1. Juni 1870 u. s. w.). Die frühere Schwärmerei für
G. hat ueuerdings in immer weitern Kreisen der
nüchternen Erwägnng Platz gemacht, daß solche G.
nur in der Form einer konkreten Specialisierung
von Rechtssätzen Wert haben, wie dies in der deut-
schen Reichsgesetzgebung durchgeführt ist.
Grundrente, im wissenschaftlichen Sinne gleich-
bedeutend mit Bodenrente (s. d.). Namentlich ist
dieser Ausdruck mit Bezug auf die Theorie Ricar-
dos (s. d.) der gebräuchlichere. In einem andern
Sinne wird die Bezeichnung G. für den ganzen
Reinertrag eines Grundstücks gebraucht, welcher
auch die Verzinsung des mit dem Boden dauernd ver-
einigten Meliorationskapitals einschließt. Schließ-
lich wird das Wort G. auch für Renten angewandt,
die auf ein Grundstück eingetragen sind.
Grundrentenbankcn, s. Bodenrentenbanken.
Grundrentensteuer. Theoretisch sollte jede ra-
tionelle Grundsteuer (s. d.) von der Grundrente (s.
Bodenrente) im weitern Sinne als dem eigentlichen
Reinertrage der Grundstücke erhoben und demnach
als eine G. betrachtet werden können. In der
neuern Zeit aber empfehlen einige Theoretiker von
mehr oder weniger socialistischer Färbung, wie der
Amerikaner H. George (s. d.), eine specifische G.,
welche zur Bekämpfung der gefurchtsten Monopol-
wirkungen des privaten Grundeigentums nahezu
den vollen Betrag der Gruudrente absorbieren soll.
Es wäre dies aber eine Überlastung des bei der
Einführung der Maßregel bestehenden Grundbesitzes,
die einfach einer Konfiskation gleichzustellen wäre.
Selbst der weniger weitgehende Vorschlag, durch eine
besondere Besteuerung den weitern Zuwachs der
Gruudrente abzuschneiden, würde, abgesehen von
seiner fast unüberwindlichen praktischen Schwierig-
keit, große Härten und Ilnbilligkeiten für eine ein-
zelne Klasse der Gesellschaft in seinem Gefolge haben.
Grundritz,dic graphische Darstellung der Grund-
fläche eines Körpers. So ist z. B. der G. eines
Würfels ein Quadrat, eines Kegels ein Kreis, eines
Prisma oder einer Pyramide ein Dreieck, Vicrecl
oder Vieleck, je nachdem dieselben drei-, vier- oder
vielseitig sind. Im cngcrn ^^^ verstcht man
unter G. die Darstellung der Grundfläche eines Ge-
bäudes oder einer Maschine, welche, strenggenom-
men, nur eine von den Umfassungslinien einge-
schlossene Fläche bildet. Um aber eine genauere
Einsicht des Gcbäudes u. s. w. zu erlangen, schiebt
man dem G. einen horizontalen Durchschnitt unter,
dessen Ebene etwas übcr der Grundfläche liegt, und
erlangt dadurch dcu Vorteil der Übersicht oder Ein-
sicht über die Verteiluug des Raums der Grund-
fläche, z. B. die Einteilnng eines Gebäudes in dessen
Stockwerken, die Anordnung der Thüren und Fen-
ster, die einzelnen Bestandteile einer Maschinen, s. w.
Bei Bauplänen spielen die G. eine bedeutende Rolle,
ja sie bilden die eigentliche Grundlage des ganzen
Entwurfs. In ihnen erfolgt die Verteilung der
Räume, von ihnen hängt also die praktische Verwend-
barkeit des Gebäudes im wesentlichen ab. Man
unterscheidet den Keller-, den Erdgeschoßgrundriß,
die G. der Obergeschosse, den G. des Dachgeschosses,
der Balkenlagen (Balkenrift) u. s. w. Der G. einer
Stadt, Gegend oder eines Grundstücks wird Lage-
oder Situationsplan genannt. Bisweilen
nennt man auch obere Ansichten der Maschinen G.,
bei denen sich die Teile nicht mehr durchschnitten,
sondern mit ihrer vollen plastischen Oberfläche zeigen.
- In bildlichem Sinne nennt man G. oder Abriß
Bücher, Abhandlungen u. s. w., die sich nur mit der
allgemeinen Darstellung eines Lchrgegenstandes
ohne eingehendere Ausführung desfelben befassen.
Grundriß, tenaillierter, s. Tenaillierter
Grundriß.
Grundruherecht, früher das Recht der Ufcr-
eigentümer, die auf Flößen gestrandeten Güter als
Eigentum zu behalten.
Grundsäge, ein Werkzeug, welches zum Ab-
schneiden von Holzwcrk unter Wasser, also zur Be-
seitigung alter Pfahlstümpfe oder zum Abschnei-
. Flg. 2.
Fig. 1.
den von Spundwänden oder Gerüstpfählen beim
Grundbail (s. d.) dient. Es wird gebildet 1) als
Gattersäge (Fig. 1), bei der das Sägeblatt an
einem auf Rollen lau-
fenden Gatter befestigt -
und in hin- und her-
gehendeVewegung ver-
setzt wird; 2) als Pen - -^^
delsäge (Fig. 2), wo- ^""
bei der Rahmen, wel-
cher die Säge trägt, nur
an einem Gerüste pen-
delt; 3>alsKreisseg-
mentsäge (Fig. 3), bei
welcher die Säge, an
einer lotrechten Achse
befestigten eine hin-und
hergehend drehende Vc-
wegung gebracht wird; 4) als Kreissäge (Fig. 4),
die wie sonstige Kreissägen arbeitet. - Die G. muß
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