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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Grundsatz - Grundsteuer
während der Arbeit sicher geführt und an das abzu-
schneidende Holz angedrückt werden, auch ist eine
möglichst unbewegliche Ausstellung des ganzenWerk-
Fiss. 4.
zeugs nötig. Die Zähne der G. werden geschränkt,
d. h. abwechselnd nach oben und unten verbogen,
sodaß die Säge mehr raspelnd als schneidend wirkt.
Grundsatz, Axiom, inderLogik ein Satz,der für
andere begründend ist, selbst aber keiner weitern Be-
gründung bedarf, sondern für sich gewiß ist. Diesen
Charakter haben dasIdentitätsprincip und das Prin-
cip des zureichenden Grundes. An das erstere schließt
sich für die allgemeine Gröhenlehre der G., wonach
jede Größe sich selbst gleich ist, während das zweite
Princip dazu hinleitet, in den Erfahrungswissen-
schaften den G. gewisse einfachste Thatfachen neben-
zuordnen. Für die Geometrie haben Helmholtz und
Riemann ("Gesammelte Werke", Lpz. 1876, S. 254
-269) die betreffenden Unterfuchungen geliefert.
Kant sucht ein System von G., die in gleichem Sinne
der gesamten Erfahrung zur Grundlage dienen follen,
aus seinen Kategorien (s. d.) abzuleiten. Im prak-
tischen Sinne heißt G. eine Regel oder Richtschnur
des praktischen Verhaltens, die man entschlossen ist
unter allen Umständen zu beobachten. Was man
einer solchen Regel gemäß thut, davon sagt man,
man thue es grundsätzlich. (S. Princip.) - Vgl.
Dühring, Logik und Wissenschaftstheorie (Lpz. 1878).
Grundfchuld, das Pfandrecht an einem Grund-
stücke, welches nicht, wie die gewöhnliche Hypothek, für
eine ihrem Schuldgrunde nach bezeichneteForderung
bestellt ist (Darlehn u. dgl.), sondern den Grund-
schuldberechtigten ermächtigt, eine abstrakt bezeich-
nete Summe (10000 M. samt Zinsen zu 5 Proz. seit
1. Jan. 1891) aus dem Grundstück im Wege der
Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die mecklenb.
Gesetze haben am frühesten die G. eingeführt und
zwar ist die G. vollständig an Stelle der accessori-
schen .Hypothek gesetzt (revidierte Hypothekenord-
nung für Landgüter vom 18. Okt. 1848; revidierte
Stadtbuchordnung vom 21. Dez. 1857; revidierte
Hypothekenordnung für die Domänen vom 2. Jan.
1854 ^Schwerin^I und vom 24. Dez. 1872 MrelW.
Es folgen Gesetze, welche accessorische Hypothek
und G. nebeneinander zulassen: Preuß. Eigcntums-
erwcrbsgcsetz vom 5. Mai 1872 und die sich an-
schließenden Gesetze für Oldenburg, Coburg-Gotha,
Waldeck und die beiden Lippe. Da in Preußen und
andern deutschen Staaten die Hypothek, wenn sie
sich in der Hand eines redlichen Cessionars befindet,
gegen demselben bei dem Erwerb unbekannt ge-
vliebene Einreden aus dem unterliegenden Nechts-
verhältnis gesichert ist, so unterscheidet sich die G.
von der Hypothek, so lange sich diese in der ersten
Hand befindet (der Eigentümer kann eine G. auch
für sich selbst eintragen lassen), principiell nur da-
durch, daß der Eigentümer bei der G. nur mit dem
Grundstück haftet, und dadurch, daß der Inhalt des
Grundschuldbriefs in gewissen Beziehungen maß-
gebend ist, wo sonst der Anhalt des Grundbuchs ent-
scheidet. In Hamburg und Lübeck (Gesetz vom 4. Dez.
1868 und vom 5. Mai 1880) hat das Recht des
Grundschuldgläubigcrs insofern einen erweiterten
Inhalt, als der Eigentümer für einen Ausfall in der
Zwangsvollstreckung persönlich aufkommen muß.
Der Grundschuldbrief ist die überdieG. aus-
gefertigte Urkunde; die G. kann nur mit Übergabe
des Grundschuldbriefs begeben werden.
Grundschutt, Verwitterungsboden, s.Vo-
den(Vd. 3, S. 191 d).
Grundstamm oder Unterlage, f. Wildling.
Grundständig (botan.) sind Blätter, die an der
Basis der Stengel stehen oder einem Rhizom bez.
einer Zwiebel selbst entsprießen.
Grundsteinlegung, die festliche Einsetzung eines
Grundsteins, durch welche der Beginn des Baues
gefeiert wird. Eine alte Sitte ist es, den Stein an
einer Ecke des Gebäudes zu versetzen, ihn auszu-
höhlen, mit einem Deckel zu versehen und in ihn die
zur Zeit üblichen Münzen, ein Gefäß mit Wein und
die Vaugeschichte erklärende Urkunden zu legen,
damit die spätern Zeiten beim Abbruch des Hauses
Kunde von dessen Entstehung erhalten. Der Bau-
herr und die Bauleute machen je drei Schläge mit
dem Hammer aus
guten Sprüchen.
dem Hammer auf den Stein und begleiten sie mit
sie
Grundsteuer, eine vom Ertrage des Grundes
und Bodens erhobene direkte Staatssteuer, der sich
meistens auch Zuschläge für die Gemeinden und an-
dere Selbstverwaltungskörperschaften anschließen.
Sie trägt den Charakter einer Real- und Ertrags-
steuer, indem sie unmittelbar das ertragbringende
Objekt trifft, ohne Rücksicht darauf, ob der Ertrag
für eine oder für mehrere Personen zu Einkommen
wird, aber namentlich ohne Rücksicht auf die Ver-
zinsung der das Grundstück belastenden Hypotheken-
schulden. Der nominelle Eigentümer hat den ganzen
Betrag der Steuer zu entrichten, auch wenn er das
Grundstück nur mit einer kleinen Anzahlung erwor-
ben hat. Nach den modernen Anschauungen müssen
alle Grundbesitzer des Landes nach gleichen Normen
zur G. herangezogen werden. Nur hinsichtlich des
Grundeigentums des Staates und des Fürsten-
hauses und des zum öffentlichen Gebrauch bestimm-
ten Bodens, wie der Wege, Kirchhöfe u. s. w., er-
scheinen Ausnahmen zulässig; jedoch müssen privat-
wirtschaftlich ausgenutzte Staatsdomänen, sofern
sie Gemeinde- oder andere Zuschläge zu entrichten
haben, wenigstens formell ebenfalls zur G. veran-
lagt werden. Die G. soll eine gewisse Quote des
Neinertrags der Grundstücke für den Staat ein-
ziehen, und zwar wird dieser Bruchteil in einigen
Staaten unmittelbar festgesetzt, in andern aber ist
die im ganzen aufzubringende Summe auf unbe-